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VfGH vom 10.10.1994, B46/94

VfGH vom 10.10.1994, B46/94

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung zweier Fremder in Schubhaft mangels ehestmöglicher Unterrichtung der Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen; keine rechtzeitige Beiziehung eines Dolmetschers

Spruch

I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, soweit damit ihre Beschwerden gemäß § 52 Abs 2 Fremdengesetz iVm. § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Insoweit werden die Bescheide aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 11.120,-- (B46/94) bzw. S 18.000,-- (B85/94) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

III. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und es werden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar iranischer Staatsangehörigkeit, kamen nach eigenen Angaben am über Slowenien nach Österreich und wollten am mit verfälschten griechischen Reisepässen beim Grenzübergang Passau-Bahnhof in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen. Anläßlich der Paßkontrolle wurde ihnen von Beamten der Bayerischen Grenzpolizei die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt; sie wurden Beamten des Gendarmeriepostens Schärding übergeben und wegen des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§223 und 224 StGB) festgenommen. Mit Bescheiden vom wurde über sie gemäß § 41 Abs 1 und 2 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG), die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern persönlich übergeben und sogleich vollzogen. Zum Vollzug dieser Haft wurden die Beschwerdeführer in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Graz eingeliefert.

2. Unter dem erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde gemäß § 51 FrG gegen ihre Anhaltung in Schubhaft an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Diese Beschwerden langten bei der genannten Behörde am ein. Der Beschwerdeführer zu B46/94 machte darin u.a. geltend, daß dem Verfahren kein Amtsdolmetscher beigezogen worden sei und er demnach nicht über die Gründe seiner Festnahme informiert worden sei. Aus diesem Grunde erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unzulässig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erledigte diese Beschwerden mit Bescheiden vom jeweils wie folgt:

"I. Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs 2 Fremdengesetz - FrG (BGBl. Nr. 838/1992) iVm § 67 Abs 3 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 4 FrG wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Mangels Antragstellung entfällt eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei gemäß § 52 Abs 2 FrG iVm § 79a AVG 1991."

Zur Behauptung, daß kein Amtsdolmetscher beigezogen worden sei, führt der unabhängige Verwaltungssenat (in beiden angefochtenen Bescheiden, obwohl dieser Vorwurf nur von einem Beschwerdeführer erhoben worden war,) aus, daß dies jedenfalls für die fremdenpolizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Graz am 9. bzw. nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer zu B46/94 sei der englischen Sprache mächtig. In dieser Sprache habe er von Anfang an ausreichend informiert werden können; außerdem habe er als Dolmetscher gegenüber seiner Gattin fungiert. Nach dem Haftbericht des Gendarmeriepostens Schärding hätten die Beschwerdeführer auch ein Informationsblatt erhalten; solche Informationsblätter würden in verschiedenen Sprachen der Polizei und Gendarmerie zur Verfügung stehen. Es sei davon auszugehen, daß zumindest ein Informationsblatt in der dem Beschwerdeführer zu B46/94 verständlichen englischen Sprache vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdebehauptungen würden schon aus diesen Gründen ins Leere gehen. Außerdem würde auch die nicht ausreichende Information über die Gründe der Festnahme und Anhaltung nichts an der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in den gegenständlichen Fällen ändern.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in welchen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide begehrt wird.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als belangte Behörde dieser verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. § 35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen - Beschwerden erwogen:

A. Die Beschwerdeführer beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Schreiben vom - zugestellt am - forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführer gemäß §§84, 85 ZPO, § 35 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben.

Die Beschwerdeführer kamen den Mängelbehebungsaufträgen jedoch innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nach.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).

B. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, soweit damit die Schubhaftbeschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 FrG iVm. § 67c Abs 3 AVG jeweils als unbegründet abgewiesen wurden:

Da alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die Beschwerden insoweit als zulässig.

1. Die Beschwerdeführer behaupten, durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt worden zu sein.

Da sich die Festnahme und Anhaltung aufgrund eines (vollstreckbaren) Schubhaftbescheides als bloße Vollstreckungsmaßnahmen darstellen (VfSlg. 13039/1992), nicht jedoch als Strafmaßnahmen, sind die vorliegenden Beschwerden nicht unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK zu prüfen (vgl. zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VfSlg. 7608/1975, 8996/1980 sowie die Europäische Kommission für Menschenrechte, ÖJZ 1994, 34f.; zu dem in § 54 FrG vorgesehenen Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eines Fremden in einen bestimmten Staat ; vgl. auch die Nachweise bei Peukert, Artikel 6 (Verfahrensgarantien), in:

Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention (1985) 104ff. (124 FN 72)).

Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK liegt sohin nicht vor.

2.1. Zur behaupteten Verletzung des Art 5 Abs 2 EMRK führen die Beschwerdeführer aus, im Zuge ihrer Einvernahme durch Beamte des Gendarmeriepostens Schärding hätten sie lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache - welches sie den Beschwerden beilegten - erhalten. Diesem Informationsblatt lasse sich der Grund der Anhaltung aber nicht entnehmen. Sie seien auch nicht in einer ihnen verständlichen Sprache über den Grund der Anhaltung informiert worden.

2.2. Dazu heißt es in der Begründung der angefochtenen Bescheide:

"Nach dem Haftbericht der Gendarmerie Schärding erhielten die Bf auch ein Informationsblatt. Diese Informationsblätter liegen in verschiedenen Sprachen bei Polizei und Gendarmerie auf. Es ist davon auszugehen, daß zumindest ein Informationsblatt in der dem Bf H verständlichen englischen Sprache vorhanden war. Die Beschwerdebehauptungen gehen schon aus diesen Gründen ins Leere. Außerdem würde auch die nicht ausreichende Information über die Gründe der Festnahme und Anhaltung nichts an der Rechtmäßigkeit der Schubhaft im gegenständlichen Fall ändern können."

In ihren Gegenschriften führt die belangte Behörde dazu aus, sie habe inzwischen zur Kenntnis genommen, daß nur ein Informationsblatt in deutscher Sprache ausgefolgt worden sei. Aus den Akten gehe aber hervor, daß der Beschwerdeführer zu B46/94 bereits von der Bayerischen Grenzpolizei in englischer Sprache vernommen worden sei und gegenüber seiner Gattin als Übersetzer fungiert habe. Es sei daher schwer vorstellbar, daß er und seine Gattin sich der Illegalität ihres Verhaltens nicht bewußt gewesen seien und besonderer Aufklärung bedurft hätten. Auch im Zuge der Vorbereitung der Erlassung des Schubhaftmandatsbescheides sei eine Verständigung mit den Beschwerdeführern offenbar soweit möglich gewesen, daß der Haftbericht von der Gendarmerie Schärding ausgefüllt und der für die Anordnung der Schubhaft maßgebliche Sachverhalt vom fremdenpolizeilichen Sachbearbeiter abgeklärt werden konnte. Schließlich seien die Beschwerdeführer anläßlich der fremdenpolizeilichen Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. und hinreichend in einer ihnen verständlichen Sprache informiert worden. Soweit trotz dieser Tatsachen behauptet werde, daß gegen Art 5 Abs 2 EMRK verstoßen worden sei, sei zu entgegnen, daß dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht durch die angefochtenen Bescheide geschehen sein konnte, weil die Anhaltung in Schubhaft ungeachtet der Verletzung der Informationsrechte der Beschwerdeführer notwendig gewesen sei.

2.3. Die Beschwerden sind im Ergebnis im Recht:

2.3.1. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - wie hier des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich -, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art 1ff. des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (im folgenden: BVG persFr.), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre ().

Gemäß Art 5 Abs 2 EMRK muß jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Gemäß Art 4 Abs 6 des BVG persFr. ist jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.

2.3.2. In den vorliegenden Fällen wurde gegen diese verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen:

Die bekämpften Bescheide stützen sich diesbezüglich nicht auf einen von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt, sondern auf die Vermutung, daß "zumindest ein Informationsblatt in der dem Bf H verständlichen englischen Sprache vorhanden war."

In den Gegenschriften mußte die belangte Behörde den Beschwerdevorbringen beitreten, daß den - der deutschen Sprache nicht mächtigen - Beschwerdeführern nur ein "Informationsblatt" in deutscher Sprache ausgehändigt worden war.

Wie sich aus den auch dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegenen fremdenpolizeilichen Akten ergibt (s. die Niederschriften über die Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Beamte der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. bzw. ), spricht der Beschwerdeführer zu B46/94 englisch, griechisch und persisch (Muttersprache), seine Gattin "etwas englisch" und persisch. Laut den von den Beschwerdeführern unterschriebenen, in deutscher Sprache (formularmäßig) abgefaßten Haftberichten des Gendarmeriepostens Schärding vom wurden sie "von der Art des Vorwurfs und den Gründen der Festnahme informiert" und haben "das Informationsblatt erhalten". Den Verwaltungsakten ist weiters nicht zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme auf andere Weise in einer ihnen verständlichen Sprache - gegebenenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers - in Kenntnis gesetzt worden wären. Die von den Beschwerdeführern am persönlich übernommenen Schubhaftbescheide sind ebenfalls in deutscher Sprache abgefaßt. Auch hier kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden, daß den Beschwerdeführern der Inhalt dieser Bescheide in einer ihnen verständlichen Sprache zu Kenntnis gebracht worden wäre. Ein Dolmetscher für die englische bzw. persische Sprache wurde erstmals bei den bereits genannten Einvernahmen durch Beamte der Bundespolizeidirektion Graz vom

9. bzw. , somit mehr als drei Wochen nach der Festnahme der Beschwerdeführer zugezogen.

Der Verfassungsgerichtshof ist deshalb der Auffassung, daß die Beschwerdeführer in den vorliegenden Fällen nicht "in möglichst kurzer Frist" (Art5 Abs 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" (Art4 Abs 6 BVG persFr.) über die Gründe ihrer Festnahme (und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen) unterrichtet wurden.

Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer zu B46/94 bereits am vor der Übergabe der Beschwerdeführer an die österreichischen Behörden von der Bayerischen Grenzpolizei vernommen worden war und seiner Gattin gegenüber als Übersetzer fungierte, da er bei dieser Vernehmung - auch wenn sie in einer ihm verständlichen Sprache erfolgt sein sollte - naturgemäß nicht über die Gründe der erst später von Beamten des Gendarmeriepostens Schärding ausgesprochenen Festnahme der Beschwerdeführer in Österreich unterrichtet werden konnte.

Schließlich trifft auch das Vorbringen der Gegenschriften nicht zu, daß eine Verletzung des Art 5 Abs 2 EMRK nicht durch die angefochtenen Bescheide erfolgt sein konnte, weil die Anhaltung in Schubhaft "ungeachtet der Verletzung der Informationsrechte der Bf notwendig war." Abgesehen von einer grundsätzlichen Verkennung der Schutzfunktion eines Grundrechtes wird dabei übersehen, daß die angefochtenen Bescheide das bezogene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (auch) dann verletzen, wenn sie eine Verletzung desselben durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Verwaltungsbehörde nicht aufgreifen, es hier also unterlassen, eine erfolgte Verfassungsverletzung für rechtswidrig zu erklären (vgl. , , B2019/93, , B2233/93).

2.3.3. Die Beschwerdeführer wurden deshalb durch Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, soweit damit ihre Beschwerden gemäß § 52 Abs 2 FrG iVm. § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.

2.4. Die Bescheide waren daher insoweit aufzuheben. Im übrigen aber wirkt sich die hier festgestellte Verletzung im bezogenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf die vom Verfassungsgerichtshof allein wahrzunehmende Verfassungsmäßigkeit der weiteren Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft nicht aus (vgl. dazu unten II.C.).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG 1953, wobei die jeweils begehrten Kosten zugesprochen wurden. Im zugesprochenen Betrag sind S 1.853,33 bzw. S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

C. Zur Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Nach den Beschwerdebehauptungen wären die gerügten Rechtsverletzungen (s. oben I.4.) zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber verfassungsrechtliche Fragen berühren, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. zur Prüfungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates im Verfahren gemäß §§51f. FrG , und vom selben Tage, B671/93; s. auch , u.a.) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs 3 Z 1 VerfGG 1953) und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.