OGH vom 29.05.2012, 9Nc26/12s

OGH vom 29.05.2012, 9Nc26/12s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** P*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei ***** Rechtsanwaltskammer, *****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 281.153,18 EUR und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR; Gesamtstreitwert 311.153,18 EUR), über die Befangenheitsanzeigen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. H*****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. M***** und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. K***** vom 21. und den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. H*****, der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. M***** und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. K***** sind als Vorsitzender bzw Mitglieder des ***** Senats des Obersten Gerichtshofs in der Rechtssache ***** befangen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Amtshaftungsanspruch, den der klagende Rechtsanwalt aus seiner Ansicht nach unvertretbaren Fehlentscheidungen des Disziplinarrats der beklagten Rechtsanwaltskammer sowie der Obersten Disziplinar- und Berufungskommission (OBDK), die diese Entscheidungen bestätigt hat, ableitet. Das Erstgericht erkannte mit (Teil )Zwischenurteil, dass das Leistungsbegehren des Klägers über 281.153,18 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers, wonach die Beklagte dem Kläger für den Ersatz aller Schäden aus der Verhängung eines Berufsverbots hafte, wurde der Endentscheidung vorbehalten. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die beim Obersten Gerichtshof zu ***** anhängig ist.

Der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen ***** Senats, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. H*****, gab bekannt, dass ein zureichender Grund vorliege, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil er seit mehreren Jahren Mitglied der OBDK und seit Anfang 2011 auch Vorsitzender von drei Senaten der OBDK sei. Wesentlich für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens sei die Beurteilung der Vertretbarkeit von (vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Entscheidungen der OBDK.

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. M***** und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. K***** gaben bekannt, dass sie mit dem Vorsitzenden und einem Mitglied des erkennenden Senats der OBDK freundschaftliche Beziehungen verbunden haben bzw verbinden. Wenn sie sich auch in der Lage sehen, sich davon unbeeinflusst eine eigene Meinung darüber zu bilden, ob der Vorwurf der Unvertretbarkeit der in den Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht berechtigt sei, könnte dennoch für Außenstehende, insbesondere die Prozessparteien, der Anschein des Fehlens voller Unbefangenheit entstehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeigen sind gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer (wenngleich nur aus objektiven Gründen angenommenen) Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS Justiz RS0045949; RS0046052; Mayr in Rechberger ZPO³ § 19 JN Rz 4 ua). In Fällen, in denen Richter ihre Befangenheit selbst anzeigen, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS Justiz RS0046053 ua). Bei den vorliegenden Konstellationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die volle Unbefangenheit der Anzeiger in Zweifel gezogen wird.