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VfGH vom 10.03.2011, b22/10

VfGH vom 10.03.2011, b22/10

Sammlungsnummer

19356

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer Pauschalgebühr für eine Vertragsstrafe in einem Vergleich betreffend Mietzinse; denkunmögliche Annahme einer Verpflichtung zur Erbringung einer wiederkehrenden Leistung

Spruch

I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

II. Der Bescheid wird aufgehoben.

III. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte am beim Bezirksgericht Oberndorf bei Salzburg eine Mietzinsklage eingebracht. Nachdem am die erste mündliche Streitverhandlung stattgefunden hatte, wurde in der Tagsatzung vom ein Vergleich abgeschlossen. Punkt 1. des Vergleiches enthält die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betrag von @ 34.211,73 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen. Punkt 2. des Vergleiches enthält eine Konkurrenzklausel, gemäß welcher sich die klagende Partei und Herr S. verpflichten,

"bis zum europaweit weder im eigenen Namen noch für einen anderen oder über Dritte, weder entgeltlich noch unentgeltlich, im Geschäftsbereich der beklagten Partei, und zwar im Bereich Handel und Reparatur von Kühlern aller Art und deren Zubehör, tätig zu sein, insbesondere nicht für Unternehmen mit der Bezeichnung (…). Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die genannten Firmen Beteiligungen halten oder diese auf welche Art auch immer beherrschen oder gebunden sind. Für den Fall, dass die klagende Partei oder Herr [S.] auch nur einmalig gegen diese Verpflichtung verstößt, sind die klagende Partei und Herr [S.] für jeden einzelnen Verstoß oder bei andauernder Tätigkeit für jeden einzelnen Tag zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von Euro 30.000,-- über erste Aufforderung unverzüglich zu bezahlen, wobei jegliches richterliches Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird. ..."

1.2. Punkt 3. des Vergleiches enthält eine Verpflichtung der klagenden Partei und des Herrn S., bei ihnen zukünftig einlangende Zahlungen aus dem Geschäftsbereich oder von Kunden der beklagten Partei nach Abschluss der Buchhaltung der klagenden Partei, spätestens aber am 15. des der Zahlung folgenden Monats der beklagten Partei zu melden und zu bezahlen. Punkt 4. enthält einen Kündigungsverzicht der beklagten Partei bis zum . Gemäß Punkt 5. des Vergleiches werden zum Zweck der Gebührenbemessung die Punkte 2., 3. und 4. mit jeweils € 1060,-- bewertet.

2. Aufgrund einer Beanstandung des Revisors beim Landesgericht Salzburg schrieb die Kostenbeamtin neben der Einhebungsgebühr von € 8,-- (§6 Abs 1 GEG 1962) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 3.636.322,-- der beschwerdeführenden Partei eine restliche Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG im Betrag von € 44.063,-- vor.

3. In ihrem gegen diesen Zahlungsauftrag gestellten Berichtigungsantrag rügte die beschwerdeführende Partei, dass die Kostenbeamtin - offenbar in Anwendung des § 58 JN (iVm § 14 GGG) - von einem fiktiven Verstoß gegen die Konkurrenzklausel pro Monat ausgegangen sei und das zehnfache Jahrespönale angenommen habe. Stattdessen hätte die Kostenbeamtin § 59 iVm § 14 GGG anwenden sollen, wonach die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen sei. Außerdem habe es sich um einen prätorischen Vergleich (§433 Abs 1 ZPO) gehandelt, womit auch der entsprechende Ermäßigungstatbestand zur Anwendung hätte kommen müssen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg wird dem Antrag nicht stattgegeben (Spruchpunkt 3), jedoch der Zahlungsauftrag in der Weise abgeändert, dass aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 32.556.332,-- eine restliche Gebühr gemäß TP1 GGG in der Höhe von € 391.103,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--, insgesamt somit € 391.111,-- vorgeschrieben werden. Es sei § 58 Abs 1 JN heranzuziehen, wonach als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, in keinem Fall jedoch mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen sei.

5. Der Präsident des Landesgerichtes Salzburg hat die vereinbarte Tagespönale als eine Leistung auf bestimmte Dauer angesehen, nämlich für den Zeitraum vom bis . Nach Summierung der verglichenen Beträge aufgrund der Vergleichspunkte 1. (€ 34.211,73), 3. und 4. (je € 1060,--) sowie

2. (insgesamt 1084 Tage multipliziert mit € 30.000,--: € 32.520.000,--) errechnete er einen Streitwert von insgesamt € 32.556.332,--, welcher gem. § 18 Abs 2 Z 2 GGG der Berechnung zugrunde zu legen sei (Gegenstand des Vergleiches ist eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt). Gerundet gem. § 6 Abs 2 GGG errechne sich somit ein Pauschalgebührenanspruch des Bundes im Betrag von € 392.185,-- (1,2 % von € 32.556.332,-- = € 390.675,98 zuzüglich € 1509,--). Abgezogen wurde die bereits anlässlich der Klagseinbringung entrichtete Pauschalgebühr von € 551,-- und die anlässlich der Klagsausdehnung entrichtete restliche Pauschalgebühr von € 531,--, woraus sich der vorgeschriebene Differenzbetrag von € 391.103,-- ergebe.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Gesellschaft macht darin der Sache nach Verletzungen des Gleichheitssatzes (Art7 Abs 1 B-VG), die Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art 14 EMRK sowie der Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK geltend. Im Wesentlichen wendet sich die Beschwerde gegen die Art der Berechnung der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Pauschalgebühr zu Vergleichspunkt 2. Anstelle von § 58 Abs 1 JN hätte die belangte Behörde § 59 JN heranziehen müssen, wonach der vom Kläger angegebene Wert der Leistung (hier: € 1060,--) maßgeblich wäre. Stattdessen wende die belangte Behörde § 58 Abs 1 leg.cit. an (wiederkehrende Leistung) und unterstelle § 58 Abs 1 und § 59 leg.cit. einen verfassungswidrigen Inhalt. Die "gegenständlich herangezogenen Bestimmungen" genügen nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips (Art18 Abs 1 B-VG) und des Rechtsstaatsprinzips. Die Annahme der belangten Behörde, dass der gegenständliche Vergleich kein prätorischer Vergleich im Sinne des § 433 ZPO sei, sei überdies gleichheitswidrig.

7. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

1. § 14 des Bundesgesetzes vom über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lautet seit der Stammfassung BGBl. 501/1984 unverändert folgendermaßen:

"Allgemeine Grundsätze

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§54 bis 60 JN."

§ 18 Gerichtsgebührengesetz lautet in der noch anzuwendenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010:

"§18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird."

2.

2.1. § 32 Gerichtsgebührengesetz in der noch anzuwendenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, enthält einen "Tarif", dessen Tarifpost 1 die Pauschalgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes wie folgt regelt:

"Gegenstand Höhe der Gebühren

Pauschalgebühren in

zivilgerichtlichen Verfahren

erster Instanz bei einem Wert

des Streitgegenstandes

bis 150 Euro 20 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 39 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 55 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 92 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 148 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 271 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 641 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 258 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2 518 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3 778 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 5 037 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 6 296 Euro

über 363 360 Euro 1,2 % vom

jeweiligen

Streitwert

zuzüglich

1 754 Euro"

2.2. Die Punkte 1. und 2. der Anmerkungen zu Tarifpost 1 lauten seit der Stammfassung des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. 501/1984, (Punkt 2.) bzw. seit der Zivilverfahrens-Novelle 2009-ZVN 2009, BGBl. 30, (Punkt 1.) wie folgt:

"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."

3. Die gem. § 14 Abs 1 GGG für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§56, 58 und 59 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. 111/1895, lauten in der hier maßgeblichen Fassung:

"§. 56. (1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebend.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.

§. 58. (1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

(2) Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses der Bewertung zugrunde zu legen.

§. 59. Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen."

III. Erwägungen

1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

2. Ein solcher Fall einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde liegt hier vor:

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das GGG an "formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten" (vgl. zB die Erkenntnisse vom , 99/16/0191, uva, aus jüngerer Zeit zB , 2006/16/0091). Dies gilt auch für die Bewertung von Vergleichen ().

2.2. Mit Punkt 2. des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches wurde eine Unterlassungsverpflichtung vereinbart. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird ein Unterlassungsbegehren (bzw. die Vereinbarung einer dementsprechenden Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich) nicht dadurch zu einem Begehren auf oder zu einer Verpflichtung zur Erbringung einer wiederkehrenden Leistung iSd § 58 JN, dass diese Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe befestigt wird, denn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe soll nicht eine Geldleistung an die Stelle der begehrten oder zugesagten Unterlassung treten lassen, sondern vielmehr ihre Einhaltung sicherstellen.

2.3. Die Vertragsstrafe ist daher keine Verpflichtung iSd § 58 JN, da sie nur als - durch die vereinbarte Höhe abschreckendes - Druckmittel dazu dient, sicherzustellen, dass die Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird. Die Vertragstrafe als bloßes Druckmittel zur Einhaltung eines Unterlassungsbegehrens begründet weder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen iSd § 58 Abs 1 JN, noch ist sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch gleichzuhalten, weshalb - unabhängig davon, ob überhaupt eine Gesetzeslücke vorliegt - eine sinngemäße (analoge) Anwendung des § 58 Abs 1 JN nicht in Betracht kommt.

2.4. Die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung findet aber schließlich auch in § 56 JN keine Deckung, da sich der Kläger weder erboten hat, an Stelle der begehrten Unterlassung die Vertragsstrafe als "bestimmte Geldsumme" anzunehmen, noch der beklagten Partei im Vergleich eine einem alternativen Klagebegehren auf Zuerkennung einer Geldsumme entsprechende Alternativbefugnis dieser Art eingeräumt hat.

2.5. Die Befestigung des Unterlassungsanspruchs mit einer Vertragsstrafe ändert daher nichts daran, dass das Unterlassungsbegehren auch in einem solchen Fall nicht nach § 58 Abs 1 JN, sondern nach § 59 JN zu bewerten ist. Danach ist "bei Klagen auf … Unterlassung … die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen". Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die der Befestigung eines nach § 58 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sieht das GGG nicht vor.

3. Die gegen die angewendeten Bestimmungen des GGG in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gehen daher angesichts dieses Ergebnisses ins Leere.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die belangte Behörde hat somit die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes in denkunmöglicher Weise angewandt und hat dadurch die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

2. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.