OGH 14.04.1998, 10ObS72/98f
Rechtssätze
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RS0109889 | Voraussetzung für die Anwendung des § 145 Abs 6 GSVG ist, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach § 145 Abs 2 GSVG ermittelte (Basispension)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpassungen - hingegen unverändert; es ändert sich allenfalls nur der Erhöhungsbetrag, hinsichtlich dessen Beginns und Dauer § 145 Abs 7 GSVG nähere Ausführungsbestimmungen enthält. Abs 7 hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein Erhöhungsbetrag nach Abs 6 gewährt wurde (Einleitungssatz: "Die Erhöhung der Witwen.... Pension gemäß Abs 6 ist erstmalig....."). |
Normen | |
RS0109890 | Wurde die Pension der Witwe fälschlicherweise nicht im Rahmen des § 145 Abs 6 GSVG bemessen, sondern war die Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach § 145 Abs 2 GSVG mit 60 Prozent des Anspruches des verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens irrtümlicherweise unterblieb, so bildet § 145 Abs 7 GSVG niemals, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im Sinne einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach § 145 Abs 6 GSVG erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch § 145 Abs 7 GSVG nicht gedeckt ist. |
Normen | |
RS0109891 | Die Ermittlung des Hundertsatzes nach § 145 Abs 2 GSVG stellt auf den (vom Todestag abhängigen) Stichtag ab (§ 113 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Z 3 GSVG). Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag über kein Einkommen verfügt, kommt Abs 6 des § 145 GSVG nicht zur Anwendung; es bleibt grundsätzlich bei der Hundertsatzermittlung nach Abs 2. Nimmt eine solche Witwe nach dem Stichtag eine Berufstätigkeit mit Einkommenerwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor. Es mangelt daher an einer Norm, welche in einem solchen Fall eine nachträgliche Pensionskürzung durch den Sozialversicherungsträger zuläßt. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Dr.Heinz Paul (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jeanette H*****, vertreten durch Dr.Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84/86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 288/97i-14, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 14 Cgs 73/97w-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es insgesamt zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Witwenpension auf Basis des zuerkennenden Bescheides vom auch ab dem weiterhin zu gewähren.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht zum Rückersatz des mit Bescheid der beklagten Partei vom festgesetzten Betrages von S 18.697,80 verpflichtet ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 14.192,56 (hierin enthalten S 2.358,76 USt und S 40.000,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom wurde der Klägerin ab eine Witwenpension nach ihrem am verstorbenen Ehemann in Höhe von monatlich S 4.984,90 zuerkannt, wobei allerdings von der beklagten Partei unberücksichtigt blieb, daß die Klägerin ab ein Gehalt von S 22.850,-- brutto sowie ab ein Gehalt von S 23.700,-- brutto bezog.
Mit Bescheid vom versuchte die beklagte Partei daher zunächst, die Höhe der Witwenpension gemäß § 62 Abs 4 AVG zu berichtigen und herabzusetzen. Dieser Bescheid wurde allerdings mit Einspruchsvorentscheidung der beklagten Partei vom wiederum ersatzlos aufgehoben.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom stellte die beklagte Partei fest, daß der Klägerin ab eine monatliche Witwenpension in Höhe von nur mehr S 3.399,70 gebühre und der Überbezug von S 18.697,80 zurückgefordert werde; die zu Unrecht bezogene Geldleistung werde aufgerechnet.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die Witwenpension auf Basis des zuerkennenden Bescheides vom auch ab dem zu gewähren und weiters den zu Unrecht zurückgeforderten Überbezug von S 18.697,80 an die Klägerin zu bezahlen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es traf hiezu (zusammengefaßt) folgende Feststellungen:
Nach dem Tod ihres Mannes stellte die Klägerin bei der beklagten Partei einen Antrag auf Witwenpension, zu welchem Zwecke sie die Anstalt aufsuchte und alle erforderlichen Unterlagen mitbrachte. Die Frage der Klägerin, ob auch eine Lohnbestätigung benötigt würde, wurde von der Sachbearbeiterin der beklagten Partei mit der Bemerkung verneint, daß die beklagte Partei mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer ohnedies "in den Computer hineinschauen" könne und dann alle Daten zur Verfügung stünden. Die Klägerin nahm in der Folge den Bescheid vom über die Zuerkennung ihrer Witwenpension ab in Höhe von monatlich S 4.984,90 (= 60 % der Pension ihres verstorbenen Mannes) "unbefangen" an, ohne sich betreffend Pensionshöhe oder Zusammensetzung der Pensionsleistung etwas weiteres zu überlegen. Die nachfolgenden Pensionszahlungen wurden auch laufend verbraucht. Nachdem die Klägerin annehmen mußte, daß der beklagten Partei ihr eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bekannt ist, sah sie auch keine Veranlassung dazu, mit der beklagten Partei in der Folge Kontakt aufzunehmen.
Ab Juni 1995 betrug ihr Gehalt brutto S 22.850,-- (netto S 15.942,--); ab Oktober 1995 brutto S 23.700,-- (netto S 16.419,--) und ab April 1996 brutto S 24.140,-- (netto S 16.555,--). Diese letztgenannte Erhöhung erfolgte aufgrund einer Änderung des Kollektivvertrages; es handelte sich "sozusagen um eine automatische Erhöhung", die ohne weiteres Zutun der Klägerin erfolgte und bei der sie davon ausgehen durfte, daß diese allgemein und daher auch der beklagten Partei bekannt sein mußte.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides vom der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Neubemessung der Witwenpension im Wege stehe. Bei einer kollektivvertraglichen Erhöhung um lediglich ca S 150,-- netto im Monat könne von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht ausgegangen werden. Außerdem habe die Klägerin keine Meldepflichten verletzt, sodaß ein allfälliger Überbezug, welcher überdies gutgläubig verbraucht worden sei, auch nicht zurückgefordert werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab dem eine Witwenpension von monatlich S 3.399,70 zu bezahlen; des weiteren wurde festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, der beklagten Partei den Überbezug von S 18.697,80 zu bezahlen. Schließlich wurde das auf Bezahlung einer höheren Pension gerichtete Mehrbegehren abgewiesen. Hinsichtlich des zurückgeforderten Überbezuges führte das Berufungsgericht - insoweit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bestätigend - aus, daß der Klägerin der Nachweis gelungen sei, daß sie kein Verschulden an einer Verletzung von Meldevorschriften treffe. Die Neufeststellung der Witwenpension ab sei jedoch gemäß § 145 Abs 7 GSVG zu Recht erfolgt, weil sich auch das Einkommen der Klägerin ab diesem Datum geändert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat eine Revisonsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Abs 1 leg cit zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zum geltend gemachten Verfahrensmangel:
Als solcher wird gerügt, daß die beklagte Partei das Ersturteil mittels Berufung nur insoweit angefochten habe, als sie verpflichtet wurde, die Witwenpension auf Basis des zuerkennenden Bescheides vom auch ab dem zu gewähren, nicht aber auch insoweit, als sie verpflichtet wurde, der Klägerin den zu Unrecht geforderten Überbezug von S 18.697,80 zu bezahlen, sodaß das Berufungsgericht zu Unrecht das Urteil als im gesamten Umfange angefochten angesehen und einer Überprüfung unterzogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach dem (gegenüber der bloßen Berufungserklärung maßgeblichen: MGA ZPO14 E 3 zu § 467; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 467) Berufungsantrag der beklagten Partei das Ersturteil sehr wohl auch in seinem zweiten Teil (nämlich Rückerstattung des Überbezuges) und damit insgesamt als angefochten bezeichnet und seine Abänderung auch im Sinne einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückerstattung des Überbezuges begehrt wurde.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Anzuwendende Norm ist der das Ausmaß von Witwen(Witwer)pensionen (im folgenden nur mehr jeweils: Witwenpension) bestimmende § 145 GSVG idF des Art II Z 1 der Novelle BGBl 1995/132, in Kraft getreten am (§ 262 Abs 1 GSVG). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist dabei der nach den Abs 1 und 2 des § 145 GSVG zu ermittelnde sog Hundertsatz. Abs 6 leg cit - auf dem wiederum § 145 Abs 7 GSVG inhaltlich aufbaut, welche Bestimmung nach den im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen beide Parteien übereinstimmend zugrundelegen (wenn auch je nach eingenommenem Prozeßstandpunkt mit unterschiedlichem Auslegungsergebnis) - regelt die Erhöhung dieses Hundertsatzes, wenn sich ergibt, daß die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe und der (nach Abs 2) ermittelten Witwenpension den Betrag von S 16.000,-- (für 1995; für das Kalenderjahr 1996 S 16.368 [§ 6 Z 5 Kundmachung BMAS BGBl 1995/808]; 1997 unverändert [§ 6 Z 7 Kundmachung BGBl 1996/732]) nicht übersteigt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist dabei jedoch, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach Abs 2 ermittelte (Basis-)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpassungen - hingegen unverändert; es ändert sich allenfalls nur der Erhöhungsbetrag, hinsichtlich dessen Beginns und Dauer Abs 7 leg cit nähere Ausführungsbestimmungen enthält. Abs 7 hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein Erhöhungsbetrag nach Abs 6 gewährt wurde (Einleitungssatz: "Die Erhöhung der Witwen.... Pension gemäß Abs 6 ist erstmalig.....").
Aus dem bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe zitierten Gewährungsbescheid der beklagten Partei vom ergibt sich, daß ein eigenes Einkommen der Klägerin nicht berücksichtigt wurde (Abs 2 der Begründung zu Punkt 1. des Spruches), obwohl diese bereits damals über ein solches verfügte (und auch der Sachbearbeiterin der Beklagten zur Kenntnis gebracht hatte). Die Pension der Klägerin wurde daher - fälschlicherweise - nicht im Rahmen des § 145 Abs 6 GSVG mit dem bescheidmäßig ermittelten Betrag von S 4.984,90 bemessen, sondern war diese Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach Abs 2 leg cit (Hundertsatz) mit 60 % des Anspruches ihres verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens - aus einem Irrtum der beklagten Partei - unterblieb. Ausgehend davon, kann aber Abs 7 leg cit niemals - im Sinne welchen Auslegungsergebnissen der Parteien auch immer -, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im angestrebten Sinne (nämlich einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers) bilden, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach Abs 6 erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch § 145 Abs 7 GSVG nicht gedeckt ist. Eine Berichtigung des Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG ist hingegen durch die ebenfalls zu Beginn der Entscheidungsgründe bereits zitierte Einspruchsvorentscheidung vom gescheitert.
Die Ermittlung des Hundertsatzes nach § 145 Abs 2 GSVG stellt auf den (vom Todestag abhängigen) Stichtag ab (§ 113 Abs 2 iVm Abs 1 Z 3 GSVG). Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag (bzw allenfalls auch davor) über kein Einkommen verfügt, kommt Abs 6 des § 145 GSVG nicht zur Anwendung; es bleibt grundsätzlich bei der Hundertsatzermittlung nach Abs 2. Nimmt eine solche Witwe späterhin (also nach dem Stichtag) eine Berufstätigkeit mit Einkommenerwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor. In den Materialien zur inhaltsgleichen Bestimmung zur Witwenpension in § 264 ASVG idF der 51. Novelle BGBl 1993/335, auf welche der Novellen-Gesetzgeber zum GSVG (19. Novelle BGBl 1993/336) verwies, wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung ausdrücklich erwähnt, daß die getroffene Regelung zur Pensionsberechnung unter Einbeziehung auch eines eigenen Einkommens der Witwe den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, Überversorgungen im Bereich der Hinterbliebenenpensionen beim Zusammenfall von Witwenpension und Erwerbseinkommen zu verhindern; da jedoch sämtliche Ruhensbestimmungen vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden seien (siehe Erkenntnis Slg 12.592 samt Kundmachung BGBl 1991/15) und eine Neuregelung daher "ohne Ruhensbestimmungen auskommen" müsse, wurde bewußt auf eine Ruhensbestimmung für den Fall eines erst späteren Bezuges von Erwerbseinkommen durch eine Witwe verzichtet (RV 932 BlgNR 18. GP, 51 f, abgedruckt auch in MGA ASVG 1360/10 [Anm 2 zu § 264; 64. ErgLfg] iVm 933 BlgNR 18. GP, 22 f). Allerdings sei - wie es in den Materialien sodann weiter heißt - die Abhängigkeit des Gesamteinkommens eines Hinterbliebenen vom Gesamtfamilieneinkommen vor dem Tod des Ehepartners soweit als möglich anzustreben. Auch daraus läßt sich der Schluß ableiten, daß tatsächlich nur Einkommen einer Witwe am Stichtag berücksichtigt werden sollte; später von ihr erzieltes Erwerbseinkommen wurde (offenbar bewußt) ausgeklammert. Auch die Regelung des § 146 Abs 4 GSVG (gleich auch § 265 Abs 4 ASVG) betreffend die Schließung einer Versorgungslücke durch eine wiederaufgelebte Pension erst wenn die Versorgung aus primären Quellen (Unterhalt, Einkommen) hinter dem Pensionsanspruch aus einer früheren Ehe zurückbleibt (10 ObS 108/97y), ist hierauf wegen ihres Sonder- und Spezialcharakters nicht erweiterbar. Zufolge dieser ausdrücklich vom Gesetzgeber bedachten Zielsetzung kann nicht vom Vorliegen einer Gesetzeslücke ausgegangen werden.
Daraus folgt jedoch, daß es tatsächlich an einer gesetzlichen Norm mangelt, welche die von der beklagten Partei vorgenommene Pensionskürzung zulassen würde. Auch die Beklagte selbst vermag eine solche (abgesehen von der hier nach dem Vorgesagten nicht zutreffenden Bestimmung des § 145 Abs 7 GSVG) nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Das abweisliche Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern - dies allerdings mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe, weil über einen Rückforderungsanspruch eine feststellende Entscheidung und kein Leistungsurteil zu ergehen hat (SSV-NF 7/20; ausführlich auch Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 383 ff).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Kosten wurden auch tarifmäßig richtig verzeichnet.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jeanette H*****, vertreten durch Dr.Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84/86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenpension über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei zum Revisionsurteil vom , GZ 10 ObS 72/98f-21, womit das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 288/97i-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Revisionsurteiles des Obersten Gerichtshofes vom , 10 ObS 72/98f-21, wird dahin berichtigt, daß sie insgesamt neu zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 16.597,76 (hierin enthalten S 2.752,96 USt und S 80,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund offenkundiger Schreibfehler wurden die zufolge Obsiegens der klagenden Partei dieser gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG zuerkannten tarifmäßigen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen statt mit dem sich nach der Aktenlage richtigerweise wie aus dem Spruch ersichtlich ergebenden Betrag unrichtigerweise bloß mit S 14.192,56 (hierin enthalten S 2.358,76 USt und "S 40.000,--" Barauslagen) bestimmt und der beklagten Partei zum Ersatz auferlegt. Schon aus dem in Anführungszeichen gesetzten Barauslagenbetrag ergibt sich die offenkundige Unrichtigkeit, welche gemäß § 419 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG richtigzustellen war. Dabei war allerdings auf den bereits vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesenen Umstand Bedacht zu nehmen, daß für die Klage nicht der hiefür verzeichnete doppelte, sondern bloß der einfache Einheitssatz gebührt.
Die Berichtigungen der Ausfertigungen der Parteien gemäß § 419 Abs 2 letzter Satz ZPO wird das Erstgericht zu veranlassen haben.
Eine Kostenentscheidung über den Berichtigungsantrag hatte zu entfallen, da Kosten hierin nicht verzeichnet wurden.
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 4 lit j ASGG hatte über den Berichtigungsantrag ein Dreiersenat zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00072.98F.0414.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-12883