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VfGH vom 30.06.2016, E449/2016 ua

VfGH vom 30.06.2016, E449/2016 ua

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens sowie Anordnung der Außerlandesbringung infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bzw Außerachtlassens des konkreten Sachverhalts; keine hinreichende individuelle Zusicherung der geeigneten und gemeinsamen Unterbringung

Spruch

I. Den in den Verfahren zu E449-450/2016 gestellten Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lita ZPO wird stattgegeben.

II. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973)verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern im zu E449 450/2016 protokollierten Verfahren zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.877,60 und den Beschwerdeführern im zu E703 704/2016 protokollierten Verfahren zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.877,60 bestimmten Prozesskosten jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer, ein Vater und seine drei minderjährigen Söhne (in der Folge Erst- bis Viertbeschwerdeführer), sind syrische Staatsangehörige und stellten am Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer über Italien in die Europäische Union eingereist seien, wo sie nichts zu essen bekommen hätten und der Erstbeschwerdeführer zudem geschlagen worden sei.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am ein auf Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. 2013 L 180, S 31 ff., in der Folge: Dublin III-VO, gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom wies das BFA die italienischen Behörden auf ihre nicht erfolgte Antwort auf das gestellte Aufnahmeersuchen und die damit einhergehende Aufnahmeverpflichtung hinsichtlich der Beschwerdeführer nach Art 22 Abs 7 Dublin III-VO hin. Mit Schreiben vom und ersuchte das BFA die italienischen Behörden um eine individuelle Zu-sicherung der gemeinsamen und geeigneten Unterbringung der Beschwerdeführer iSd Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom im Fall Tarakhel , Appl. 29.217/12.

3. Im dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom im Fall Tarakhel , Appl. 29.217/12, zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine afghanisches Ehepaar und ihre sechs minderjährigen Kinder, die – wie die Beschwerdeführer – über Italien in die Europäische Union eingereist waren und nach Weiterreise aus Italien sowie Aufenthalt in Österreich schließlich Asylanträge in der Schweiz gestellt hatten. In seinem Urteil führte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Folgendes aus:

"Entscheidung in der Sache

Allgemeine Grundsätze

(95) Art 3 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede auf ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person mit einer Unterkunft zu versorgen. Auch enthält Art 3 EMRK keine generelle Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.

(96) In seinem Urteil M. S. S./B und GR vertrat der GH dennoch den Standpunkt, dass die von diesem Fall betroffene Angelegenheit nicht aus dieser Sicht betrachtet werden konnte. Die Verpflichtung, verarmten Asylwerbern Unterkunft und angemessene Lebensbedingungen zu gewähren, war Teil des innerstaatlichen Rechts und die griechischen Behörden waren verpflichtet, ihre eigenen Gesetze zu befolgen, mit denen Unionsrecht umgesetzt wurde, namentlich die Aufnahmerichtlinie. [...]

[…]

(99) In Hinblick auf Minderjährige muss beachtet werden, dass die extreme Verletzlichkeit eines Kindes ein entscheidender Faktor ist, der Vorrang vor Überlegungen betreffend den Status illegaler Einwanderer hat. [...]

Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

[…]

(105) Im vorliegenden Fall muss sich der GH […] vergewissern, ob angesichts der Gesamtsituation betreffend die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien und der spezifischen Situation der Bf. stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, dass den Bf. im Fall ihrer Überstellung nach Italien die Gefahr einer Art 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen würde.

[…]

Gesamtsituation hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien

[…]

(110) Die Methoden zur Berechnung der Zahl von Asylwerbern ohne Unterkunft in Italien sind umstritten. Ohne sich auf diese Debatte über die Genauigkeit der verfügbaren Zahlen einzulassen, genügt es für den GH, auf das eklatante Missverhältnis zwischen der Zahl von 2013 gestellten Asylanträgen, die der italienischen Regierung zufolge mit 14.184 betrug, und der Zahl von Plätzen in den Einrichtungen des SPRAR-Netzwerks (9.630) hinzuweisen, wo die Bf. – nach Angaben der italienischen Regierung – untergebracht würden. [...] Der GH stellt zudem fest, dass weder die schweizerische noch die italienische Regierung behaupteten, die Kapazität des SPRAR-Systems und der CARAs wäre zusammen in der Lage, den Großteil des Unterbringungsbedarfs zu decken – geschweige denn den gesamten Bedarf.

(111) Was die Lebensbedingungen in den verfügbaren Einrichtungen betrifft, verwiesen die von den Bf. angeführten Studien auf bestimmte Unterbringungszentren, wo angeblich ein Mangel an Privatsphäre, unzuträgliche Zustände und Gewalt weit verbreitet waren. [...]

(112) Der GH stellt fest, dass UNHCR in seinen Empfehlungen für 2013 eine Reihe von Problemen beschrieb, insbesondere hinsichtlich der schwankenden Qualität der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, die von der Größe der Ein-richtungen abhängig war, und dem Fehlen einer nationalen Koordination. Während UNHCR eine Verschlechterung in den Aufnahmebedingungen, insbesondere im Jahr 2011, und ein Problem der Überbelegung in den CARAs feststellte, verwies er nicht auf weit verbreitete Gewalt oder unzuträgliche Zustände und begrüßte sogar die Bemühungen der italienischen Behörden um eine Ver-besserung der Aufnahmebedingungen für Asylwerber. [...]

[…]

(114) Angesichts dieser Feststellungen kann die derzeitige Situation in Italien in keiner Weise mit der Situation in Griechenland, auf die sich das Urteil M. S. S./B und GR bezieht, verglichen werden [...]. Der Zugang im vorliegenden Fall kann daher nicht derselbe sein wie in M. S. S./B und GR.

(115) Während die Struktur und die Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien daher für sich kein Hindernis für jede Abschiebung von Asylwerbern in dieses Land sein können, werfen die oben genannten Daten und Informationen doch ernste Zweifel über die derzeitigen Kapazitäten des Systems auf. Die Möglichkeit, dass eine erhebliche Zahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder gar unter unzuträglichen oder gewalttätigen Bedingungen untergebracht werden könnte, kann daher vom GH nicht als unbegründet verworfen werden.

Individuelle Situation der Bf.

(117) So wie die Gesamtsituation von Asylwerbern in Italien nicht mit jener von Asylwerbern in Griechenland vergleichbar ist, wie sie in M. S. S./B und GR analysiert wurde, ist auch die spezifische Situation der Bf. im vorliegenden Fall anders als die des Bf. in M. S. S./B und GR. Während im vorliegenden Fall die italienischen Behörden unverzüglich die Verantwortung für die Bf. übernahmen, wurde der Bf. in M. S. S./B und GR zuerst inhaftiert und dann ohne jegliche Mittel zum Unterhalt sich selbst überlassen.

(118) Um in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK zu fallen, muss eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Einschätzung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab [...]. Der GH erinnert weiters daran, dass Asylwerber als 'besonders unterprivilegierte und verletzliche' Bevölkerungsgruppe 'besonderen Schutzes' unter dieser Bestimmung bedürfen.

(119) Diese Anforderung des 'besonderen Schutzes' von Asylwerbern ist angesichts von deren speziellen Bedürfnissen und extremer Verletzlichkeit besonders wichtig, wenn die betroffenen Personen Kinder sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder wie im vorliegenden Fall von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen daher an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Art 3 EMRK zu fallen.

(120) Wie der GH bereits feststellte, [...] ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit nicht unbegründet, dass eine erhebliche Zahl von nach Italien abgeschobenen Asylwerbern ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder gar unter unzuträglichen oder gewalttätigen Bedingungen untergebracht werden könnte. Den schweizerischen Behörden obliegt es daher, von ihrem italienischen Gegenüber Zusicherungen einzuholen, dass die Bf. bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie nicht getrennt wird.

(121) Nach Angaben der italienischen Regierung werden Familien mit Kindern als besonders verletzliche Kategorie angesehen und in der Regel im SPRAR-Netzwerk versorgt. [...] Die Regierung legte jedoch keine Details über die speziellen Verhältnisse vor, unter denen sich die Behörden um die Bf. kümmern würden. Es trifft zu, dass die schweizerische Regierung in der Verhandlung am angab, dem BFM sei von den italienischen Behörden mitgeteilt worden, dass die Bf. im Fall ihrer Überstellung nach Italien in Bologna in einer der vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Einrichtungen untergebracht würden. Angesichts des Fehlens detaillierter und verlässlicher Informationen über die genaue Einrichtung, die materiellen Aufnahmebedingungen und die Bewahrung der Familieneinheit besitzen die schweizerischen Behörden nach Ansicht des GH keine ausreichenden Zusicherungen, dass die Bf. im Fall ihrer Überstellung nach Italien in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise versorgt würden.

(122) Würden die Bf. nach Italien überstellt, ohne dass die schweizerischen Behörden zuvor individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten haben, dass die Bf. in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise versorgt werden und die Familie nicht getrennt wird, würde dies eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen. […]"

4. Mit Bescheiden vom wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und führte aus, dass gemäß Art 22 Abs 7 iVm Art 13 Abs 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde über die Beschwerdeführer gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

5. Ein dem BFA vom italienischen Innenministerium übermitteltes Rundschreiben vom hält Folgendes fest:

"CIRCULAR LETTER

TO ALL DUBLIN UNITS

RE: DUBLIN REGULATION Nr 604/2013. Guarantees for vulnerable cases: family groups with minors

Further to the previous circular letters dd. February 2 nd 2015 and in relation to the current European case law concerning the guarantees in case of transfers of family groups with minors in compliance with the Dublin Regulation, you will find herewith enclosed the list of the SPRAR projects, which can provide reception to the international protection applicants.

Specifically, in the framework of the SPRAR – Protection System for International Protection Applicants and Refugees – provided for by the Act nr. 189/2002 and consisting of the network of the local bodies, as it can also be seen from the www.sprar.it website, specific places have been reserved for family groups in the framework of the implementation of local reception projects.

These projects of 'integrated reception' are financed by means of public resources on the basis of calls for tender with specific requirements, on a continuous basis, and they are implemented by the Municipalities with the support of the voluntary sector; they also provide for information, guidance, assistance and orientation measures, by creating individual and family paths of socioeconomic integration (autonomy and social inclusion paths) as well as specific paths for minors. These projects also ensure the family unity, Italian language courses and job training.

Any checks of the abovementioned requirements lie with the competent Authorities for the transfer to Italy of family groups, by means either of their delegates, or of their liaison officers or of Easo personnel with this specific task.

We are therefore of the opinion that, despite the objective difficulties which Italy is facing on the grounds of the high number of migrants and international protection applicants who reach Europe through the Italian coasts, the guarantees' requests by Member States concerning the reception standards specifically ensured to family groups with minors can be regarded as fulfilled, also in consideration of the principle of mutual trust, underlying the legislation which regulates the relations among Member States."

6. In einem weiteren, sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des italienischen Innenministeriums an das BFA, welches undatiert ist, finden sich folgende Ausführungen:

"RE: Reception Guarantee according to the Judgement of the 4th of November 2014 from the European Court of Human Rights (Tarakhel vs. Switzerland, application n. 29217/12)

The Italien Ministry of Interior hereby guarantees that all the families with minors, upon their transfer to Italy in accordance with the Dublin Regulation, will be kept together and accommodated in a facility in which the reception conditions are adapted to the family and to the age of the children.

In order to ensure the best accommodation of the applicants, You are requested to inform us, at least 15 days before the supposed transfer will take place, so that Italy will communicate you the specific accommodation facility for the family group and the airport of arrival.

Please, indicate also in your communication that you need the specific guarantees according to the Tarakhel Judgement, by highlighting it in the transmission. […]"

7. Den gegen die Bescheide des BFA vom von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Folgendes aus:

"Im vorliegenden Fall, welcher auch drei Minderjährige betrifft, fehlt nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR eine Einzelfallzusicherung der italienischen Behörden, dass die Minderjährigen in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden. Zu dieser wesentlichen Frage findet sich in den Verwaltungsakten nur ein kurzes, allgemeines und undatiertes Schreiben des italienischen Innenministeriums.

Die später, in anderen Fällen mit Italien vereinbarte Praxis im Sinn des detaillierten Schreibens des italienischen Innenministeriums vom entspricht zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – bei den gegenwärtigen Aufnahmebedingungen in Italien – den Vorgaben des Urteils Tarakhel, wurde jedoch im gegenständlichen Fall noch nicht dem Parteiengehör unterzogen.

Daher waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben."

8. Aus dem Befundbericht einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom geht u.a. hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer "komplexe[n] posttraumatische[n] Belastungsstörung mit Verdacht auf DDNOS (Dissociative Disorder not otherwise specified)" leide.

Die Stellungnahme des Kidsnest Kinderschutzzentrums Waldviertel vom hält u.a. fest, dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen seiner Therapie anfangs sehr skeptisch und zurückhaltend gewesen sei sowie Angst gehabt hätte. Es sei ein intensiver Beziehungs- und Vertrauensaufbau nötig gewesen sowie weiterhin notwendig, um im Rahmen einer auf sein Trauma fokussierten Psychotherapie arbeiten zu können. Ein erneuter Beziehungsabbruch, auch in der Psychotherapie, würde eine Unterbrechung der Stabilität bedeuten, die der Zweitbeschwerdeführer kennengelernt und erfahren hätte. Eine Überführung nach Italien und der damit verbundene erneute Verlust von Sicherheit, Stabilität und Bezugspersonen, erneute Anpassungsschwierigkeiten durch die Sprachbarriere sowie Unsicherheit würden die hohe Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringen, die weitere körperliche und psychische Reaktionen hervorrufen könnte.

Aus der durch das BFA eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vom geht u.a. hervor, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und eine "weitere engmaschige Betreuung durch das Helfersystem […] angeraten [werde], um eine kindgerechte Entwicklung und die Meisterung der damit verbundenen Entwicklungsaufgaben zu fördern". Eine Überstellung des Zweitbeschwerdeführers würde eine neuerliche Destabilisierung bedeuten, was zu einer deutlichen Verschlechterung seines Zustands führen könnte.

9. Nach zuvor erfolgter Übermittlung von aktuellen Länderfeststellungen zu Italien sowie der beiden Schreiben des italienischen Innenministeriums (s. oben unter Pkt. I.5. und I.6.) zur Stellungnahme wies das BFA mit Bescheiden vom die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und führte aus, dass gemäß Art 22 Abs 7 iVm Art 13 Abs 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde über die Beschwerdeführer gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

10. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundes-verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG ab. Begründend führte es dabei u.a. Folgendes aus:

"Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung [der Beschwerdeführer] jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist.

Im kürzlich ergangenen EGMR-Urteil vom in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz , 29217/12, wiederholte der Gerichtshof, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde moniert, die Erstbehörde habe keine solche individuelle Zusicherung seitens Italiens eingeholt. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden, da die italienische Dublin-Behörde am eine Darstellung vom betreffend Versorgung und Unterbringung von Familien mit Kindern und vulnerablen Personen in einem sog. 'SPRAR-Projekt' übermittelte. Die gemeinsame Unterbringung aller Familienmitglieder wurde sohin von den italienischen Behörden garantiert, weshalb die – in der Beschwerde angesprochene – Gefahr von Obdachlosigkeit nach erfolgter Überstellung ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem behebenden Erkenntnis vom ausgesprochen, dass eine solche Einzelfallzusicherung den Vorgaben des Urteils Tarakhel/Schweiz entspricht. Nach den Länderberichten der angefochtenen Bescheide werden in einem 'SPRAR-Projekt' neben Unterkunft, auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen sowie Jobtrainings und -praktika zur Verfügung gestellt.

Zuletzt hat der EGMR in seinem Urteil A.M.E./Niederlande , 51428/10, vom , wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit jener in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland vergleichbar ist und die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung aller Asylwerber nach Italien darstellt.

[…]

Die Antragsteller leiden an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR , 50068/08, Al-Zawatia/Schweden ; (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich ; , 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden ; , 4701/05, Ayegh/Schweden ; , 24171/05, Karim/Schweden ; , 14492/03, Paramsothy/Niederlande ; ; , B2400/07; ; , 2007/01/0515).

Die gesundheitlichen Beschwerden der Antragsteller weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Dies gilt auch für die medizinische und psychologische Betreuung von Familienmitgliedern."

11. In den gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 144 B VG erhobenen Beschwerden wird insbesondere die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK) und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) mit näherer Begründung geltend gemacht und die kosten-pflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer begehren im zu E449-450/2016 protokollierten Verfahren unter einem, ihnen die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lita ZPO zu gewähren.

12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Verfahrensakten der zu E449-450/2016 protokollierten Beschwerde, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und beantragt, die zu E449-450/2016 protokollierte Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der zu E703-704/2016 protokollierten Beschwerde wurde von der Führung eines Vorverfahrens Abstand genommen.

II. Erwägungen

Die – zulässigen, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden sind begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solches willkürliches Vorgehen ist dem Bundesverwaltungsgericht vorzuwerfen:

2.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Urteil vom im Fall Tarakhel , Appl. 29.217/12, eine Verletzung des Art 3 EMRK wegen der einer achtköpfigen afghanischen Familie – einem Ehepaar und ihren sechs minderjährigen Kindern – im Rahmen der Dublin III VO drohenden Überstellung von der Schweiz nach Italien fest (s. im Detail oben unter Pkt. I.3.). Hiebei führte er u.a. aus, dass zwar die Situation in Italien im vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beurteilenden Zeitpunkt in keiner Weise mit jener in Griechenland, auf die sich das Urteil im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (, Appl. 30.696/09) beziehen würde, verglichen werden könne, jedoch bestünden auf Grund des auffallenden Missverhältnisses zwischen gestellten Asylanträgen und Betreuungsplätzen in Italien ernsthafte Zweifel über die Kapazitäten des Systems (Rz 110, 114 und 115). Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte hätten die schweizerischen Behörden daher von den italienischen Behörden Zusicherungen dahingehend einholen müssen, dass die Beschwerdeführer, bei denen es sich zum Teil um Minderjährige und somit um besonders schutzbedürftige Personen handle, bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht würden, welche dem Alter der Kinder entsprächen, und dass die Familienmitglieder nicht getrennt würden (Rz 119 und 120). Die italienischen Behörden hätten diesbezüglich keine Details über die Verhältnisse vorgelegt, unter denen sie sich um die Beschwerdeführer kümmern würden (Rz 121).

2.2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis im Vergleich zu den dem Tarakhel -Urteil zugrunde liegenden Länderberichten bezüglich Aufnahmebedingungen und Versorgungskapazitäten in Italien scheinbar aktuell nicht von einer wesentlich geänderten Situation ausgeht, die möglicherweise die im Urteil aufgestellten Verpflichtungen nicht mehr notwendig machen würde, sondern erachtet es vielmehr die Einholung einer individuellen Zusicherung von Italien nach wie vor selbst für notwendig (Pkt. I.10.).

Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen, wenn es das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom (s. oben unter Pkt. I.5.) als hinreichende Zusicherung einer altersentsprechenden Unterbringung und nicht erfolgenden Trennung der Familienmitglieder iSd Tarakhel -Urteils erachtet. Diesem allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen, sondern enthält dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin III-VO.

Zum weiteren – sich im Verwaltungsakt befindlichen und nur an die österreichischen Behörden gerichteten – Schreiben des italienischen Innenministeriums, welches einerseits die Garantie der gemeinsamen Unterbringung von Familien mit Minderjährigen in Italien nach einer Überstellung im Rahmen der Dublin III VO enthält und andererseits um die Überstellungsdaten zur weiteren Koordinierung sowie Bekanntgabe der konkreten Unterkunft für Familien 15 Tage vor der beabsichtigten Überstellung ersucht, ist Folgendes festzuhalten: Dieses Schreiben enthält weder die Angabe eines Datums noch persönliche Angaben zu den Beschwerdeführern, wie zB Namen oder zumindest Aktenzahlen, auf die Bezug genommen wird. Da das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Erkenntnis selbst nicht auf dieses Schreiben stützt sowie dieses zur Begründung der von ihm angenommenen Einhaltung der Zusicherung iSd Tarakhel -Urteils nicht heranzieht, kann es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dahingestellt bleiben, ob dieses als konkrete Antwort auf die vom BFA mit und (Pkt. I.2.) getätigten Anfragen gedeutet werden könnte.

Zudem ist auszuführen, dass – wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung feststellt – der Zweitbeschwerdeführer u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und diesbezüglich in psychotherapeutischer Behandlung steht, wobei laut vorliegenden Befunden die Überstellung nach Italien die Gefahr einer Retraumatisierung und Destabilisierung seines Gesundheitszustandes mit sich bringen würde (s. die oben unter Pkt. I.8. dargelegten Befunde bzw. Stellungnahmen). Dieser Aspekt wäre vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die im Tarakhel -Urteil geforderte individuelle Zusicherung durch Italien zu beachten gewesen, zumal sich die – nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits auf Grund der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers bestehende – besondere Verletzlichkeit seiner Person nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes wegen seines gesundheitlichen Zustandes noch erhöht und im konkreten Einzelfall einen noch strengeren Maßstab an die o.a. Zusicherung durch die italienischen Behörden er-fordert.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen bzw. den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und damit Willkür iSd ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geübt. Dieser Mangel schlägt gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (s. VfSlg 19.855/2014), weshalb diese hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben ist.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher – schon aus diesem Grund – aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Da sowohl der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer jeweils gemeinsam durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist jeweils der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (s. ; ferner VfSlg 18.836/2009). In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:E449.2016