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OGH vom 13.03.1990, 10ObS94/89

OGH vom 13.03.1990, 10ObS94/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (AG) und Norbert K*** (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ignaz P***, Pensionist, 4274 Schönau, Oberndorf 15, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER

A*** (Landesstelle Linz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Rs 175/88-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 15 Cgs 208/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die (einschließlich 257,25 S Umsatzsteuer) mit 1.543,50 S bestimmten halben Revisionskosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253 a ASVG vom an, setzte diese Leistung mit 6.577,30 S monatlich fest und sprach aus, daß kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe, weil die Summe von Pension und anzurechnenden Einkünften oder Ansprüchen den Richtsatz überschreiten würden.

Am teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß seine bis zum bezogene V***-Pension mit eingestellt worden sei, weshalb ihm eine Ausgleichszulage gebühren müßte. Seine kleine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 6.000 S habe er bereits übergeben. Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Ausgleichszulage zur Alterspension ab, weil die Summe von Alterspension (6.577,30 S), Pensionszuschuß (995 S), Pauschaleinkommen aus der übergebenen Liegenschaftshälfte (120,10 S) und Nettoeinkommen seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin aus der anderen übergebenen Liegenschaftshälfte (120,10 S 7.812,50 S betrage und damit den Richtsatz von 7.168 S übersteige. Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage stützte sich darauf, daß der von der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der V***-A*** AG, laufend gewährte monatliche Pensionszuschuß von 995 S seit 1988 nicht mehr gewährt wird. Der Kläger erhielt eine Pensionsabfertigung von 28.208 S. Die beklagte Partei habe diesen Betrag durch 995 S geteilt und deshalb unrichtigerweise angenommen, daß der Pension noch 28,35 Monate 995 S zuzurechnen seien. Da es sich um eine Gesamtabfindung des bisherigen Werkpensionszuschusses handle, wäre bei richtiger Bewertung nach § 16 BewG nur ein monatlicher Wert von 213,70 S anzunehmen. Auch dieser Betrag wäre nicht anzurechnen, weil der Pensionszuschuß mit einem einmaligen Kapitalbetrag abgefunden worden sei. Der Alterspension von 6.577,30 S sei daher nur das anzurechnende Einkommen aus der übergebenen Landwirtschaft von 240,20 S zuzurechnen. Da die Summe dieses Gesamteinkommens von 6.817,50 S den Richtsatz von 7.168 S nicht erreiche, gebühre dem Kläger eine Ausgleichszulage von 350,50 S, die er vom Antragstag () an begehrte.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie vertrat die Meinung, die Pensionszuschüsse seien in der bisherigen Höhe so lange anzurechnen, wie sie im Abfindungsbetrag gedeckt seien. Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es die Rechtsansicht der beklagten Partei teilte.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger habe in erster Instanz nie geltend gemacht, daß es sich bei dem Pensionszuschuß um eine Gnadenpension im Sinne des § 292 Abs. 4 lit g ASVG handle und die (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene) erstgerichtliche Feststellung, er habe auf den Pensionszuschuß der V***-A*** einen Rechtsanspruch gehabt, nicht bekämpft. Deshalb sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die Pensionszuschüsse bei der Feststellung des Gesamteinkommens nach § 292 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen seien. Die Ausgleichszulage, bei der es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinne, sondern um eine Leistung mit Fürsorge (Sozialhilfe)charakter handle, solle zusammen mit der Pension und den übrigen Einkünften des Pensionisten dessen Existenzminimum sichern. Bei der Feststellung der Ausgleichszulage seien daher weitgehend die für Sozialhilfeleistungen maßgebenden Grundsätze heranzuziehen. Deshalb müsse sich ein Pensionist kapitalisierte Abfindungen laufender Bezüge so lange anrechnen lassen, als die fiktiven monatlichen Zahlungen in der Ablösesumme Deckung fänden. Würden regelmäßig wiederkehrende laufende Bezüge durch ihre Kapitalisierung auf einmal beansprucht, dann könne nicht in der Folge zur Sicherung der Existenzgrundlage eine Ausgleichszulage begehrt werden. Da dem Kläger eine Abfindungssumme für 28,35 Monate ausgezahlt worden sei, entspreche es dem Wesen des Ausgleichszulagenrechtes, diese Abfindungssumme so lange anzurechnen, als die bisherigen monatlichen Zahlungen von 995 S darin Deckung fänden. Zwischen den für 28,35 Monate abgefundenen Firmenpensionszahlungen und dem Zeitraum, für den der Kläger Ausgleichszulage begehre, bestehe eine zeitliche Kongruenz. Auch wenn es sich nicht um eine freiwillige Abfertigung von laufenden Bezügen gehandelt hätte, sondern diese Abfertigung dem Kläger vom früheren Dienstgeber aufgezwungen worden wäre, würde dies nichts ändern.

Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Der Revisionswerber meint, die ihm von seinem früheren Arbeitgeber aufgezwungene Abfindung dürfte nicht aufgeteilt, sondern nur im Monat des Zufließens berücksichtigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Das nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 1 und 2 ASVG ist nach dessen Abs. 3, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert ... Nach Abs. 4 lit g dieser Gesetzesstelle haben bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpension privater Dienstgeber außer Betracht zu bleiben.

Die letztgenannte Ausnahme trifft auf den Kläger nicht zu. Wie sich aus dem ihn betreffenden Pensionsakt der beklagten Partei ergibt, war der Kläger vom bis bei der V***-A*** AG beschäftigt, bezog vom bis Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 Z 1 SUG und bezieht seither die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253 a ASVG. Er ist daher erst nach dem aus dem aktiven Dienst des genannten Unternehmens ausgeschieden. Obwohl sich dieses in der die Pensionen regelnden Betriebsvereinbarung 1974 vorbehalten hatte, "die Zuschußleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Unternehmen durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre hindurch erhebliche, nicht auf die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen zurückzuführende Verluste in der Handelsbilanz aufweist" (Zitat aus , 9 ObA 512/88, JBl 1989, 193 = RdW 1989, 137 = ZAS 1989, 94), handelt es sich bei dem abgefundenen Pensionszuschuß um keine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung und damit um keine Gnadenpension eines privaten Dienstgebers im Sinne der zit Ausnahmebestimmung, sondern um einen vertraglichen Anspruch des aus dem Betrieb ausgeschiedenen Klägers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die das ihr in der erwähnten Widerrufsklausel, von einer unveränderten Aufrechterhaltung bis zu einer dauernden Einstellung der Leistungen reichende Gestaltungsrecht nicht nach Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen unter möglichster Schonung der in der Einleitung und im Text der Widerrufsklausel überdies noch als "Rechtsanspruch" bezeichneten Pensionsansprüche ausüben darf (die zit E mwN; MGA, ASVG 48. ErgLfg 1423). Bei den vom Kläger bis bezogenen Pensionszuschüssen seiner früheren Arbeitgeberin handelte es sich daher um bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkünfte.

Nicht anders verhält es sich mit dem Betrag von 28.208 S, den der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin als "Abfindung" seines Pensionsanspruches erhielt.

Diesbezüglich stellten die qualifiziert vertretenen Parteien außer Streit, daß der Pensionszuschuß, den der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin, der V***-A*** AG, neben seiner (von der beklagten Partei gewährten) Alterspension erhielt, seit 1988 nicht mehr gewährt wird, und daß er von seiner früheren Arbeitgeberin für seinen Anspruch auf den Werkspensionszuschuß eine Gesamtabfindung von 28.208 S erhielt, deren Höhe rund das 28,35fache des zuletzt ausgezahlten monatlichen Treuepensionsbetrages von 995 S betrug. Der Abfindungsbegriff findet sich auch im Sozialversicherungsrecht, zB in den §§ 184, 209 und 269 ASVG, und im bürgerlichen Recht, etwa im § 14 EKHG.

Nach § 184 Abs. 1, 2 und 5 ASVG können Versehrtenrenten mit dem dem Werte der Rente entsprechenden Kapital abgefunden werden, wobei das Abfindungskapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist. Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Die neuzubemessende Rente wird allerdings um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Abs. 3 leg cit). Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, kann der Träger der Unfallversicherung den Versehrten nach § 209 Abs. 2 leg cit durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 203 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.

Nach § 14 Abs. 3 EKHG kann der Ersatzberechtigte statt der Rente aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Diese Gesetzesstelle ist analog auch auf Verdienstentgangsrenten nach § 1325 ABGB anwendbar (Reischauer in Rummel, ABGB Rz 26 zu § 1325 mwN).

In den bisher dargestellten Fällen geht es immer um die Ersetzung einer primär gebührenden (laufenden) Rentenleistung durch eine ihrem Wert entsprechende (einmalige) Kapitalleistung. Nach § 269 ASVG haben Anspruch auf Abfindung im Falle des Todes des (der) Versicherten, 1. sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) und zu gleichen Teilen die Kinder; 2. wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage, wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage.

In diesen Fällen wird Personen, die keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bzw -pension haben, aus sozialen Gründen ein einmaliger Abfindungsbetrag gewährt, der ein Vielfaches der Bemessungsgrundlage beträgt und keine wiederkehrende Leistung im Sinne der §§ 45 Abs. 4, 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 ASGG ist (SSV-NF 1/53).

In diesem Zusammenhang seien auch die §§ 215 a bzw 265 ASVG erwähnt, nach denen der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente bzw -pension, die (der) sich wiederverehelicht hat, eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages einer Witwen(Witwer)rente bzw -pension gebührt, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Der Anspruch auf die abgefertigte Witwen(Witwer)rente bzw -pension kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben, und zwar frühestens mit dem Monatsersten, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt. In diesen Abfertigungsfällen wird Personen, deren Anspruch auf die laufende Leistung der Witwen(Witwer)rente bzw -pension mit der Verheiratung nach § 100 Abs. 1 erloschen ist, eine Leistung gewährt. Diese ist zwar nach § 104 Abs. 3 ASVG als einmalige Geldleistung binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen, gebührt aber in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwen(Witwer)rente bzw des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben. Daran, daß diese Abfertigung ein Vielfaches der erloschenen Witwen(Witwer)rente bzw -pension (bei letzterer sogar einschließlich des Hilflosenzuschusses) ist, aber auch daran, daß der Anspruch auf diese erloschenen Leistungen nach § 215 a Abs. 3 bzw § 265 Abs. 3 ASVG frühestens mit dem Monatsersten wieder auflebt, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren

(= 30 Kalendermonate + 5 Sonderzahlungsmonate) nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt, zeigt sich deutlich, daß es sich bei der Abfertigung eigentlich um die die neue Ehe erleichternde Kapitalabfindung eines Rentenanspruches für zweieinhalb Jahre handelt.

Bei den Abfindungen von Versehrtenrenten nach den §§ 184 und 209 ASVG und von Verdienstentgangsrenten nach § 14 EKHG bzw § 1325 ABGB handelt es sich überhaupt um die (ausnahmsweise) Ersetzung primärer laufender Rentenansprüche durch den Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in der Höhe der kapitalisierten Rente. Während der Bezieher einer laufenden Rente, also einer wiederkehrenden Leistung, nur jeweils über die einzelne Rente verfügen kann, die bei Renten und Pensionen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung monatlich im vorhinein auszuzahlen (zB § 104 Abs. 2 ASVG), nach § 14 Abs. 2 EKHG für einen Monat vorauszuzahlen ist, kann der Empfänger einer mit einem Kapitalbetrag abgefundenen Rente sofort über die gesamte kapitalisierte Rente verfügen, erhält diese daher für die gesamte Zeit des Rentenlaufes vorausgezahlt.

Deshalb ist die bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften (SSV-NF 2/48) in diesen Fällen nicht etwa nur im Monat der Auszahlung der Kapitalabfindung gegeben. Sie erstreckt sich vielmehr auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert wurde. Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß der Pensionist im Zusammenhang mit der abgefundenen Geldrente monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Abfindungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt. Dadurch wird eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung von Pensionisten mit abgefundenen Rentenansprüchen gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen vermieden. Während dieses Einkommen bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage voll zu berücksichtigen, das heißt der Pension zuzurechnen wäre, würde jenes unberücksichtigt bleiben. Das würde dem Zweck der Ausgleichszulage widersprechen, bei der es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinne, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (Martinek, Zur Ausgleichszulage VersRdSch 1956, 229; Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur 29. ASVGNov 578 BlGNR 13. GP, zitiert in MGA

ASVG 35. ErgLfg 1403; Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 409;

Tomandl, Grundriß des österr Sozialrechts4 Rz 193; SSV-NF 1/62;

2/48).

Die schon wiederholt zit Entscheidung SSV-NF 2/48 steht damit nicht im Widerspruch. Die darin zu beurteilende, einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt nämlich auch dann, wenn sie zB nach § 23 Abs. 4 AngG teilweise in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet oder nach § 23 a Abs. 2 leg cit überhaupt in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch, so daß es an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgende Zeiträume zustehende Ausgleichszulagen fehlt.

Die Ausführungen des vorletzten Absatzes treffen auch auf die dem Kläger nach Einstellung des bis Ende 1987 als laufende monatliche Rente ausgezahlten Pensionszuschusses geleistete "Abfindung" von 28.208 S zu, bei der es sich um die Kapitalisierung des zuletzt ausgezahlten monatlichen Rentenbetrages von 995 S für 28,35 Monate, also selbst bei Berücksichtigung von Sonderzahlungen für einen Zeitraum von zwei Jahren handelt. Bei der Feststellung des Anspruches des Klägers auf Ausgleichszulage ist daher davon auszugehen, daß er vom an während eines bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch lange nicht abgelaufenen Zeitraumes einen Pensionszuschuß von monatlich 995 S bezieht. Ob sich der Kläger gegen die Einstellung und "Abfindung" des betrieblichen Pensionszuschusses wehren konnte, ist daher für die Berücksichtigung der "Abfindung" bei der Feststellung der Ausgleichszulage unwesentlich.

Da sich die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht als richtig erwies, war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und die aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zur Gänze unterlegenen Revisionswerbers war ihm gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).