OGH vom 09.01.2014, 9Nc30/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 7 Abs 1 Z 2 OGHG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** L*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Delegation gemäß § 30 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Fortführung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit ihrer am beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht gegen die Republik Österreich eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Die Klägerin war seit 1979 als Vertragsbedienstete beim Bezirksgericht Bludenz beschäftigt.
Mit Beschluss vom , 15 Nc 2/13k, stellte das Oberlandesgericht Innsbruck die Befangenheit aller mit Ausnahme der bereits rechtskräftig als ausgeschlossen bzw befangen festgestellten Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch sowie des dort eingesetzten Sprengelrichters fest und übertrug die Rechtssache dem Landesgericht Innsbruck (als Arbeits- und Sozialgericht).
Das Landesgericht Innsbruck erkannte in der Folge die Befangenheitsanzeigen von zwei Richtern des Landesgerichts Innsbruck für berechtigt an.
Auch die Befangenheitsanzeigen der übrigen Richter des Landesgerichts Innsbruck erachtete das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom , 4 Nc 32/13p, für gerechtfertigt und legte die Rechtssache, nachdem vom Personalsenat des Landesgerichts Innsbruck eine Erweiterung der Vertreterregelung in den ASG Abteilungen nicht beschlossen wurde, dem Oberlandesgericht Innsbruck und dieser schließlich den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung eines zuständigen Gerichts vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 30 JN hat ein Gericht, das aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Gemäß § 31 Abs 2 JN sind Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
Da sämtliche zuständige Richter des Landesgerichts Innsbruck sowie die Richter des Landesgerichts Feldkirch aufgrund ihrer Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit an der Verhandlung und Entscheidung über die klagsgegenständliche Arbeitsrechtssache gehindert sind, wird diese an das im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz nächstgelegene Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht delegiert.