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VfGH 25.06.1992, B6/91

VfGH 25.06.1992, B6/91

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Rechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Ausdrücke "20 %" und des zweiten Halbsatzes in §3 Abs1 Z4 litc EStG 1988 idF des PensionskassenG, BGBl. 281/1990, mit E v , G65/92.

Entscheidungstext

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Ausdrücke "20 %" und des zweiten Halbsatzes in §3 Abs1 Z4 litc EStG 1988 idF des PensionskassenG, BGBl. 281/1990, mit E v , G65/92.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem ein Antrag auf Rückzahlung der 1989 einbehaltenen Lohnsteuer für den Bezug einer Unfallrente abgewiesen wurde.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der litc des §3 Abs1 Z4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung des Pensionskassengesetzes, BGBl. 281/1990, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom , G65/92, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Gesetzesbestimmung gestützt ist und offenkundig nachteilig war, verletzt er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Auf Abschnitt III. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses G65/92 wird hingewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Zusatzinformationen


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Norm
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Sammlungsnummer
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Schlagworte
VfGH / Anlaßfall
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1992:B6.1991
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-14346