AVG § 67., BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991
IV. Teil: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Berufung
§ 67.
Der III. Teil gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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