OGH vom 16.01.2013, 9Nc41/12x

OGH vom 16.01.2013, 9Nc41/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S***** m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Tulln, und den Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. F*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, 2. I***** AG, *****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 28.003,95 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache ***** befangen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des 1. Senats, in dessen Zuständigkeit die Entscheidung über die aus dem Spruch ersichtliche Rechtssache fällt. Nach der Geschäftsverteilung fällt ihm auch die Berichterstattung zu.

Hofrat ***** zeigt an, dass seine Frau immer wieder mit der Geschäftsführerin der Beklagten Kontakt hat. Seit einigen Jahren wohne diese mit ihrem Ehemann, dem zweiten Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten, in unmittelbarer Nachbarschaft. In deren Haus fänden immer wieder größere Einladungen statt, an denen er und seine Frau wiederholt teilgenommen hätten. Bei einer der letzten Einladungen sei auch der Beklagtenvertreter anwesend gewesen, mit dem wenn auch nur oberflächlich Gespräche über die Situation der Beklagten geführt worden seien. Auch angesichts des nicht besonders intensiven Kontakts zu den Ehegatten W***** sehe er sich zwar durchaus im Stande, in der Rechtssache eine unbeeinflusste und unbefangene sachliche Entscheidung zu treffen. Allerdings könnte der äußere Eindruck einer Befangenheit entstehen.

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist.

Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien in Betracht ( Mayr in Rechberger , ZPO 3 , § 19 JN Rz 5).

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS Justiz RS0045949 [T2, T 4]), auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte (RIS Justiz RS0045949 [T5]). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0046052 [T12]).

Auch wenn sich Hofrat ***** in seiner Entscheidungsfreiheit subjektiv nicht beeinträchtigt fühlt, so könnte für einen objektiven Beobachter zumindest der Eindruck entstehen, dass die richterliche Entscheidung von den regelmäßigen, mit Einladungen verbundenen Kontakten zu den in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Geschäftsführern der Beklagten, sohin von sachfremden Motiven beeinflusst sein könnte. Die Befangenheit von Hofrat ***** ist daher zu bejahen.