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OGH vom 15.07.2014, 10ObS9/14t

OGH vom 15.07.2014, 10ObS9/14t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stiftung F*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Zuschuss gemäß § 53b ASVG, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 135/13h 14, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 25 Cgs 115/12b, 231/12m, 116/12z, 117/12x, 118/12v 10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom , 10 ObS 9/14t, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass er auf Seite 6 unten zu lauten hat:

„In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Empfänger einer Leistung nach § 53b ASVG keine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis erhalte.“

Das Erstgericht hat den Parteien die Beschlussausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berichtigungserfordernis hinsichtlich des in Fettdruck hervorgehobenen Worts „keine“ (statt irrig: „eine“) beruht wie sich aus der Rechtsbeurteilung des Ersturteils ergibt (Seite 10) auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Die Unrichtigkeit ist von Amts wegen gemäß § 430 ZPO iVm § 419 ZPO zu korrigieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00009.14T.0715.000