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VfGH vom 05.12.1983, b19/83

VfGH vom 05.12.1983, b19/83

Sammlungsnummer

9888

Leitsatz

UrheberrechtsG; Abgrenzung der Begriffe des "Sendens" und des "Empfangs" von Rundfunksendungen; keine Bedenken gegen § 17 Abs 3 Z 2 litb idF der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 im Hinblick auf Art 7 Abs 1 B-VG

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Die Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. GenmbH (AKM) trat an die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz mit dem in der Folge zu Punkt 1.2.1. umschriebenen Antrag heran und brachte begründend vor, es bestehe mit der M H GesmbH Streitigkeit aus § 59a UrhG in der Form, daß die Antragsgegnerin ausländische Rundfunksendungen gleichzeitig, vollständig und unverändert weitersende, der Antragstellerin hiefür jedoch keine angemessene Vergütung leiste. Die Antragstellerin sei durch Übertragungserklärungen von Autoren, Komponisten und Musikverlegern und vertragliche Verbindungen mit den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen Unternehmern iS des § 3 Abs 2 VerwGesG berechtigt und verpflichtet, Ansprüche bei der Weitersendung von ausländischen Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen geltend zu machen. Nach ArtIV Abs 2 UrhGNov. 1980 umfassse die Betriebsgenehmigung der Antragstellerin vom , BGBl. Nr. 193, auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach ArtII Abs 1 Z 2 UrhGNov. 1980. Die Antragstellerin habe bisher schon Senderechte wahrgenommen; der derzeit geltende Vertrag mit dem ORF stamme vom . Pflicht der Verwertungsgesellschaften sei es, Werknutzungsbewilligungen gegen angemessenes Entgelt zu erteilen.

§59a UrhG spreche von einer angemessenen Vergütung. Die Antragsgegnerin veranstalte Sendungen iS des § 17 Abs 2 UrhG; eine gleichartige Tätigkeit, also die der Sendung, übe in Österreich bisher nur ein Unternehmen, nämlich der ORF, aus. Für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung sei daher zunächst das vom ORF an die Antragstellerin gezahlte Entgelt heranzuziehen. Die Antragstellerin habe vom ORF im Jahr 1980 für den Hörfunk 57622882 S, für das Fernsehen 73273988 S, insgesamt also 130896870 S erhalten. Die Gesamteinnahme des ORF hätte 1980 im Hörfunk 1260894593,82 S und im Fernsehen 2713851415,38 S, insgesamt also 3974746009,20 S betragen. Der Prozentsatz der Einnahmen der Antragstellerin an den Gesamteinnahmen des ORF habe daher 3,29 vH ausgemacht. Die durchschnittliche Teilnehmerzahl habe sich 1980 im Hörfunk auf 2103956, im Fernsehen auf 1945280 belaufen. Teile man die Beträge, welche die Antragstellerin für den Hörfunk vom ORF empfange, durch die durchschnittliche Zahl der Hörfunkteilnehmer und ebenso die Beträge, welche die Antragstellerin vom ORF für das Fernsehen bezogen habe, durch die durchschnittliche Zahl der Fernsehteilnehmer, erhalte man eine jährliche Kopfquote von 27,39 S für den Hörfunk und von 37,67 S für das Fernsehen, insgesamt also von 65,06 S. Teile man diesen jährlichen Betrag durch die Zahl der Monate, gelange man zu montalichem Entgelt je Teilnehmer von 5,42 S. Die Vergütung für musikdramatische Werke betrag 10 vH der Vergütung für nichtmusikdramatische Werke. Die Antragsgegnerin betreibe ein Kabelsystem, das zum 280 Anschlüsse umfaßt habe. Es würden ausländische Fernseh- und Hörfunkprogramme weitergeleitet, insbesonders Programme der ARD, ZDF, Bayern III sowie die drei bayerischen Hörfunkprogramme.

1.1.2. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, daß sie keine neue Rundfunksendung veranstalte, weil an ihre Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer, nämlich derzeit 280 Teilnehmer, angeschlossen seien.

1.2.1. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz erließ über den Antrag der Antragstellerin AKM wider die Antragsgegnerin M H GesmbH wegen Regelung einer Streitigkeit über Ansprüche aus § 59a UrhG am nach einer an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung folgenden Bescheid:

"Der Antrag, die Schiedsstelle möge nach ArtII § 1 Abs 2 (richtig: ArtII Abs 1 Z 2) der UrhGNov. 1980 entscheiden, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin seit für die kleinen Rechte eine Vergütung in der Höhe von 3,29 vH der Teilnehmergebühren der Antragsgegnerin (einmalige Anschlußgebühr, Monatsgebühr, einmalige Gebühr für die Errichtung eines Zweitanschlusses), mindestens jedoch 5,42 S pro Teilnehmer und Monat, für die großen Rechte eine Vergütung in der Höhe von 10 vH der für die kleinen Rechte beantragten Vergütung zu leisten habe, wird abgewiesen."

1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua.:

"... Aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Außerstreitstellung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die M H GesmbH betreibt eine Anlage, mit der sie Rundfunk- und Fernsehprogramme aus der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar aus der Luft - jedoch nicht über Richtfunkstrecke - empfängt und gleichzeitig, vollständig und unverändert an 269 Teilnehmer weiterleitet.

Die Schiedsstelle hat erwogen:

Nach § 59a Abs 1 UrhG dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Die Antragstellerin ist aufgrund der ihr erteilten Betriebsgenehmigung, BGBl. Nr. 193/1946, und der ihr mit Punkt II 1. des Bescheides des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Z 24325/15/41a/82, erteilten weiteren Betriebsgenehmigung berechtigt, Vergütungsansprüche nach § 59a UrhG hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke geltend zu machen, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Der erwähnte Bescheid ist den Parteien bekannt. Da die Antragstellerin schon bisher das Senderecht im Bereich der kleinen musikalischen Rechte aufgrund (von) mit den Bezugsberechtigten abgeschlossenen Wahrnehmungserklärungen wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, daß diese durch die erwähnte Wahrnehmungserklärung erfolgte Rechtseinräumung an die Antragstellerin durch die UrhGNov. 1980, die durch die Einfügung des § 59a UrhG eine Einschränkung des bis dahin bestehenden ausschließlichen Senderechts auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung mit sich gebracht hat, sich nur dahin ausgewirkt hat, daß an Stelle der der Antragstellerin schon bisher eingeräumten Senderechte diese das Recht zur Rundfunksendung im eigentlichen Sinn und den - entsprechenden - Anspruch auf angemessene Vergütung geltend machen darf. Die Antragstellerin war auch vor dem Inkraftreten der UrhGNov. 1980 berechtigt, ihr eingeräumte Verbotsrechte auch gegen Unternehmungen geltend zu machen, die Rundfunksendungen vollständig, gleichzeitig und unverändert weitergeleitet haben (vgl. ÖBl. 1974, 140). Gleiches gilt mutatis mutandis für die zwischen der Antragstellerin und den entsprechenden ausländischen Urheberorganisationen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge. Daß die Antragstellerin berechtigt ist, Ansprüche auf angemesse Vergütung nach § 59a UrhG hinsichtlich musikdramatischer Werke (sogenannte große Rechte) geltend zu machen, ergibt sich aus der ihr mit dem erwähnten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst eingeräumten Betriebsgenehmigung. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin steht somit fest. Es erübrigt sich, auf die Übergangsregelung des ArtIV Abs 2 UrhGNov. 1980, auf die sich die Antragstellerin beruft, einzugehen, da der Umfang der Betriebsgenehmigung der Antragstellerin zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach § 59a UrhG im oben angeführten Umfang durch den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst eindeutig - und auch mit bindender Wirkung für die Schiedsstelle - festgestellt ist.

Der von der Antragstellerin erhobene Anspruch besteht nicht. Nach § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG gilt die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage, wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht als neue Rundfunksendung.

Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall zu: Die Antragsgegnerin betreibt eine Anlage, an die insgesamt 269 Teilnehmer angeschlossen sind. Sie empfängt die von ihr weitergeleiteten Signale unmittelbar aus der Luft, ohne eine Richtfunkstrecke zu benützen. Sie nimmt keine Weitersendung im Sinne des § 59a UrhG vor. Sie hat daher auch keine angemessene Vergütung zu leisten ..."

1.3. Mit ArtI Z 2 des Bundesgesetzes vom (Urheberrechtsgesetznov. 1980 - UrhGNov. 1980), BGBl. Nr. 321/1980, wurde dem § 17 UrhG folgender Abs 3 angefügt, der am in Kraft trat:

"Die Übermittlung von Rundfunksendungen

1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und

2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,

a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder

b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,

gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung."

1.4.1. Gegen den zu Punkt 1.2.1. bezeichneten Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde der AKM an den VfGH, worin der Sach nach die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der Vorschrift des § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980, sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZP zur MRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

1.4.2.1. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz als belangte Behörde und die M H GesmbH als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erstatteten - und zwar die Behörde unter Vorlage der Administrativakten - je eine Gegenschrift und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.4.2.2. Die bel. Beh. führte in ihrer Gegenschrift ua. aus:

"... Es ist stets zwischen der Ausübung der dem Urheber vorbehaltenen

Befugnisse und dem Werkgenuß (dem rezeptiven Akt) zu unterscheiden.

Dies folgt aus der rechtssystematischen Stellung der

Verwertungsrechte. Die Erl. der RV einer UrhGNov. 1980, 385 BlgNR XV.

GP. ... führen dazu auf Seite 17 f. folgendes aus:

'Aufgabe des Urheberrechtes ist es, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten und sie gegen deren Ausbeutung durch andere zu sichern (EB zum Stammgesetz, Peter, Das Österreichische Urheberrecht, 502).

Wenn dem Schöpfer eines Werkes dessen individuelle Züge als das Seine zugeordnet werden sollen, muß ihm ihr (gemeint wohl: sein) wirtschaftlicher Wert gesichert werden. Dieser besteht in der Eignung, fremde Bedürfnisse zu befriedigen, indem das Werk dem Geist eines anderen Anregung, Belehrung oder Unterhaltung bietet. Die rezeptive Aufnahme eines Werkes durch den Leser, Hörer oder Betrachter entzieht sich als rein geistiger Vorgang der rechtlichen Regelung. Schon deshalb kann das Urheberrecht nicht an den Werkgenuß anknüpfen. Auch weil sich der Werkgenuß weitgehend nur im privaten Bereich abspielt, wäre es schwierig, jeweils den Endverbraucher zu erfassen. Die Werkvermittlung bietet ja nur die Möglichkeit des Werkgenusses: Wer etwa ein Buch kauft, kann es auch ungelesen zur Seite legen, ohne es jemals wieder zur Hand zu nehmen. Das Urheberrecht räumt dem Urheber deshalb keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Benützer des Werkes ein, sondern knüpft an die Werkvermittlung (Vervielfältigung und Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe) an. Die Werkvermittlung wird dem Urheber vorbehalten. Gestattet er sie einem anderen, so wird dieser das in der Regel dafür bezahlte Entgelt auf den Endverbraucher umlegen, so daß dieser dem Urheber für den Werkgenuß zahlt, allerdings nicht unmittelbar, sondern mittelbar. Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind also nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers.'

Dieser allgemeine Rechtsgedanke gilt insbesondere auch hinsichtlich der Gegenüberstellung von Senden und Empfang. Hiefür sprechen - von der dargelegten allgemeinen Erwägung abgesehen - auch die Erl. zum Stammgesetz (... zur angeschnittenen Frage siehe Peter aaO, S 512), die ausdrücklich sagen, daß dem Urheber nur das Senden des Werkes durch Rundfunk, nicht aber auch der Empfang der Rundfunksendung vorbehalten sei.

Daraus folgt aber, daß im wirtschaftlichen Ergebnis stets für das Senden und nicht für den Empfang von Rundfunksendungen bezahlt wird (vgl. auch S 18 EB UrhGNov. 1980).

Diese Abgrenzung war bis zum Entstehen von Gemeinschaftsantennenanlagen nur hinsichtlich der Rundfunkvermittlungsanlagen problematisch ..., hat weder zu Rechtsprechung noch zu Literatur geführt und auch kein Tätigwerden des Gesetzgebers in die Wege geleitet: Zu der durch das Entstehen von Gemeinschaftsantennenanlagen bewirkten Problematik führen die EB UrhGNov. 1980 auf S 8 f. folgendes aus:

'Beim Hörrundfunk bewirken die Schallwellen in zumindest einem Mikrophon Schwingungen der darin enthaltenen Membran, die in ein zeitliches Hintereinander elektrischer Spannungswerte (Tonsignalströme, Tonimpulse) umgesetzt werden. Im Sender werden elektromagnetische Wellen (nach ihrem Entdecker auch Hertzsche Wellen genannt) erzeugt, welche die Tonimpulse - bildlich ausgedrückt - auf ihren Rücken nehmen. Sie werden nämlich im Rhythmus der Tonimpulse entweder in ihrer Schwingungsweite (Amplitude) oder in ihrer Schwingungszahl (Frequenz) verändert; der Techniker nennt diesen Vorgang Modulation. In dieser veränderten Form werden die Trägerwellen durch die Sendeantenne ausgestrahlt. Beim Empfangsakt lassen sich zwei verschiedene Vorgänge unterscheiden: Zuerst werden die ausgestrahlten elektrischen Wellen von einer Antenne aufgenommen. Der Antennenempfang selbst beruht einerseits darauf, daß durch die Ausbreitung der elektrischen Wellen ein elektrisches Kraftlinienfeld entsteht, andererseits auf dem physikalischen Gesetz, daß sich elektrische Leiter innerhalb eines elektrischen Feldes selbst induzieren. Die Antrenne ist also unabdingbarer Bestandteil jeder Empfangsanlage, mag uns das auch deshalb nicht bewußt werden, weil die für den Empfang von Hörrundfunksendungen allgemein käuflichen Geräte stets zumindest eine kleine Antenne eingebaut haben. Danach werden die Wellen demoduliert, daß heißt in ein zeitliches Hintereinander elektrischer Spannungswerte rückverwandelt; sie haben dann die gleiche Gestalt wie vor der Modulation der Trägerwelle.

Der zweite Teil der Empfangsanlage besorgt die Umwandlung des zeitlichen Hintereinanders elektrischer Spannungswerte über die Membran des Lautsprechers in hörbare Schallwellen.

Der akustische Teil einer Fernsehsendung entspricht im Prinzip völlig einer Hörrundfunksendung. Der Bildteil unterscheidet sich lediglich dadurch, daß das Bild durch den sogenannten Bildzerleger in einzelne kleine Bildpunkte zerlegt und das örtliche Nebeneinander der so erhaltenen verschiedenen Helligkeitswerte (Bildelemente) in ein zeitliches Nacheinander elektrischer Spannungswerte (Bildsignalströme, Bildimpulse) verwandelt wird. Diese Bildimpulse werden dann jeweils einer Trägerwelle aufmoduliert und von der Sendeantenne ausgestrahlt. Dieses punktweise Abtasten des in Zeilen zerlegten Bildes geht so schnell vor sich, daß ganze Bilder und durch deren rasches Aufeinanderfolgen der Eindruck des Bewegungsvorganges entstehen.

Der sogenannte Drahtfunk unterscheidet sich von der beschriebenen Sendung dadurch, daß nicht von einer Sendeantenne ausgestrahlte elektromagnetische Wellen, sondern durch einen Draht fließende Ströme oder an diesem entlang fließende Wellen verändert, also moduliert werden.

Über kurze Entfernungen können die Bild- und Tonimpulse mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand noch nicht moduliert oder demoduliert durch Draht weitergeleitet werden, zum Beispiel von der Aufnahmekamera und dem Mikrophon zum Kontrollpult und dann zur Sendeanlage oder von einem Radioapparat zu einem Zusatzlautsprecher oder Kopfhörer. Über weitere Entfernungen ist das Weiterleiten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand technisch nur auf eine einzige Art möglich: Die Sendewellen des Originalsenders müssen empfangen werden, so wie das in jedem üblichen Empfangsgerät geschieht; dann müssen sie demoduliert und an Stelle der Benützung zur Wiedergabe einer neuen, anderen Sendewelle aufgeprägt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Weiterleiten drahtlos oder über (einen oder mehrere) Drähte geschieht.

Eine Fernsehempfangsanlage besteht demnach im Mindestfall aus der Empfangsantenne, der Antennenzuleitung und dem Empfangsgerät im engeren Sinn. Die Antenne kann sich je nach Empfangslage entweder dort, wo der Empfänger aufgestellt ist, oder an Hauswänden, unter oder über Dach befinden; sie kann auch - besonders bei tragbaren Fernsehgeräten - mit dem Empfangsgerät im engeren Sinn fest verbunden sein, sodaß die Antennenzuleitung von außen nicht sichtbar ist.

Im dicht besiedelten Gebiet ist es häufig unmöglich, Empfangsanlagen mit sogenannten Zimmerantennen zu betreiben. Es wird sehr häufig der wirtschaftlich sinnvollere Weg der Errichtung einer Dachantenne, an die sämtliche Interessenten eines Hauses angeschlossen werden können, gewählt. In diesem Fall ist es aber in der Regel erforderlich, in die Antennenzuleitungen Verstärker einzubauen, damit am Empfängereingang ein Signal mit ausreichender Stärke zur Verfügung steht. In vielen Fällen wird dabei - vor allem für die Verteilung des mit höherer Frequenz ausgestrahlten 2. Fernsehprogramms - vom Prinzip der Frequenzzusammensetzung (Transformierung des Signals in niedrigere Frequenzbereiche) Gebrauch gemacht. Das hat wirtschaftliche Gründe, weil das Signal auf den Antennenzuspielleitungen umso mehr gedämpft wird, je höher die Frequenz ist. Ohne diese Frequenzumsetzung müßte daher auf langen Zuspielleitungen eine große Anzahl von Verstärkern verwendet werden.

Vor allem bei der Neuerrichtung von Wohnhausanlagen oder Siedlungen wird als wirtschaftlich bester Weg die Errichtung einer einzigen Antennenanlage gewählt. Von dieser wird dann das Empfangssignal nicht nur den Teilnehmern eines einzelnen Wohnhauses, sondern allen in diesem Siedlungsgebiet wohnenden über die Antennenzuspielleitungen und/oder Richtfunkstrecken sowie Verteilverstärker (eventuell mit Frequenzumsetzung) übermittelt.

In extremen Lagen - wie etwa in engen Tälern - müssen die Empfangsantennen bis zu einigen Kilometern entfernt auf Bergen montiert werden, um das Signal empfangen zu können. Technisch gesehen, besteht zwischen solchen Anlagen und den oben geschilderten im Prinzip kein Unterschied, weil nur eine wesentlich längere Antennenzuspielleitung und/oder Richtfunkstrecke erforderlich ist. Da auf langen Leitungen das Signal gedämpft würde, müssen Zwischenverstärker eingebaut werden. Um den finanziellen Aufwand für die Zubringung der Signale in Grenzen zu halten, die für den Teilnehmer wirtschaftlich vertretbar sind, ist es nur selbstverständlich, daß hier an eine solche Gemeinschaftsantennenanlage ganze Gemeinden oder Ortsteile angeschlossen werden müssen.

Sieht man vom Einspeisen eigener Programme ab, so ergibt sich daraus eindeutig, daß die rechtliche Abgrenzung von Sende- und Empfangsanlagen nach technischen Merkmalen nicht möglich ist. Sie kann deshalb nur funktionell gefunden werden.'

Diese Gedankengänge liegen der grundlegenden Entscheidung des Z 4 Ob 321/74 ('Feldkirch-Urteil'; ÖBl. 1974, 140), zum Problem der Gemeinschaftsantennenanlage ebenfalls implicite zugrunde. Die wesentlichen Sätze der Begründung, die den - dem Urheber vorbehaltenen - Drahtfunk vom (freien) Empfang abgrenzen ... lauten (unter Weglassung der Zitate ...) wörtlich wie folgt:

'Entscheidend ist nur, daß das Werk auf diese Weise der Öffentlichkeit, ähnlich wie durch Rundfunk, wahrnehmbar gemacht wird, nicht aber, daß dieser Vorgang die einzige Möglichkeit sei, das Werk der Öffentlichkeit mitzuteilen ... Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wird dann erfüllt sein, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Die Öffentlichkeit wäre also daher etwa nicht gegeben bei Miteigentümern einer Gemeinschaftsantennenanlage oder Mietern eines mit einer Gemeinschaftsantennenanlage versehenen Wohnhauses oder Wohnhausanlage.'

An dieser Meinung hat der OGH in seiner Entscheidung vom , Z 4 Ob 374/79 ('Innsbruck-Urteil'; RfR 1980, 81), festgehalten (und hinzugefügt, daß das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 345, mit dem die sogenannte Rundfunkverordnung geändert und Anlagen der in Rede stehenden Art für den Bereich des Fernmelderechtes als Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen bezeichnet worden sind, daran nichts ändere).

Der OGH hat damit in seiner Rechtsprechung vor der UrhGNov. 1980 die Abgrenzung von Sendung und Empfang aufgrund eines - im Verhältnis zum Öffentlichkeitsbegriff iS einer öffentlichen Wiedergabe (s. hiezu Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, S 19, zu § 8 UrhG differenzierten - Öffentlichkeitsbegriffes vorgenommen. Dies entspricht den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des Stammgesetzes. Er versteht unter einer Rundfunksendung, die Hörrundfunk und Fernsehen umfaßt (EB des Stammgesetzes, Peter aaO, S 511),

'jede Tätigkeit, wodurch der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste und mit Hilfe Hertzscher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient. Dabei ist es natürlich gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wird; es genügt, daß die Möglichkeit dazu geboten wird.'

... Im Anschluß daran sagen die EB des Stammgesetzes über die Gleichstellung der Drahtfunksendung mit der herkömmlichen Rundfunksendung folgendes (Peter aaO, S 512 f.):

'Außerdem stellt der Entwurf im 2. Abs. des § 17 der Rundfunksendung den Vorgang gleich, wodurch ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Schon vor der Einrichtung des drahtlosen Rundfunks hat es in einzelnen europäischen Städten Einrichtungen gegeben, die den angeschlossenen Hörern Opern- oder Konzertaufführungen mit Hilfe des Telephonnetzes wahrnehmbar gemacht haben.

Solche Übertragungen ähneln der Rundfunksendung, weil sie es jedem Benützer einer angeschlossenen Empfangseinrichtung ermöglichen, die auf drahttelephonischem Wege verbreitete Aufführung zu hören. Diese Ähnlichkeit rechtfertigt es, solche Sendungen urheberrechtlich den Rundfunksendungen gleichzustellen.'

Der historische Gesetzgeber des Stammgesetzes ist also davon ausgegangen, daß eine zumindest annähernd gleiche Breitenwirkung eine gleiche Behandlung durch den Gesetzgeber nach sich ziehen soll. Denselben Gedankengang enthalten in anderem Zusammenhang die EB UrhGNov. 1980 auf S 8:

'Vom Rundfunk ist der Richtfunk zu unterscheiden, der keine Breitenwirkung anstrebt; wird eine Richtfunkstrecke dafür benützt, um eine Sendung der Öffentlichkeit im Inland zuzuleiten, so ist dies ein Teil dieser Sendung.'

Wie sich aus den Ausführungen zu ArtI Z 2 im Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR XV. GP., ergibt, hat es schließlich auch der Ausschuß

'für zweckmäßig erachtet, die technischen Einrichtungen die urheberrechtlich als bloße Empfangsanlagen zu betrachten sind, von jenen technischen Einrichtungen abzugrenzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine den Rechtsinhabern vorbehaltene Drahtfunksendung begründen'.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

Das ausschließliche Senderecht der Bf. bezog sich vor dem Inkrafttreten der UrheberrechtsNov. 1980 nicht auf jede Art von Gemeinschaftsantennenanlagen, sondern nur auf solche, deren bestimmungsgemäße Benützung ein Senden (und nicht einen Empfangsvorgang) darstellt, also nicht auf jene Fälle, in denen nach der Auffassung des OGH die Öffentlichkeit nicht gegeben ist.

... (Mit) § 17 Abs 3 UrhG ... ist die Nichtöffentlichkeit iS der Rechtsprechung des OGH näher konkretisiert worden.

Die Entscheidung des 'Feldkirch-Urteil' ...) betraf eine Anlage mit 694 Teilnehmern, deren Versorgungsbereich sich praktisch auf die gesamte Innenstadt von Feldkirch in einer Länge von etwa 1100 bis 1300 m und in einer Breite von etwa 800 m erstreckt hat. Die Antenne selbst befand sich auf dem Ardetzenberg, die Zuleitung hatte eine Länge von 600 m.

Die Entscheidung des 'Innsbruck-Urteil' ...) enthält keine Angaben über die Größe der Anlage. Die Entscheidung der I. Instanz sagt lediglich, die Größe der Anlage (Teile des Olympischen Dorfes in Innsbruck) sei gerichtsbekannt. Aufgrund der ... vom Bundesministerium für Justiz eingeholten Auskunft hatte die Anlage im Jänner 1979 - Schluß der Verhandlung erster Instanz - 1650 Teilnehmer und umfaßte eine Fläche von 8 Quadratkilometer.

In beiden Fällen überschreitet demnach die Zahl der Teilnehmer die Zahl von 500; es ist in beiden Fällen offenkundig, daß ein öffentlicher Weg benützt oder gekreuzt werden mußte, um die Versorgung innerhalb der umschriebenen Fläche sicherzustellen. Daraus folgt, daß beide Fälle heute auf der Grundlage des § 17 Abs 3 UrhG genauso zu entscheiden wären, wie sie vom OGH vor dem Inkrafttreten der UrhGNov. 1980 entschieden worden sind. ...

Die nunmehr durch den Gesetzgeber vorgenommene Abgrenzung von Sendung und Empfang ist - einer sehr urheberfreundlichen Rechtsprechung folgend - ebenfalls ausgesprochen urheberfreundlich.

Ein Anknüpfen an die Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des Stammgesetzes, nämlich an die annähernd gleich große Breitenwirkung wie bei der herkömmlichen Rundfunksendung, hätte eine für die Kabelbetreiber und damit für die Konsumenten erheblich liberalere Lösung gerechtfertigt ...

Das Abgrenzungskriterium von 500 Teilnehmern kann auch nicht deshalb als sachfremd bezeichnet werden, weil nicht das Senderecht schlechthin (drahtlos oder über Kabel), sondern nur das Senderecht über Kabel derart eingeschränkt wurde ... Eine Einschränkung auf 500 Teilnehmer bei drahtlosen Sendungen wäre in dem dichtbesiedelten Gebiet Mitteleuropas - selbst bei Verwendung von Sendeanlagen mit geringster Leistung - technisch unmöglich. Die Breitenwirkung, die es für angebracht hat erscheinen lassen, den Drahtfunk dem herkömmlichen Rundfunk gleichzustellen, müßte daher dazu führen, weit größere Gemeinschaftsantennenanlagen als die im § 17 Abs 3 UrhG umschriebenen als bloße Empfangsanlagen zu erklären.

Schon der Gesetzgeber des Stammgesetzes hat eine Abgrenzung zwischen Sendung und Empfang vorgenommen, indem er in § 17 Abs 2 zweiter Satz UrhG idF vor der UrhGNov. 1980 bestimmte, daß die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage nicht als neue Rundfunksendung gelte. Die Erl. hiezu (Peter aaO, S 513) sagen folgendes:

'Der Schlußsatz des § 17 trifft eine besondere Vorschrift für Rundfunkvermittlungsanlagen oder - wie sie auch genannt werden - Radiovermittlungszentralen. Das sind Rundfunkempfangsanlagen, die durch Leitungen mit Nebenstellen zu dem Zwecke verbunden sind, an diesen Nebenstellen die von der Empfangsanlage aufgenommenen Rundfunksendungen wahrnehmbar zu machen. Diese Einrichtung soll die Benützer der angeschlossenen Nebenstellen der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe entheben und ihnen einen gleichmäßig guten Empfang der Rundfunksendungen sichern. Dieser Zweck - die Erleichterung des Empfanges von Rundfunksendungen - rechtfertigt es, die Rundfunkvermittlungsanlagen nur als Mittel zum Empfang von Rundfunksendungen auf den angeschlossenen Nebenstellen zu behandeln und in der Übermittlung der funkmäßig gesendeten Werke von der Vermittlungsanlage an die Nebenstellen keine neue Sendung und auch keinen neuen urheberrechtlich in Betracht kommenden Verwertungsakt zu erblicken.'

Daß es sich hiebei um eine Abgrenzung von Sendung und Empfang handelt, bestätigen auch die EB UrhGNov. 1980 auf S 11:

'Die vorgeschlagene Neuregelung unterscheidet sich daher vom ersten Satz des Abs 3 dadurch, daß die Rundfunkvermittlungsanlage stets in den Bereich der bloßen Empfangsvorgänge verwiesen ist. Bei der bestimmungsgemäßen Benützung einer Rundfunkvermittlungsanlage ist es daher rechtlich bedeutungslos, ob die (ursprüngliche) Rundfunksendung rechtmäßig oder rechtswidrig ist; ihre Benützung wird nie von einem Ausschließungsrecht erfaßt.'

... Weder § 17 Abs 2 zweiter Satz in seiner Fassung vor der UrhGNov. 1980, der durch diese Nov. in § 17 Abs 3 eingebaut wurde, noch die Materialien enthalten einen näheren Anhaltspunkt, was eine Rundfunkvermittlungsanlage im einzelnen ist. Der OGH hat in einer sehr sorgfältigen Analyse die Unterschiede zwischen einer Gemeinschaftsantennenanlage und einer Rundfunkvermittlungsanlage wie folgt herausgearbeitet (Entscheidung vom , ÖBl. 1974, 140):

'a) Die Rundfunkvermittlungsanlage übermittelt das Signal im Niederfrequenzbereich, die Gemeinschaftsantennenanlage im Hochfrequenzbereich.

b) Die Rundfunkvermittlungsanlage übermittelt das Signal bereits demoduliert, die Gemeinschaftsantennenanlage dagegen moduliert.

c) Der Empfangsteil ist bei der Rundfunkvermittlungsanlage zentral aufgestellt; jeder Teilnehmer hat nur einen Wandler (Kopfhörer oder Lautsprecher). Bei der Gemeinschaftsantennenanlage hat jeder Teilnehmer ein vollständiges Empfangsgerät.

d) Über die Rundfunkvermittlungsanlage kann nur dasjenige Programm empfangen werden, auf das das zentrale Empfangsgerät abgestimmt ist. Bei der Gemeinschaftsantennenanlage kann der Teilnehmer nach seinem Belieben verschiedene Programme einstellen, einschließlich solcher, die nicht über die Anlage eingespeist werden.

e) Die Rundfunkvermittlungsanlage enthebt den Teilnehmer der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe; es gibt, wenn überhaupt, nur einen Programmwahlschalter und einen Lautstärkeregler. Dem Teilnehmer an einer Gemeinschaftsantennenanlage bereitet das Einstellen der Programme ebenso viel und ebenso wenig Mühe wie das Einstellen der drahtlos empfangenen Programme.

f) Bei der Rundfunkvermittlungsanlage hat der Teilnehmer nur einen Niederfrequenzanschluß und benötigt keinen Netzanschluß. Für den Teilnehmer an einer Gemeinschaftsantennenanlage ist der Netzanschluß dagegen wesentlich.'

Aus alldem ergibt sich, daß der Begriff der Rundfunkvermittlungsanlage keine Begrenzung der Zahl der Anschlüsse, also auch keine auf 500, in sich schließt. Auch die Anlage eines großen Hotels, Krankenhauses oder Heimes eines Sozialversicherungsträgers mit mehr als 500 Anschlüssen fällt unter den Begriff der Rundfunkvermittlungsanlage. Auch dies zeigt, daß beim Begriff der Gemeinschaftsantennenanlage die Grenzziehung mit 500 nicht unsachlich ist, sondern vielmehr eine Begünstigung der Rechtsinhaber darstellt.

Den Ausführungen ... der Beschwerde, wonach zwischen den ausgenommenen und nicht ausgenommenen Anlagen weder ein technischer noch ein wirtschaftlicher Unterschied besteht, wird nicht widersprochen. In technischer Hinsicht ergibt sich dies bereits aus den Ausführungen zu den technisch-physikalischen Gegebenheiten des Empfanges ... Daraus ergibt sich allerdings nicht, daß der Vorgang des Sendens bei ausgenommenen und nicht ausgenommenen Anlagen im Prinzip ident ist, weil man in gleicher Weise und mit der gleichen Unschlüssigkeit sagen kann, daß der Vorgang des Empfanges bei ausgenommenen und nicht ausgenommenen Anlagen im Prinzip ident ist. ... Es besteht für den Urheber auch kein Unterschied, ob der Konsument ein sehr billiges oder ein sehr teures Fernsehgerät, ja nicht einmal ob er ein Schwarzweiß- oder ein Farbfernsehgerät besitzt, und es ist für den Urheber auch gleichgültig, ob der Konsument in sehr günstiger technischer Empfangslage mit einer Zimmerlibelle das Auslangen findet oder eine Dachantenne billiger oder teurer Ausführung benützt oder benützen muß.

Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des ORF mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt nunmehr als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Diese Regelung ist unverändert aus der RV übernommen worden. Sie wurde in den EB UrhGNov. 1980 auf S 9 f. wie folgt begründet:

'Der Österreichische Rundfunk ist nach dem Rundfunkgesetz 1974 verpflichtet, alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes mit mindestens drei Hörfunkprogrammen und mindestens zwei Fernsehprogrammen gleichmäßig und ständig in bezug auf die Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen. In Erfüllung dieses Versorgungsauftrages war und ist der Österreichische Rundfunk vielen Gemeinden beim Bau von Gemeinschaftsantennenanlagen technisch und finanziell behilflich, weil die Errichtung eines Umsetzers für kleine Versorgungsgebiete unrentabel wäre und daher dem Auftrag des Rundfunkgesetzes 1974 widerspräche. Technisch gesehen, dienen diese Gemeinschaftsantennenanlagen teils im direkten Empfangsbereich eines Senders der Verbesserung des Empfanges, teils erweitern sie den direkten Empfangsbereich eines Senders, weil der Ausbau des Sendernetzes infolge der schwierigen topographischen Lage Österreichs oft nicht rasch genug vorangetrieben werden kann. In beiden Fällen kommt der Österreichische Rundfunk dem Versorgungsauftrag des Rundfunkgesetzes 1974 nach, erhält von den solche Gemeinschaftsantennenanlagen betreibenden Gemeinden eine entsprechende Entfertigungserklärung und verpflichtet die Gemeinden zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Übernahme seiner Programme, wobei die Gemeinden urheberrechtlich Auftragnehmer des Österreichischen Rundfunks sind. Diese Hilfeleistung verursacht dem Österreichischen Rundfunk Kosten; denn er erhält hiefür kein Entgelt.

Das Entgelt, das der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte in Österreich für die Gestattung von Rundfunksendungen durch den Österreichischen Rundfunk erzielt, kann unter Berücksichtigung der Zahl der Rundfunkteilnehmer, die jedem Interessierten bekannt ist, ausgehandelt werden oder stellt sogar - wie zum Beispiel bei der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, reg. GenmbH (AKM) - ausdrücklich auf die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks ab, für die die Gebühren der Rundfunkteilnehmer ein entscheidender Teil sind. Zieht man weiter in Betracht, daß das Entgelt für die Benützung eines Rundfunkgerätes ohne Rücksicht auf die Empfangsmöglichkeit zu bezahlen ist, so wird man wohl annehmen müssen, daß die Inhaber von Ausschließungsrechten bei der Erteilung von Sendebewilligungen an den Österreichischen Rundfunk zumindest konkludent in der Regel auch die Weiterleitung über Kabel oder andere Leitungen innerhalb des gesamten Gebietes der Republik Österreich einschließen ... Man wird daher rechtspolitisch zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Weiterleitung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks im Inland nicht als neue Rundfunksendung betrachtet werden kann. Diesem Gedanken trägt § 17 Abs 3 zweiter Satz UrhG in der vorgeschlagenen Fassung Rechnung.

Damit wird der ansonsten eintretende unbefriedigende Zustand vermieden, daß in solchen Fällen die angeschlossenen Rundfunkteilnehmer für dasselbe Programmangebot zweimal zahlen müßten: einmal in Form der Rundfunkgebühr, welche bereits einen Entgeltanteil für die Urheber oder Leistungsschutzberechtigten enthält, und einmal an die Urheber oder Leistungsschutzberechtigten bzw. die zuständige Verwertungsgesellschaft direkt. Dies deckt sich mit Überlegungen, die auch in anderen Ländern angestellt werden (vgl. den Whitford-Bericht des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland März 1977, S 111 ff.).

Mit dieser Neuregelung wird dem Österreichischen Rundfunk in der Auswahl der technischen Möglichkeiten bei der Erfüllung seines Versorgungsauftrages nach dem Rundfunkgesetz 1974 freie Hand gegeben. Es wird in Hinfkunft keinen Unterschied machen, ob dies durch Ausbau des bestehenden Netzes von Sendeanlagen oder durch Errichtung von Gemeinschaftsantennenanlagen geschieht, mögen diese vom Österreichischen Rundfunk selbst, von Dritten allein oder von Dritten mit finanzieller oder organisatorischer Unterstützung des Österreichischen Rundfunks errichtet und/oder betrieben werden. Die Interessen der Inhaber von Ausschließungsrechten werden dadurch gewahrt, daß solche Gemeinschaftsantennenanlagen dem Österreichischen Rundfunk zugerechnet werden ...'

Im Verhältnis zum neuen § 59a UrhG ist demnach Ungleiches ungleich und nicht Gleiches ungleich behandelt worden. ...

Der Wortlaut des § 17 Abs 3 UrhG unterscheidet wohl nicht zwischen Gemeinschaftsantennenanlagen, die in technischer Empfangsanlage der übermittelten Programme die Hertzschen Wellen direkt empfangen, und solchen, die sie über Kabel oder Richtfunk zugeleitet erhalten.

Nach der ... zitierten Stelle des Berichtes und Antrags des Justizausschusses zu ArtI Z 2 (§17 Abs 3) wollte der Gesetzgeber die technischen Einrichtungen, die urheberrechtlich als bloße Empfangsanlagen zu betrachten sind, von jenen technischen Einrichtungen abgrenzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine den Rechtsinhabern vorbehaltene Drahtfunksendung begründen. Daraus kann geschlossen werden, daß die Vorstellung des Gesetzgebers demnach nicht primär dahin gegangen ist, durch diese Regelung den Kabelbetreiber zu begünstigen. Aus der grundlegenden Wertung des Urheberrechtes, die sich aus der ... zitierten Stelle der EB UrhGNov. 1980 ergibt, folgt, daß das Senderecht durch die Abgrenzung von Sendungen und Empfang nicht ausgehöhlt werden darf. Dies spricht für die engere, für den Rechteinhaber freundliche Auslegung der Neuregelung.

Nach § 50 Abs 1 und § 53 Abs 1 Z 3 UrhG, jeweils erster Fall, sind die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst und der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes zulässig, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung oder der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn der Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist. Beide Ausnahmen gelten nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten; sie gelten ferner nicht, wenn die Aufführung oder der Vortrag mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist (§50 Abs 2 und § 53 Abs 2 UrhG). Die Ausnahme gilt ferner weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werk der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnis (§53 Abs 3 UrhG). Diese Rückkehr zur Regel des § 53 Abs 3 ist ua. geschaffen worden, weil

'dem Veranstalter einer bühnenmäßigen Aufführung, der die mit der Entfaltung eines szenischen Apparates regelmäßig verbundenen hohen Kosten auf sich nimmt, wohl auch die Zahlung eines entsprechenden Entgeltes für die Aufführungsbewilligung an den Urheber des Tonwerkes zugemutet werden darf. Dieselbe Erwägung trifft auch bei Aufführungen von Tonwerken iVm. Bildträgern zu' (Erl. zum Stammgesetz, Peter aaO, S 578).

Dem UrhG liegt also auch die Wertung zugrunde, darauf Bedacht zu nehmen, ob dem Veranstalter die Zahlung eines entsprechenden Entgelts für die Aufführungsbewilligung zugemutet werden kann. Diese grundsätzliche Wertung muß aber auch im vorliegenden Zusammenhang Berücksichtigung finden: Wer den Signaltransport über weite Entfernungen durchführt oder durchführen läßt und damit bezahlt, soll auch die Rechteinhaber honorieren.

Die EB UrhGNov. 1980 haben die Begriffe Rundfunk und Richtfunk klargestellt ... Darüber hinaus führen sie auf S 17 iZm. dem neuen § 59a UrhG noch folgendes aus:

'Die Benützung einer Richtfunkstrecke zu dem Zweck, eine Sendung der Öffentlichkeit im Inland zuzuleiten, gilt als Teil der Sendung selbst; sie ist also durch die Sendebewilligung gedeckt. Daraus folgt, daß die gesetzliche Lizenz des § 59a auch die Zubringung von Signalen durch eine Richtfunkstrecke durch den Kabelunternehmer selbst deckt.

Die Zubringung der Rundfunksignale ausländischer Sender über weite Strecken besorgt die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung. Der Transporteur der Rundfunksignale verhält sich in solchen Fällen zum Betreiber der Kabelfernsehanlage genauso wie der Drucker zum Verleger; er bedarf keiner gesonderten urheberrechtlichen Befugnis; auch diese Tätigkeit ist daher durch die gesetzliche Lizenz des § 59a gedeckt.'

Die EB UrhGNov. 1980 betrachten also die Zubringung der Signale als Teil der (Weiter-)Sendung, was für die hier vertretene Auffassung spricht. Denn die Erl. hatten keinen Anlaß, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Heranziehen eines Gehilfen beim Empfang von Rundfunksendungen (Beispiel: Der Mieter eines Einfamilienhauses hat eine Hochantenne als Zubehör hiezu mitgemietet) die rechtliche Qualität eines technischen Vorganges als bloßer Empfang beeinflußt.

Überträgt man den in den Erl. dargelegten Gedanken auf den Empfang von Rundfunksendungen, so wird man sagen müssen, daß die Tätigkeit eines Gehilfen dem Konsumenten der Sendung zuzurechnen ist; das aber bedeutet, daß es bei der Fallgruppe der lita des neuen § 17 Abs 3 UrhG bei der dort genannten Entfernung von 500 Metern nicht auf die sogenannte Kopfstation ankommen kann, sondern auf die Antenne, von der aus die Richtfunkstrecke angespeist wird. Werden die Signale durch Kabel zugebracht, so folgt dies schon aus dem Wortsinn des Wortteiles "Antenne", der ja stets die Grenze der Auslegung bildet. Vergleicht man unter diesem Gesichtspunkt die Fallgruppen der lita und b des neuen § 17 Abs 3 UrhG, so entstünde ein nicht vertretbarer Wertungswiderspruch:

Bei der Fallgruppe der lita des neuen § 17 Abs 3 UrhG wäre die 500-m-Grenze maßgebend, bei jener ihrer litb könnte die Antenne an der Staatsgrenze stehen, die Empfangsanlage im engeren Sinn aber mehrere hundert Kilometer entfernt. Dieser Wertungswiderspruch kann nur dadurch vermieden werden, daß auch für die Fallgruppe der litb des neuen § 17 Abs 3 UrhG im Wege einer einschränkenden Auslegung angenommen wird, daß auch in diesem Fall die Hertzschen Wellen direkt empfangen werden müssen.

Der Kabelbetreiber (iS der nunmehrigen österreichischen Terminologie) steht im direkten Empfangsbereich in einer Konkurrenz zum privaten Fernsehempfang. Unter kaufmännischen Gesichtspunkten ist es daher folgerichtig, in diesem Bereich - in dem 'kleine' Gemeinschaftsantennenanlagen für einzelne Wohnhäuser die Signale direkt aus der Luft empfangen können und von einem Einfamilienhaus wegen schlechter Empfangslage etwas abgesetzte Antennen fallweise von einzelnen Fernsehkonsumenten errichtet werden - eine andere Wertung als in jenen Gebieten vorzunehmen, in denen für Antennen der genannten Art ein Empfang von Hertzschen Wellen aus der Luft technisch nicht möglich ist und daher kleinere und größere Gemeinschaftsantennenanlagen miteinander konkurrieren, die sich alle durch Richtfunk und/oder Kabel die Signale zubringen lassen müssen die nach unserer nunmehrigen österreichischen Terminologie Kabelbetreiber sind. In gleicher Weise sieht die Konkurrenzsituation für den Österreichischen Rundfunk aus: Im direkten Empfangsbereich ausländischer Rundfunkanstalten steht er mit diesen in unmittelbarer Konkurrenz, nicht aber außerhalb desselben. Auch diese Erwägung spricht für die einschränkende, den Rechteinhabern freundliche Auslegung, weil nicht der geringste rechtspolitische oder rechtsdogmatische Grund zu ersehen ist, Kabelbetreiber mit bis zu 500 Teilnehmern gegenüber den größeren zu begünstigen.

Die angestellten allgemeinen Überlegungen führen daher zu dem Ergebnis, daß der Begriff der Gemeinschaftsantennenanlage in § 17 Abs 3 Z 2 UrhG einschränkend auszulegen ist: Er umfaßt nur solche Anlagen, die die Hertzschen Wellen direkt aus der Luft empfangen.

Diese Auslegung des Begriffes 'Gemeinschaftsantennenanlage' hat

jedoch zur Konsequenz, daß alle jene Anlagen, die die Signale über

eine unangemessene lange Leitung (Richtfunk oder Kabel) zugeleitet

erhalten, durch die Bestimmung des § 17 Abs 3 Z 2 UrhG überhaupt nicht

erfaßt werden. ... Die Bestimmungen des § 17 Abs 3 Z 2 und letzter Satz

UrhG sind als in jeder Hinsicht sachlich gerechtfertig iS des

Gleichheitssatzes anzusehen ... Dabei darf vor allem nicht übersehen

werden, daß Sinn und Zweck des § 17 Abs 3 Z 1 und 2 UrhG ausschließlich darin gelegen sind, die Begriffe des Sendens und des Empfanges für den Bereich des Urheberrechtes voneinander abzugrenzen. Es wird also bestimmt, was im urheberrechtlichen Sinne nicht als 'Senden', sondern als 'Empfang' zu qualifizieren ist, wodurch das in § 17 Abs 2 UrhG verwendete, für den Begriff des Sendens wesentliche Kriterium der Öffentlichkeit mittelbar eine unzweifelhaft sachlich gerechtfertigte nähere Bestimmung erfährt. Die sachliche Rechtfertigung der in § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG in Form einer gesetzlichen Fiktion getroffenen Bestimmung kann ihrerseits wohl auch nicht in Zweifel gezogen werden ..."

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Die - gemäß ArtIII § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom (UrheberrechtsgesetzNov. 1980 - UrhGNov. 1980), BGBl. Nr. 321/1980 - Beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Schiedsstelle entscheidet Streitigkeiten über die in ArtII Abs. 1. c genannten - das sind die im ArtI Z 5 und 6 l. c umschriebenen, ua. aus den §§42 Abs 5 bis 7 sowie 59a UrhG erfließenden - Ansprüche (ArtIII § 1 Abs. 1. c). Sie besteht aus neun Mitgliedern, von denen eines dem Richterstand angehören muß (ArtIII § 4 Abs 1 UrhGNov. 1980). Alle Mitglieder der Schiedsstelle, die vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden (ArtIII §§4 Abs 2, 5 Abs 1 UrhGNov. 1980). Die Schiedsstelle wurde folglich vom Bundesgesetzgeber als Kollegialbehörde iS des Art 20 Abs 2 B-VG eingerichtete. Ihre Entscheidungen unterliegen kraft ArtIII § 11 Abs 1 UrhGNov. 1980 nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg, können jedoch mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden.

Der administrative Instanzenzug ist darum erschöpft.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2. Zur geltend gemachten Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm:

2.2.1. Die bf. Partei zieht von den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides der Sach nach nur die - den abweislichen Bescheidabspruch tragende, auch vom VfGH iS des Art 140 Abs 1 Satz 1 B-VG anzuwendende und damit in dieser Beschwerdesache präjudizielle - Bestimmung des § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980 aus dem Blickwinkel des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebots in Zweifel, und zwar mit der - sinngemäß zusammengefaßten - Begründung, diese Norm erkläre die Übermittlung einer Rundfunksendung, wenn an der Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, ohne sachliche Rechtfertigung mit Hilfe einer Fiktion zur "Nichtsendung":

Die Neuregelung bedeute nämlich, daß unter den Voraussetzungen des § 17 Abs 3 Z 2 UrhG idF der UrhGNov. 1980 bei Weiterleitung über Gemeinschaftsantennenanlagen, die nicht Großantennenanlagen sind, das Senderecht des Urhebers (des Werknutzungsberechtigten) ersatzlos entfalle. Werde hingegen die Rundfunksendung (einer ausländischen Station) über eine Großantennenanlage mit Hilfe von Leitungen im Inland übermittelt, stehe dem Urheber (dem Werknutzungsberechtigten) nach § 59a UrhG wenigstens ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Schon bisher seien Gemeinschaftsantennenanlagen mit nicht für die "Öffentlichkeit" bestimmtem Anschluß dem ausschließlichen Senderecht des Urhebers entzogen gewesen. Dabei liege "Öffentlichkeit" vor, wenn die "Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen oder durch keine räumlichen Naheverhältnisse miteinander verbundenen Personenkreis bestehe ('Feldkirch-Urteil' des OGH)". Das Fehlen der als qualitativer Begriff zu verstehenden Öffentlichkeit gebe zugleich eine sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Urheberrechte ab. Demgegenüber grenze die Neuregelung des § 17 Abs 3 UrhG idF der UrhGNov. 1980 nach quantitativen Kriterien ab, ohne daß sich diese nach mengenmäßigen Merkmalen getroffene Abgrenzung mit dem früher vom qualitativen Begriff der Öffentlichkeit (negativ) erfaßten Bereich in etwa decke. Die Sachfremdheit des Abgrenzungskriteriums von 500 Teilnehmern folge nicht zuletzt auch darauf, daß nicht das Senderecht schlechthin (drahtlos oder über Kabel) derart eingeschränkt worden sei, sondern nur das Senderecht über Kabel. Hinzu trete, daß nach § 17 Abs 3 UrhG idF der UrhGNov. 1980 ausgenommene Anlagen allen nichtausgenommenen rechtlich und wirtschaftlich durchaus gleichzuhalten seien.

IS der in den Erk. VfSlg. 7659/1975 und 8814/1980 ansatzweise erkennbaren Gedanken indiziere schon der Umstand Unsachlichkeit, daß die Neuregelung der im Rang eines einfachen Gesetzes stehenden sog. Berner Übereinkunft widerspreche. Wenn schließlich der Bericht des Justizausschusses angesichts der Tatsache, daß die Vorschrift des § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980 nicht auf den Zweck der Antennenanlage, sondern auf bloß "technisch-funktionelle Kriterien" abstelle, auf § 2 Abs 4 der Rundfunkverordnung idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 345/1977 verweise, so könne (auch) darin - da die Rundfunkverordnung nur technische Vorschriften enthalte - keine sachliche Rechtfertigung gesehen werden: Eine Vorschrift, die Störungen anderer Fernmeldeanlagen entgegenzuwirken suche (§5 Rundfunkverordnung), lasse sich nicht für die Abgrenzung urheberrechtlich relevanter Sendevorgänge heranziehen.

2.2.2.1. Der VfGH vermag die von der bf. Partei unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980 nicht zu teilen.

Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber ua., tatsächlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln. Das bedeutet, daß unterschiedliche Rechtsfolgen ihre jeweilige sachliche Rechtfertigung in Unterschieden im Tatsächlichen finden müssen. Dies trifft hier zu:

2.2.2.2. Mit § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980 wird normiert, daß die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Empfangshilfe wie eine Gemeinschaftsantennenanlage, wenn nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht als neue Rundfunksendung gilt (ob derartiger sogenannter passiver Kabelrundfunk iS des UrhG als "Rundfunk" iS des BVG BGBl. Nr. 396/1974 zu betrachten ist, kann hier dahinstehen). Das heißt (arg. e contrario), daß die Übermittlung im Wege einer solchen Empfangshilfe, wenn es um eine Anlage mit mehr als 500 angeschlossenen Teilnehmern geht, als neue Rundfunksendung anzusehen ist.

Im Bericht des Justizausschusses (422 BlgNR XV. GP, betreffend ArtI Z 2 der Nov. finden sich dazu folgende Überlegungen:

"Der Ausschuß hat es für zweckmäßig erachtet, die technischen Einrichtungen, die urheberrechtlich als bloße Empfangsanlagen zu betrachten sind, von jenen technischen Einrichtungen abzugrenzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine den Rechteinhabern vorbehaltene Drahtfunksendung begründen. Er ist dabei vom geltenden Fernmelderecht ausgegangen und hat jene Antennenanlagen, die nach § 2 Abs 4 der sogenannten Rundfunkverordnung ohne eine gesonderte Bewilligung errichtet und betrieben werden können, als bloße Empfangsanlagen im urheberrechtlichen Sinn qualifiziert, darüber hinaus aber auch andere Gemeinschaftsantennenanlagen, wenn die Zahl der angeschlossenen Teilnehmer ohne Rücksicht auf die im § 2 Abs 4 der sogenannten Rundfunkverordnung genannten Kriterien 500 nicht übersteigt."

Unter diesen Umständen läßt sich der bel. Beh. nicht entgegentreten, wenn sie den Standpunkt einnimmt, daß Sinn und Zweck des § 17 Abs 3 Z 1 und 2 UrhG idF der UrhGNov. 1980 darin zu sehen ist, die Begriffe des Sendens und des Empfangs für den Bereich des Urheberrechts voneinander abzugrenzen, indem bestimmt wird, was iS des Urheberrechts nicht als "Senden", sondern als "Empfang" zu verstehen ist.

Die bf. Partei räumt nun ein, daß Gemeinschaftsantennenanlagen auch auf dem Boden der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der UrhGNov. 1980 dem ausschließlichen "Senderecht" des Urhebers entzogen gewesen seien, sofern es sich um nicht für die "Öffentlichkeit" bestimmte Anschlüsse gehandelt habe. Keinesfalls im Recht ist sie aber mit ihrer sinngemäßen Meinung, daß der Gesetzgeber der UrhGNov. 1980 dem Öffentlichkeitsbegriff "in etwa" jenen materiellen (qualitativen) Inhalt hätte geben müssen, der diesem Merkmal aufgrund der Rechtsprechung des OGH schon nach der bisherigen Gesetzeslage zugekommen sei: Denn keine Verfassungsbestimmung - so auch nicht der Gleichheitssatz - verbietet es dem Gesetzgeber, eine neue, seinen rechtspolitischen Zielsetzungen entsprechende Regelung zu treffen, auch wenn damit die zur früheren Regelung ergangene Judikatur eines Höchstgerichts gegenstandslos wird (VfSlg. 3630/1959, 7595/1975, 8457/1978).

Der bf. Partei kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie das Abgrenzungskriterium der "500 Teilnehmer" in § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980 als unsachlich hinzustellen sucht:

Wie die bel. Beh. zutreffend hervorhebt, räumt das Urheberrecht grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Werkbenützer ein, sondern knüpft an die Werkvermittlung (Vervielfältigung und Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe) an, die dem Urheber vorbehalten bleibt. Gestattet der Urheber die Werkvermittlung einem anderen, so wird dieser andere ein dafür (dem Urheber) geleistetes Entgelt auf den Endverbraucher umlegen, der dann im (wirtschaftlichen) Ergebnis dem Urheber für den Werkgenuß zwar nicht unmittelbar, doch mittelbar bezahlt. Die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten treten so als Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers in Erscheinung. Dies trifft im Grunde auch für Senden und Empfang zu, sodaß - wirtschaftlich gesehen - immer das Senden, nicht der Empfang von Rundfunksendungen abgegolten wird.

Die bf. Partei hebt zutreffend hervor, daß für das Senderecht des Urhebers seit jeher das Kriterium der "Öffentlichkeit" wesentlich gewesen sei. Wenn nun der Gesetzgeber - wie in der UrhGNov. 1980 - an diesem Merkmal festhält und den Begriff der "Öffentlichkeit" an der Zahl der an Gemeinschaftsantennenanlagen angeschlossenen Teilnehmer orientiert und die Grenze gerade bei 500 - und nicht bei einer geringeren Zahl - zieht, so handelt er - ohne zu exzedieren - im Rahmen der Verfolgung (zulässiger) rechtspolitischer Zielsetzungen, die zur sachlichen Begründung der in der Norm liegenden Differenzierung durchaus herangezogen werden können (vgl. VfSlg. 6425/1971 ua.), demnach offensichtlich innerhalb des ihm verfassungsmäßig zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; die "Richtigkeit" einer solchen Maßnahme hat der VfGH nicht zu überprüfen (VfSlg. 7844/1976, 7996/1977, 8012/1977, 8457/1978 ua.). Daß der Sendevorgang bei Anlagen mit mehr als 500 angeschlossenen Teilnehmern und bei derartigen Einrichtungen mit höchstens 500 Teilnehmern "im Prinzip ident" sei, wie die bf. Partei behauptet, bliebt schon angesichts des Umstandes, daß im gegebenen Zusammenhang die "Öffentlichkeit" der Sendung den Ausschlag geben soll, auf die Sachlichkeit der strittigen gesetzlichen Regelung ohne Einfluß.

Letztlich läßt sich entgegen der von der Bf. verfochtenen Auffassung nicht mit Grund sagen, es ergebe sich die Sachfremdheit des Abgrenzungskriteriums von 500 Teilnehmern insbesondere daraus, daß die UrhGNov. 1980 das Senderecht nicht schlechthin, also drahtlos und über Kabel, sondern nur über Kabel beeinträchtige, weil - wie die bel. Beh. mit Recht herausstellt - eine Einschränkung auf 500 Teilnehmer für drahtlose Sendungen angesichts der Bevölkerungsdichte in Mitteleuropa selbst bei Verwendung von Sendeanlagen mit geringer Leistung aus technischen Überlegungen nicht in Betracht gezogen werden mußte.

Nach Art 11bis der - Gesetzesrang genießenden (Art49 Abs 1 B-VG) - Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, BGBl. Nr. 398/1973, steht Urhebern von Werken der Literatur oder Kunst das ausschließliche Recht zu, die Rundfunksendung ihrer Werke ebenso wie jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, sofern die Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird, zu gestatten. Dazu enthält Art 11bis dieses Übereinkommens einen Vorbehalt zugunsten des nationalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Rechte festzulegen, doch darf in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung beeinträchtigt werden. Die bf. Partei vermeint, daß § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980 die dem Gesetzgeber mit diesem Vorbehalt gezogenen Grenzen überschreite. Es kann unerörtert bleiben, ob die Meinung der bel. Beh. zutrifft, daß sich Art 11bis der Berner Übereinkunft mit den dort gebrauchten Begriffen der "Rundfunksendung" und "öffentlichen Mitteilung" nach Wortlaut und Sinngehalt nur auf funktionelle Sendevorgänge - nicht auf Empfangsvorgänge - beziehe (s. Dittrich, Die Auslegung des Art 11bis Abs 1 und 2 RBU, RfR 1982, 25 ff.), sodaß sich die angeschnittene Frage nach vorbehaltskonformer Gestaltung der UrhGNov. 1980 gar nicht stelle. Denn bei der UrhGNov. 1980 handelt es sich jedenfalls um das - entgegenstehenden früheren Gesetzen derogierende - spätere Gesetz; der behauptete Widerspruch zur Berner Übereinkunft könnte darum für sich allein keineswegs Verfassungswidrigkeit aus dem Grund des Art 7 Abs 1 B-VG begründen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift gegebene Hinweis auf die Erk. VfSlg. 7659/1975 und 8814/1980 ist hier nicht zielführend, weil sie bloß den gesetzlichen Ausschluß der in Vermögensverträgen einer Globalabfindungssumme zugrunde gelegten Ansprüche einer bestimmten Personengruppe, demnach besonders gelagerte Fälle behandelten und allgemeine Schlußfolgerungen der von der Bf. gewünschten Art nicht zulassen. Die Berufung der Bf. auf die Zitierung der Rundfunkverordnung im Bericht des Justizausschusses (422 BlgNR XV. GP) geht schon deswegen ins Leere, weil dieses Zitat im maßgebenden Belang in Wahrheit die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht präjudizielle Norm des § 17 Abs 3 Z 2 lita UrhG idF der Nov. 1980 zum Gegenstand hat.

Der VfGH vermag daher - zusammenfassend - die von der Bf. vorgetragenen Bedenken ob der Gleichheitsgemäßheit des § 17 Abs 3 Z 2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980 nicht zu teilen.

2.2.3. Daß die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides aus anderen als den bereits als unzutreffend erkannten Gründen verfassungswidrig seien, behauptet die Bf. nicht. Auch der VfGH hegt - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - keine derartigen Bedenken.

2.2.4. Die Bf. wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

2.3. Zur geltend gemachten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte:

2.3.1. Ein in das Eigentum eingreifender Bescheid - ob hier ein solcher Eingriff stattfand, kann, wie die folgenden Ausführungen zu Punkt 2.3.2.2. zeigen, ununtersucht und unerörtert bleiben - verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 7773/1976, 8010/1977) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur dann, wenn er unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage oder gesetzlos erging, wobei eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit anzusehen ist.

2.3.2.1. Abgesehen von einem - nach den Ausführungen zu 2.2. nicht gegebenen - Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG behauptet die Bf. nicht, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien. Auch der VfGH hat aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalls keine solchen Bedenken.

2.3.2.2. Die Bf. könnte demnach im Eigentumsrecht - wenn überhaupt - nur dann verletzt worden sein, wenn der bel. Beh. eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung zur Last fiele.

Derartiges wird aber gar nicht eingewendet und ist auch nach der Aktenlage keineswegs der Fall.

2.4.1. Die von der Bf. weiters geltend gemachte Gleichheitsverletzung läge angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. 2.3.2.1.) nur dann vor, wenn die bel. Beh. bei Erlassung des bekämpften Bescheides Willkür geübt hätte (vgl. VfSlg. 7619/1975, 8275/1978 ua.).

2.4.2. Auch in dieser Hinsicht stellt die Bf. keine konkreten Behauptungen auf. Es finden sich auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, daß die bel. Beh. bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen geleitet worden wäre. Von willkürlicher Gesetzesanwendung kann demnach nicht die Rede sein.

2.5. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.

2.6. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.