Suchen Kontrast Hilfe
OGH 16.06.2009, 10ObS88/09b

OGH 16.06.2009, 10ObS88/09b

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0043061
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
Normen
RS0114485
Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG ua) keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (so schon 10 ObS 278/99a).
Normen
RS0084111
Bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen handelt es sich um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung betreffende Angelegenheiten und damit um Leistungssachen und Sozialrechtssachen.
Normen
RS0085474
Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache beziehungsweise Sozialrechtssache.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margit R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension und Ausgleichszulage, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 R 29/09x-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten sind Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG und keine Leistungssachen (daher auch keine Sozialrechtssachen; vgl RIS-Justiz RS0084111). Mangels Zulässigkeit des Rechtswegs können auch die von der Revisionswerberin geltend gemachten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs 1 Z 1 lit a ASVG iVm § 73 ASVG die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Überprüfung der Auszahlung einer (dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen) Sozialversicherungsleistung keine Leistungssache (RIS-Justiz RS0085474). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und Letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt. Der Sozialversicherungsträger nimmt in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen. Diese Ansicht teilt auch der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revisionsrekurswerberin genannten Erkenntnis vom , 99/11/0217. Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete uneinheitliche Judikatur besteht nicht. Bei den in § 354 Z 3 ASVG (§ 65 Abs 1 Z 3 ASGG) genannten Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe handelt es sich um Streitigkeiten zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Sozialversicherungsträger, nicht aber um Streitigkeiten zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem anspruchberechtigten Versicherten über die Auszahlung der Leistung (; anderes wird auch in den von der Rechtsmittelwerberin genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 2365/96h und 10 ObS 95/97m nicht ausgesprochen).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Hutterer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margit R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension und Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 R 29/09x-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneinte, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt se - mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0043061 [T18]).

2. Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen (§ 296 Abs 4 Satz 1 ASVG). Der Auffassung der Revisionswerberin, diese Anordnung könne sich nur auf eine „Aufrechnung mit Ausgleichszulagenzahlungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Witwenpension beziehen", steht der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung entgegen. Weshalb eine andere „rückwirkende Anrechnung" gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit des Eigentums und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen soll, führt die Revisionswerberin nicht aus. Die Auffassung, der „bekämpfte Bescheid" verstoße gegen die Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen, die Ausgleichszulage gewährenden Bescheids, ist angesichts der in § 296 Abs 4 ASVG ausdrücklich angeordneten Aufrechnung offenkundig unzutreffend. Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit einer in Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, so kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (RIS-Justiz RS0114485).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ARD 5987/9/2009 = ARD 6018/8/2010
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00088.09B.0616.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-14993