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AR aktuell 3, Juni 2005, Seite 6

Blockabstimmungen im Aufsichtsrat

Susanne Kalss und Johannes Zollner

Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, ist davon auszugehen, dass Beschlüsse durch unzulässigerweise durchgeführte Blockabstimmungen nichtig sind.

Im Aufsichtsrat wird häufig über mehrere Tagesordnungspunkte gemeinsam abgestimmt. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird die Zulässigkeit derartiger Blockabstimmungen mitunter kontrovers gesehen. Dieser Frage ist der nachfolgende Artikel gewidmet, wobei besonderes Augenmerk auf Personalentscheidungen des Aufsichtsrats gelegt wird.

1. Zur Wirkung von Blockabstimmungen

Werden mehrere Tagesordnungspunkte zu einem einheitlichen Abstimmungsvorgang (im Folgenden Blockabstimmung oder Beschlussfassung en bloc genannt) verbunden, so führt dies zu einer Beschleunigung der Entscheidungsbildung und Entscheidungsfindung. Anstelle mehrerer Beschlüsse ist bloß ein einziger zu fassen, wobei die verfahrensbeschleunigende Wirkung einer Blockabstimmung von der Anzahl der zu einer einheitlichen Beschlussfassung zusammengefassten Tagesordnungspunkte abhängig ist: Je mehr Beschlussgegenstände zu einem einheitlichen Abstimmungsvorgang verbunden werden, desto größer ist die daraus resultierende Verfahrensbeschleunigung.

Diesem Vorte...

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