OGH vom 13.09.2016, 10ObS83/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 23 Rs 17/16w 12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.
3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit der am eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung von Pflegegeld ab .
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Am brachte die beklagte Partei einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erstattete am eine Rekursbeantwortung.
Das Erstgericht hat mitgeteilt, dass der Kläger am verstorben ist.
Rechtliche Beurteilung
In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens – also auch in dritter Instanz – unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt zwingend kraft Gesetzes; dies auch dann, wenn der Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (RIS Justiz RS0116063; 10 ObS 36/94, SSV-NF 8/78 mwN).
§ 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich – wie hier – um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (10 ObS 210/02h, 10 ObS 106/04t, je mwN). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt nur über Antrag einer der dazu berechtigten Person. Da die Sozialrechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes () beim Obersten Gerichtshof anhängig war, ist der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag nach § 165 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00083.16B.0913.000