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Familienbeihilfeanspruch bei Studierenden, die Kinder erziehen
Im vorliegenden Fall forderte das Finanzamt von der Mutter die für ihre Tochter bezogene Familienbeihilfe wegen des Überschreitens der maßgeblichen Studienzeiten zurück. Dass die Tochter bereits vor dem Studienbeginn ein Kind bekommen hatte, könne nicht als Hemmungsgrund berücksichtigt werden. Das BFG folgte der Beschwerde der Mutter nicht.
Der VwGH gab der Revision der Mutter statt, hob die angefochtene Entscheidung des BFG auf und begründete wie folgt:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Satz 9 FLAG hemmen Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres den Ablauf der Studienzeit. Es wird aber – entgegen der Ansicht des BFG und auch des Finanzamts – nicht darauf abgestellt, dass die Geburt erst nach Beginn der Berufsausbildung erfolgen darf.
Für die Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung des eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres sieht das Gesetz eine Fortlaufshemmung vor. Im Falle der Geburt eines Kindes nach dem Beginn einer Berufsausbildung sind die Semester, die bereits vor dem Beginn des Hemmungszeitpunktes absolviert wurden, Teil der insgesamt zulässigen Studienzeit. Nach dem Ende des Hemmungszeitraums darf...