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OGH vom 22.10.2002, 10ObS83/02g

OGH vom 22.10.2002, 10ObS83/02g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fehim B*****, vertreten durch Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 260/01m-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 33 Cgs 225/00k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am geborene, in Bosnien lebende Kläger brachte am beim bosnischen Versicherungsträger einen Pensionsantrag ein. Nach dem damals nicht mehr geltenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit wurde der Antrag mit dem zweisprachigen Formular BH/A 13 an die beklagte Partei im Juli 2000 weitergeleitet. Dabei wurde von den vorgedruckten drei Möglichkeiten "Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension" das Kästchen "Alterspension" angekreuzt.

Mit Schreiben vom übermittelte der bosnische Rechtsanwalt des Klägers der Beklagten diverse Urkunden, wobei er sich auf den Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension "wegen Erkrankung" bezog.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom den Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab. In der Begründung dieses Bescheids wurde ausgeführt, dass der Kläger im Zeitraum bis nur 125 Versicherungsmonate und bis zum Stichtag nur 127 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe, sodass die Wartezeit nicht erfüllt sei. Selbst bei Berücksichtigung der in Slowenien behaupteten Versicherungszeiten bestehe kein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, weil die besonderen Anspruchsvoraussetzungen (am Stichtag 423 Versicherungsmonate bzw 420 Beitragsmonate) nicht erfüllt wären. Über den Anspruch des Klägers auf eine vorzeitige Alterspension "bei" geminderter Arbeitsfähigkeit werde gesondert entschieden werden. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, am eingebrachten Klage begehrte der von einem bosnischen Rechtsanwalt vertretene Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom zur Gewährung der vorzeitigen Alterspension zu verurteilen. Er habe am über den bosnischen Versicherungsträger die vorzeitige Alterspension wegen "Krankheit" beantragt. In Österreich, Slowenien und Bosnien habe er insgesamt 287 Beitragsmonate bzw 313 Versicherungsmonate erworben. Entgegen der Ansicht der Beklagten lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension vor. Die Wartezeit von 240 Versicherungsmonaten oder Beitragsmonaten sei erfüllt. Im vorbereitenden Schriftsatz vom begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung der vorzeitigen Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab zu verpflichten. Er bestritt, dass er am die vorzeitige Alterspension beantragte habe. Er habe am die vorzeitige Alterspension wegen "Erkrankung" beim Fond für Pensions- und Invaliditätsversicherung BIH in Bihac beantragt. Schließlich brachte er - nunmehr durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten - noch vor, schon am die Invaliditätspension beantragt zu haben. Über diesen Antrag habe die Beklagte noch nicht entschieden. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Der Kläger hätte selbst bei Zusammenrechnung der von ihm behaupteten zusätzlichen österreichischen bzw slowenischen Versicherungszeiten die Wartezeit für die am beantragte österreichische vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht erfüllt. Die in Bosnien und Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten könnten mangels eines zwischenstaatlichen Abkommens nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Inkrafttreten eines neuen Sozialversicherungsabkommens und der damit verbundenen Zusammenrechnung habe der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm beantragte österreichische Pensionsleistung. Der Kläger habe keinen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Daher sei auch kein Bescheid erlassen worden, sodass Rechtswegunzulässigkeit vorliege. Einer allfälligen Klagsänderung werde nicht zugestimmt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.

Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:

In den vom bosnischen Versicherungsträger an die Beklagte übermittelten Anträgen und Mitteilungen wird als Antragsdatum durchwegs der genannt. Ein früherer Pensionsantrag des Klägers kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat in Österreich im Zeitraum Mai 1966 bis April 2000 127 Beitragsmonate und 26 Monate einer Ersatzzeit, insgesamt sohin 153 Versicherungsmonate erworben. Zusätzlich hat der Kläger zwischen und 144 Versicherungsmonate in Bosnien erworben.

Aus drei Arbeitskarten gehen slowenische Beschäftigungszeiten vom 29.

2. bis , vom bis und vom bis hervor. Eine Bestätigung der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesbahnen vom weist Beschäftigungszeiten des Klägers von ca 7 Monaten im Zeitraum 31. 3. bis aus. Diese scheinen in den Versicherungsdatenauszügen nicht auf.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, Stichtag für die Beurteilung der Voraussetzungen des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension sei auf Grund der Antragstellung vom der . Zu diesem Stichtag habe der Kläger die Wartezeit für die begehrte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht erfüllt, weil der Kläger mit den in Österreich und Slowenien zurückgelegten Versicherungszeiten die hiefür notwendigen 240 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag oder mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung bis zum Stichtag nicht erworben habe. Die bosnischen Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, weil das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien am Stichtag nicht mehr in Kraft gewesen sei. Das bereits abgeschlossene Abkommen mit der Republik Bosnien und Herzogewina sei bislang nicht ratifiziert worden. Selbst bei Berücksichtigung der bosnischen Versicherungsmonate habe der Kläger jedoch die besonderen Voraussetzungen des § 253b ASVG nicht erfüllt, weil er hiefür mindestens 420 Beitragsmonate oder 450 Versicherungsmonate hätte nachweisen müssen. Insoweit sich der Kläger im Verfahren auf die Geltendmachung einer allfälligen Invaliditätspension stütze, liege darin eine Klagsänderung, die der - hier nicht erteilten - Zustimmung der Beklagten bedürfte.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Der Kläger habe im April 2000 beim bosnischen Versicherungsträger eindeutig einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht. Die Beklagte habe diesen Antrag offenbar wegen des zum Stichtag gegebenen Alters des Klägers - knapp 63 Jahre - als Antrag auf Gewährung einer Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG gewertet und als solchen negativ erledigt. Da auch Hinweise auf ein Begehren auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, habe die Beklagte dem Kläger im angefochtenen Bescheid gleichzeitig bekanntgegeben, dass sie über diesen Anspruch gesondert entscheiden werde. Liege dem gerichtlichen Verfahren ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu Grunde und sei über einen etwaigen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch nicht entschieden worden, so liege in der Nichtbeischaffung von Unterlagen betreffend eine frühere Antragstellung auf diese Art von vorzeitiger Alterspension keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine etwaige Säumnis der Beklagten bei der Entscheidung über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit habe der qualifiziert vertretene Kläger nicht behauptet. Die vom Kläger gewünschten Feststellungen zu seinen Versicherungszeiten seien nicht relevant, weil er auch mit den begehrten Ersatzfeststellungen über das Ausmaß der Versicherungszeiten die für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die allein verfahrensgegenständlich sei, die notwendigen 420 Versicherungsmonate nicht aufweise. Liege dem Verfahren aber ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu Grunde und habe die Beklagte über einen Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch nicht entschieden, so seien auch keine Feststellungen zur etwaigen Invalidität (bzw geminderten Arbeitsfähigkeit) des Klägers zu treffen gewesen.

Mit der auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt der Kläger die Abänderung im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger macht geltend, er habe schon in seiner Berufung gerügt, dass lediglich die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geprüft worden sei, obwohl er die Invaliditätspension beantragt habe. Richtigerweise hätten die Vorinstanzen erkannt, dass sein Begehren auch die Invaliditätspension ("auch eine Alterspension, wenn auch eine wegen geminderter Arbeitsfähigkeit") umfasst habe. Im bekämpften Bescheid sei lediglich über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgesprochen worden. Rein informativ werde im Bescheid angeführt, dass über den Anspruch des Klägers auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gesondert entschieden werde. Da er einen umfassenden Pensionsantrag gestellt habe, wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, seinen Antrag umfangreich zu prüfen. Selbstverständlich umfasse die vorliegende Klage auch einen "allfällig säumig gebliebenen Teil der Antragstellung". Er habe gar keine andere Wahl gehabt, als den vorliegenden Bescheid, der nur in einem informativen Nachsatz auf die Invaliditätspension hinweise, mit Klage zu bekämpfen und im Rechtsweg geltend zu machen, dass die Invaliditätspension zustehe. Daher sei es unzulässig, im gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung zu verweigern, bloß weil die Beklagte die Invaliditätspension lediglich in einem Nachsatz erwähnt habe. Das Klagebegehren umfasse "auch die Tatsache, dass die beklagte Partei säumig" gewesen sei. Ein anderer Inhalt sei dem Begehren des Klägers nicht zuzumessen. Der Kläger habe bereits am die Invaliditätspension beantragt.

Schon in seiner Berufung vertrat der Kläger die Ansicht, er habe die "Invaliditätspension auf Grund geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 222 Abs 1 Z 1 lit a ASVG idF vom " und nicht eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beantragt. Deshalb habe er sein Klagebegehren darauf gestützt, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom seinen Antrag vom , mit dem er die "vorzeitige Alterspension wegen Krankheit, also die Invaliditätspension" begehrt habe, abgewiesen habe. Er führte in der Berufung auch aus, aus den nicht beigeschafften Pensionsakten aus dem ehemaligen Jugoslawien hätte sich ergeben, dass er den Antrag am gestellt und damit eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zum Stichtag begehrt habe. Mit der vorliegenden Klage werde die Invaliditätspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend gemacht.

Abgesehen davon, dass in § 222 Abs 1 Z 1 lit a ASVG ausschließlich die (reguläre) Alterspension (§§ 253, 270 ASVG) genannt ist, handelt es sich bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG andererseits um zwei verschiedene Versicherungsfälle (und Leistungen in der Pensionsversicherung der Arbeiter). Die in § 253d ASVG geregelte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die mit Wirkung vom durch die 51. ASVG-Novelle BGBl 1993/335 geschaffen und mit Ablauf des durch das SVÄG 2000 BGBl I 2000/43 wieder abgeschafft wurde, ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und nicht eine Invaliditätspension im Sinn des § 254 ASVG, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist (vgl die Versicherungsfälle des Alters nach § 222 Abs 1 Z 1 im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in § 222 Abs 1 Z 2 ASVG; SSV-NF 13/149).

Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG) und daher eine Leistungsgewährung nur auf Grund eines Antrags zulässig ist (SSV-NF 10/38 mwN).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Streitgegenstand der vorliegenden Sache allein die Leistung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf Grund des Antrags vom sei, ist unzutreffend. Der Streitgegenstand wird nach herrschender Rechtsprechung und Lehre durch den Urteilsantrag (das Klagebegehren) und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Parteiantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12 und 220; JBl 1998, 126; Fasching, LB² Rz 1154 ff; Rechberger in Rechberger, ZPO² vor § 226 Rz 15 mwN). Der Kläger begehrte die vorzeitige Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab . Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten vom und darauf, dass sich der Kläger in der Klage, aber auch im Schriftsatz ON 5 mit der Begründung des Bescheids betreffend die Nichterfüllung der Wartezeit für die mit dem Bescheid abgelehnte Leistung auseinandersetzte, war der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Durch die weitere Begründung des Klagebegehrens aber, am 25 .3. 1997 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen "Krankheit" bzw wegen "Erkrankung" gestellt zu haben, machte der Kläger erkennbar auch einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend.

Das Erstgericht hat mit der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur einen Teil des Urteilsantrags urteilsmäßig erledigt, ohne die Entscheidung über das auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in einem späteren Urteil (Endurteil) vorbehalten zu haben. Es hat damit das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt. Dies bildete einen Mangel des Verfahrens erster Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO, der in der Berufung auch gerügt, vom Berufungsgericht aber als nicht gegeben angesehen wurde. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 6/76, 7/111, 12/88; 10 ObS 239/00w). Das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl SSV-NF 6/76, 7/111, 12/88; 10 ObS 239/00w). Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob sich das Begehren dieser Pension als zulässige Säumnisklage (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) darstellt.

Die Abweisung des Begehrens auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird auch in der Revision nicht bekämpft. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.