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Bestellung zum Aufsichtsrat
1. Sachverhalt
An der X AG sind die Privatstiftung A zu 80 % und die natürlichen Personen B und C zu je 10 % beteiligt. B leitete als Aufsichtsratsvorsitzender die Hauptversammlung (HV). Gegenstand der HV war
die Abberufung des B und
die Bestellung des (bisherigen) Vorstands D zum Mitglied des Aufsichtsrats.
Bei der Abstimmung stimmten A und C – zusammen 90 % – für die beiden Anträge, B stimmte dagegen. B war der Auffassung, dass die Privatstiftung A kein Stimmrecht habe, weil er zuvor bei Gericht die Abberufung des Stiftungsvorstands beantragt hatte. B stellte daher fest, dass die beiden Anträge abgelehnt worden seien. Sie hätten nicht die erforderliche Mehrheit (3/4 der Stimmen) erreicht. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes von A brachten ihre Missbilligung unmissverständlich zum Ausdruck. Sie erhoben aber nicht formell Widerspruch.
Die Privatstiftung A klagte auf Feststellung, dass B als Aufsichtsratsmitglied abberufen und D zum neuen Aufsichtsratsmitglied bestellt worden ist. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Der OGH wies die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück, folgte aber inhaltlich im Wesentlichen der Entscheidun...