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OGH vom 27.01.2016, 9Ob1/16m

OGH vom 27.01.2016, 9Ob1/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner und Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Weixelbraun Mohr in der Ablehnungssache der Antragstellerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 13 R 200/15z 14, mit dem dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 19 Nc 4/15f-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin lehnte in einem gegen sie vor dem Bezirksgericht Mödling geführten Besitzstörungsverfahren die Verhandlungsrichterin ab. Mit Beschluss vom , GZ 1 Nc 8/15g-4, wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling die Befangenheitsanzeige zurück.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Ablehnungsantrag lehnte die Beklagte den Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling ab.

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Erstgericht wies den Ablehnungsantrag als verspätet zurück. Ablehnungsgründe seien sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen. Die Beklagte habe nach Ablehnung der im Besitzstörungsverfahren zuständigen Richterin ausdrücklich die Entscheidung durch den Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling gefordert, dies in Kenntnis seiner Person und ohne den ihr bereits bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Der Ablehnungsantrag sei auch inhaltlich nicht berechtigt. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling habe seine Selbstmeldung in dem den Geschäftsführer der Beklagten betreffenden Strafverfahren mit seiner kollegialen Beziehung zu den Kollegen begründet, die dort als Zeugen einzuvernehmen gewesen wären. Damit habe er der Intention des § 19 JN Rechnung getragen, schon den Anschein der Parteilichkeit infolge von persönlichen Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten zu vermeiden. Mit der Person des Geschäftsführers der Beklagten habe diese Befangenheitsanzeige nichts zu tun gehabt. Die Beklagte habe auch keine Gründe für eine auf ihren Geschäftsführer, sie selbst oder die Klägerin bezogene Befangenheit des Vorstehers des Bezirksgerichts im vorliegenden Verfahren dargetan.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und schloss sich mit ausführlicher inhaltlicher Begründung der Beurteilung des Erstgerichts an.

Rechtliche Beurteilung

Ihr dagegen gerichteter „außerordentlicher Revisionsrekurs“ ist jedenfalls unzulässig .

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurück- (Ab-)weisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.

Nach ständiger Rechtsprechung verdrängt diese Bestimmung als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS Justiz RS0046010; zuletzt 7 Ob 58/15b). Zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind daher die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0046065 [T12]). Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ist damit jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0098751). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS Justiz RS0044509), liegt nach dem dargestellten Inhalt der Beschlüsse nicht vor.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00001.16M.0127.000