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AR aktuell 5, Oktober 2005, Seite 25

Der Beirat einer Privatstiftung

Nikolaus Arnold

Die meisten Privatstiftungen verfügen über ein oder mehrere freiwillig eingesetzte weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (etwa Beirat, Begünstigtenversammlung etc.). Bei der Einrichtung derartiger Gremien/Stellen sind einige Besonderheiten zu beachten. Nur bei Umsetzung der von der Judikatur und Lehre entwickelten Vorgaben kann auch sichergestellt werden, dass Stifter mit ihren Nachkommen die Einflussmöglichkeiten, die sie sich durch derartige Gremien/Stellen erwarten, auch tatsächlich zukommen.

1. Allgemeines

Jede Privatstiftung muss über einen Stiftungsvorstand und einen Stiftungsprüfer verfügen (sog. zwingende/obligatorische Organe; unter bestimmten Voraussetzungen zählt zu den zwingenden Organen auch der Aufsichtsrat). Daneben können die Stifter (ein oder mehrere) weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen (§ 14 Abs. 2 PSG). Stifter haben bei rund drei Viertel aller Privatstiftung von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Bei rund 66 % der Privatstiftungen ist mindestens ein weiteres Organ eingerichtet, bei weiteren 18 % wurde die Möglichkeit der Einrichtung weiterer Organe (meist durch Stifterbeschluss) geschaffen.

Die (grundsätzlich frei wählbare) Bezeichnung derartig...

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