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AR aktuell 0, Dezember 2004, Seite 15

Haftung von Aufsichtsräten

Martin Rieder

Im Insolvenzfall wird zumeist die Rolle der Aufsichtsräte und deren Eingriffsmöglichkeiten überprüft – wann haftet ein Aufsichtsrat? Der OGH hat die Haftung des Aufsichtsrates anlässlich eines in der Öffentlichkeit hinlänglich bekannten (Bank-)Konkursfalles näher erläutert. Der Masseverwalter begehrte die gerichtliche Klärung des Umfanges der Haftung und machte Schadenersatzansprüche in der Höhe von 7.267.283,42 Euro gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates geltend.

1. Der Sachverhalt und die Argumente der Streitparteien

1.1. Der Kläger und seine Argumentation

Der Kläger (in diesem Fall der Masseverwalter) behauptete, dass die Beklagten als Vorsitzende des Aufsichtsrates bereits seit Jahren die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit hätten erkennen müssen. Als Vorsitzende des Aufsichtsrates hätten sie die Pflicht gehabt, auf die Eröffnung des Konkursverfahrens zu drängen. Durch die späte Konkurseröffnung sei eine Verringerung des Vermögens der AG eingetreten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hätte auch erkennen müssen, dass die ihnen vorgelegten Bilanzen unrichtig gewesen seien.

Nach Ansicht des Masseverwalters hätte der Vorsitzende des Aufsichtsrates den (unerklärlich) hohe...

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