TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 29.05.2012, 9Nc19/12m

OGH vom 29.05.2012, 9Nc19/12m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die Antragsgegner 1. Dr. M***** H*****, vertreten durch Mag. Christoph Rechberger, Rechtsanwalt in Wien, 2. K***** G*****, vertreten durch Mag. Philip Urbas, Rechtsanwalt in Wien, 3. C***** K*****, vertreten durch Dr. Hertha Schwaiger, Mietervereinigung Österreich, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, wegen §§ 8 Abs 2 iVm 37 Abs 1 Z 5 MRG, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** im Verfahren zu 5 Ob 73/12i den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist in der Rechtssache 5 Ob 73/12a nicht befangen.

Text

Begründung:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des 5. Senats Berichterstatterin in der Wohnrechtssache 5 Ob 73/12a. Sie teilt mit, dass Mag. ***** ihre angeheiratete Nichte, nämlich die Tochter der Schwester ihres Ehemanns, und Mitglied des Rechtsmittelbestandsenats 40 R des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sei, der die angefochtene Entscheidung gefällt habe. Hofrätin Dr. ***** erklärt, sich trotz herzlicher verwandtschaftlicher Beziehungen nicht befangen zu fühlen und sich in der Lage zur unvoreingenommenen Überprüfung der Entscheidung zu sehen, beantrage aber eine Entscheidung darüber, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Befangenheit gegeben sein könnte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG).

Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (s nur die Nw bei Mayr in Rechberger 3 § 19 JN Rz 4). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs reicht es grundsätzlich, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu den Prozessparteien, zu einer von ihnen, zu ihren Vertretern oder auch zu Zeugen in Betracht ( Mayr aaO Rz 5). Ein Naheverhältnis zu einem Richter, dessen Entscheidung zu überprüfen ist, stellt regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, sofern der überprüfende Richter nicht selbst seine Befangenheit anzeigt.

Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, die unbefangene Überprüfung von Entscheidungen eines Richters im Rechtsmittelverfahren durch mit dem Erstrichter befreundete Richter entspreche dem Gerichtsalltag, sei von jedem verantwortungsbewussten Richter als selbstverständlich zu erwarten und bilde somit keinen Ablehnungs- bzw Befangenheitsgrund (6 Ob 268/98z, 10 ObS 275/97d). Zu 1 Nc 68/04x wurde ausgeführt, dass dies auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten muss, das nicht so eng ist, dass der überprüfende Richter selbst Bedenken dagegen hat, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. Ebenso wie die Freundschaft zu einem Richter der vorigen Instanz regelmäßig keinen objektiven Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit bietet, weil es für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht von Bedeutung ist, von wem die zu überprüfende Entscheidung stammt, geht es auch bei einem Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich um den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

Da im Falle einer Verschwägerung kein strengerer Maßstab gelten kann, besteht auch bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung, eine Befangenheit von Hofrätin Dr. ***** iSd § 19 Z 2 JN im Sinne des Anscheins einer Voreingenommenheit anzunehmen.