OGH vom 24.09.2012, 9Nc33/12w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. S***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner, Dr. Gabriela Brandweiner-Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei ***** DDr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 4.360,37 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist in der Rechtssache 6 Ob 103/12h befangen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das gegenständliche Unterhaltsverfahren ist seit 1993 anhängig.
Der Oberste Gerichtshof erklärte mit Beschluss vom ***** 1999, AZ *****, Hofrat Dr. ***** in seiner damaligen Eigenschaft als Richter des Oberlandesgerichts ***** für befangen. Dem Beschluss lag die Abweisung des Antrags des nun Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (idF: Beklagter) auf Unterhaltsherabsetzung durch das Bezirksgericht Salzburg vom *****, zugrunde. In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Beklagte ua alle Richter des Oberlandesgerichts *****, darunter Hofrat Dr. *****, ab, weil er auch eine Amtshaftungsklage eingebracht habe und Dr. ***** überdies beim Landesgericht Salzburg Berichterstatter zu den den Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens bildenden Rekursentscheidungen gewesen sei. Dr. ***** zeigte dazu wegen des ihm gegenüber erhobenen Vorwurfs des Amtsmissbrauchs und der bewussten Benachteiligung des Ablehnungswerbers seine Befangenheit an.
Die Entscheidung über den aktuellen revisionsrekursgegenständlichen Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des einstweiligen Unterhalts (§ 399 EO) obliegt dem sechsten Senat des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist. Er zeigt nun seine Befangenheit bzw Ausgeschlossenheit an, weil seine Befangenheit in einem den Beklagten betreffenden Verfahren bereits zu ***** festgestellt worden sei.
Ein Fall einer Ausgeschlossenheit nach § 20 JN liegt nicht vor. Gemäß § 19 Z 2 JN kann aber ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG).
Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (s nur die Nw bei Mayr in Rechberger 3 § 19 JN Rz 4). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs reicht es grundsätzlich, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte.
Das ist hier der Fall: Ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** beim Oberlandesgericht ***** und die seinerzeit seine Befangenheit begründende Tätigkeit geraume Zeit zurückliegt, könnte ein Antragsteller, der seit langem und nun erneut die Höhe seiner Unterhaltspflichten bekämpft, aufgrund der dargelegten Vorgeschichte objektiv gesehen den Anschein gewinnen, dass sich ein bereits einmal als befangen befundener Richter nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit seiner Sache widmet. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist daher auch für die nun zu treffende Entscheidung für befangen zu erklären.