VfGH vom 19.06.2015, E1218/2014 ua
Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Bestimmungen über die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe; Steuerbefreiung kleinerer Kreditinstitute mit geringerer Bilanzsumme nicht unsachlich; keine unsachliche Privilegierung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Rückgriff auf die Bilanzsumme des Jahres 2010 für einen bestimmten Zeitraum bei der Bemessungsgrundlage; Erhebung des Sonderbeitrages als ausschließliche Bundesabgabe neben der Stabilitätsabgabe finanzverfassungsrechtlich zulässig
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nach eigenen Angaben ein Kreditinstitut iSd § 1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird (Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG).
1.1. Dem zu E1218/2014 protokollierten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beschwerdeführende Gesellschaft leistete im Jahr 2013 auf Grund einer Bemessungsgrundlage gemäß § 2 StabAbgG idF BGBl 111/2010 und einer Bemessungsgrundlage für Derivate gemäß § 4 Abs 2 leg.cit. Stabilitätsabgabe in bestimmter Höhe und einen Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gemäß § 7a leg.cit. in bestimmter Höhe und beantragte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen die Festsetzung der Stabilitätsabgabe und des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe gemäß § 201 BAO für das Jahr 2013 mit € 0,– sowie die Rückerstattung der zu viel geleisteten Beträge.
1.2. In dem zu E1256/2014 protokollierten Verfahren wendet sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen die Vorschreibung einer zum und zum zu entrichtenden Stabilitätsabgabe und eines in diesen Monaten zu entrichtenden Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe in bestimmter Höhe.
1.3. Mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaft als unbegründet ab. Betreffend die behauptete Verfassungswidrigkeit der angewendeten Rechtsvorschriften führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten Bedenken zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Stabilitätsabgabe seien nicht neu und bereits mit Erkenntnis VfSlg 19.598/2011 vom Verfassungsgerichtshof behandelt worden und hätten nicht zu deren Verfassungswidrigkeit geführt. Zur behaupteten Finanzverfassungswidrigkeit des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe führt das Bundesfinanzgericht aus, dass es nach § 6 Abs 2 F VG 1948 zulässig sei, "einen Zuschlag (als ausschließliche Bundesabgabe – § 6 Abs 1 Z 1 F VG) von einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe – § 6 Abs 1 Z 2 F VG zu erheben".
2. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerden, welche die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge gröblicher Verkennung der Rechtslage, sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragen. Begründend wird in den im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden einleitend Folgendes ausgeführt:
2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hält fest, dass ihre Bedenken "sowohl generell als auch in ihrem Detailgrad" im Erkenntnis VfSlg 19.598/2011 keine Rolle gespielt hätten, weshalb auch die vom Bundesfinanzgericht vertretene Auffassung, dass sämtliche gegen die Verfassungskonformität des Stabilitätsabgabegesetzes vorgetragenen Bedenken "nicht neu" wären, unrichtig sei. Dies gelte nicht nur für den Vorwurf, dass der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gemäß § 7a StabAbgG gegen die Abgabentypologie des F VG 1948 verstoße, sondern insbesondere auch für die aus der behaupteten Unsachlichkeit der (auch dem Bestimmtheitsgebot widerstreitenden) Privilegierung von Kreditinstituten aus anderen EWR-Staaten, der behaupteten Unsachlichkeit der Diskriminierung von Kreditinstituten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen in anderen EWR-Staaten betreiben, sowie der behaupteten Unsachlichkeit der Anwendung einer "historischen Bemessungsgrundlage" resultierende Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen. Aber auch soweit die Gleichheitswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen etwa wegen genereller Unsachlichkeit, Ungeeignetheit zur Zielerreichung bzw. Unsachlichkeit der Befreiung von Kleinstbanken dargetan werde, sei zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber im Erkenntnis VfSlg 19.598/2011 zugestanden habe, bei der Ausgestaltung der Stabilitätsabgabe "Neuland" betreten zu haben. Dies könne heute nicht mehr gelten. Der Gesetzgeber habe ausreichend Zeit gehabt, um eine ausdifferenzierte und sachliche Regelung zu schaffen. Dies sei dem Gesetzgeber jedoch nicht gelungen.
In der Folge legt die beschwerdeführende Gesellschaft ihre verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt näher dar:
2.2. Bezugnehmend auf die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem das Stabilitätsabgabegesetz in seiner ursprünglichen Fassung erlassen wurde, die zur Rechtfertigung der Abgabe darauf hinweisen, dass Österreich seit dem Jahr 2008 durch umfangreiche Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und weitere Stabilisierungsmaßnahmen die Folgen der Finanzkrise soweit wie möglich abgefedert und durch diese Maßnahme wesentlich zu einer Stabilisierung der Finanzmärkte und Banken in Österreich beigetragen habe (RV 981 BlgNR 24. GP, 6 f.), führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass damit nicht die Sachlichkeit der Stabilitätsabgabe begründet werden könne. Sie weist darauf hin, "dass es sich bei der Finanzkrise, die Anlass für Konjunkturpakete in Österreich war, um ein weltweites Phänomen handelte." In keiner Weise sei jedoch dargetan worden, ob bzw. in welchem Ausmaß die nun von der Stabilitätsabgabe betroffenen österreichischen Banken tatsächlich "(mit-)ursächlich" für diese Krise gewesen seien. Dass die Finanzkrise gezeigt habe, dass von Banken ein für eine Volkswirtschaft erhöhtes systemisches Risiko ausgehen kann, das es wiederum erforderlich machen könne, Banken vor der Insolvenz zu retten, sei zwar grundsätzlich richtig, jedoch knüpfe das Stabilitätsabgabegesetz in keiner Weise an die systemische Relevanz einer Bank an. Wörtlich heißt es weiter (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"Soweit argumentiert wird, dass die Banken von 'Bankenhilfspakten', etwa in Gestalt von Maßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (BGBI I 52/2009) profitiert hätten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, 'staatliche Hilfe' in Gestalt von Partizipationskapital, Haftungsübernahmen oder anderen Maßnahmen (vgl § 2 Abs 1 FinStaG) in Anspruch zu nehmen, so vermag dies ebenfalls nicht die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe zu rechtfertigen. Dies deshalb, da die Pflicht zur Leistung einer Stabilitätsabgabe in keinster Weise darauf abstellt, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Bank tatsächlich Maßnahmen des FinStaG in Anspruch genommen hat (diesbezüglich kritisch auch Loser/Urtz, Kritische Analyse des VfGH-Erkenntnisses zur 'Bankensteuer', ZFR 2012, 69 [72]). Zum anderen ist für die Inanspruchnahme von Maßnahmen nach dem FinStaG 'ein marktkonformes Entgelt und Zinsen' zu zahlen (vgl § 2 Abs 1 UAbs2 FinStaG). Sohin 'verdient' der Staat ohnehin an den von ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen. Damit erweist es sich aber als unsachlich, Kreditinstitute allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Maßnahmen des FinStaG im Wege der Stabilitätsabgabe zusätzlich zu belasten (in diesem Sinne auch Hofko, Das Stabilitätsabgabegesetz – Verfassungsrechtliche Grenzen der österreichischen 'Bankensteuer', ZfV 2011, 936 [938]).
Als unsachlich erweist sich die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe auch deshalb, da – anders als hinsichtlich des nach § 7a StabAbgG zu leistenden Sonderbeitrages (die Erträge aus diesem fließen gemäß § 7a Abs 3 StabAbgG in den 'Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG') – der Ertrag aus der Stabilitätsabgabe gerade nicht zweckgebunden ist, sondern im allgemeinen Budgethaushalt aufgeht. So ist gerade nicht sichergestellt, dass die Einnahmen aus der Stabilitätsabgabe jenen Zwecken zugeführt werden, denen sie ausweislich der Erläuterungen zu diesem Gesetz anlässlich seiner Einführung dienen sollen. Da damit aber nicht gesichert ist, dass die von den Kreditinstituten geleistete Stabilitätsabgabe tatsächlich dazu verwendet wird, um den Finanzmarkt (weiter) zu stabilisieren bzw in einem neuerlich eintretenden Krisenfall von der Insolvenz bedrohte Banken 'zu retten', erweist sich die hier in Rede stehende Abgabe umso mehr als unsachlich und damit als verfassungswidrig. Dies umso mehr, als – wie nicht zuletzt die Diskussion um eine mögliche Insolvenz der Hypo Alpe Adria Bank AG zeigt – kein Kreditinstitut einen Anspruch auf 'Rettung' hat, sondern eine diesbezügliche Entscheidung schließlich aus politischen Erwägungen getroffen werden wird."
2.3. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Stärkung des Bankensektors seien zur Zielerreichung ungeeignet. Die Stabilitätsabgabe sei in Österreich im internationalen Vergleich unüblich hoch und bewirke damit eine erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Belastung der betroffenen Kreditinstitute, deren Stärkung durch die Abgabe eigentlich erreicht werden sollte. Zum Vergleich weist die beschwerdeführende Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage in Deutschland hin, wo alle Einnahmen aus der "Bankenabgabe" dem Restrukturierungsfonds zufließen würden, dessen Aufgabe insbesondere in einer langfristigen und nachhaltigen Stärkung des Finanzmarktes durch Restrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen gelegen sei. Die in Deutschland eingehobene "Bankenabgabe" stelle für die betroffenen Kreditinstitute eine deutlich geringere Belastung dar als die nach dem österreichischen Stabilitätsabgabegesetz von den österreichischen Kreditinstituten zu entrichtende Abgabe. Die österreichischen Kreditinstitute erführen damit eine deutliche Schwächung ihrer Wettbewerbsposition; dem Ziel der Stärkung des Finanzmarktes in Österreich werde damit gerade nicht entsprochen. Auch in anderen europäischen Ländern bewirke die dort eingehobene Bankenabgabe eine deutlich geringere wirtschaftliche Belastung für die betroffenen Kreditinstitute.
2.4. Auch die in § 3 StabAbgG vorgesehene Befreiung von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von weniger als € 1 Mrd. sei sachlich nicht gerechtfertigt; den Erläuterungen zum Stabilitätsabgabegesetz lasse sich keine Begründung entnehmen.
Die Befreiung führe – angesichts dessen, dass das Aufkommen der Abgabe "fixiert" sei – zu einer entsprechend höheren Abgabenschuld der von der Stabilitätsabgabe nicht befreiten Kreditinstitute. Eine sachliche Rechtfertigung nicht nur für die Befreiung von Kleinbanken, sondern auch für die damit verbundene erhöhte Belastung aller anderen Abgabenpflichtigen, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es befreiten kleinen Banken an jeglichem systemischen Risiko fehlen sollte. Die Bilanzsumme stelle lediglich ein Indiz für die Systemrelevanz eines Kreditinstitutes dar; daneben spielten aber auch die Kreditverflechtungen der jeweiligen Bank in der Beurteilung der systemischen Bedeutung eine entscheidende Rolle. Auch ein allfälliger (fehlender) Rettungsdruck vermöge die Nichteinbeziehung von Kleinbanken nicht zu rechtfertigen. Soweit die Systemrelevanz eines Kreditinstitutes tatsächlich ausschlaggebend dafür sein sollte, dass dieses eine Stabilitätsabgabe zu entrichten habe, sei dies in den derzeit in Geltung stehenden Regelungen gerade nicht abgebildet. Auch bei Banken mit einer Bilanzsumme von über € 1 Mrd. werde nicht darauf abgestellt, ob diese Bank systemrelevant sei, sondern diese Systemrelevanz vielmehr gesetzlich unwiderleglich vermutet.
In der zu E1256/2014 protokollierten Beschwerde wird zusätzlich noch Folgendes vorgebracht:
"Die Unsachlichkeit der Befreiung von Kleinbanken mit einer Bilanzsumme von weniger als € 1 Mrd wird durch die jüngste Novelle zum StabAbgG (BGBI I 13/2014) zusätzlich verstärkt; immerhin ist die – auch Kleinbanken betreffende – Besteuerung von Derivaten entfallen und wurde 'im Gegenzug' (vgl ErlRV 24 BlgNR 25. GP 15) die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht, 'um das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe nicht zu verringern'. Sohin wurde die von Großbanken zu tragende 'Last' zugunsten der aufgrund ihrer geringen Bilanzsumme von der Stabilitätsabgabe befreiten Kleinbanken weiter erhöht – freilich ohne Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung. Vielmehr ist der Grund für den Entfall der Besteuerung von Derivaten und der gleichzeitigen Erhöhung der Stabilitätsabgabe selbst ausschließlich darin gelegen, dass festgestellt wurde, dass die von der Abgabe betroffenen Banken das Derivategeschäft innerhalb ihres Konzerns ins Ausland verlagern, um so die Abgabenbelastung zu vermindern (ErlRV 24 BlgNR 25. GP 15). Umso mehr wird damit die Unsachlichkeit der Stabilitätsabgabe offengelegt."
2.5. Zur Unsachlichkeit der Privilegierung von Kreditinstituten aus anderen EWR-Staaten wird in den Beschwerden ausgeführt, dass nach der Begriffsdefinition des § 2 Z 13 Bankwesengesetz (BWG), an die § 1 StabAbgG prima vista anknüpfe, als ausländisches Kreditinstitut gelte, wer außerhalb der Mitgliedstaaten (dh. gemäß § 2 Z 5 BWG: außerhalb der EWR-Staaten) nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt sei, Geschäfte nach § 1 Abs 1 BWG zu betreiben. Unklar sei allerdings, auf welcher Grundlage solche Institute in Österreich – wenn nicht durch Erlangung einer Konzession nach BWG – überhaupt berechtigt sein sollen, "Dienstleistungen" zu erbringen, zumindest wenn der Gesetzgeber mit diesem nicht weiter spezifizierten Begriff konzessionspflichtige Tätigkeiten iSd BWG gemeint haben sollte. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft sollten nicht Institute aus Drittstaaten der Stabilitätsabgabe unterworfen werden, sondern Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, womit offenbar auf das diesbezügliche Privileg des § 9 BWG Bezug genommen werde. Für diese normiere § 2 Abs 6 StabAbgG nämlich eine besondere Bemessungsgrundlage, die fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen der Abs 1 bis 5 leg.cit.
Wie diese Bemessungsgrundlage zu berechnen sei, bliebe der Gesetzgeber schuldig. Insbesondere sei fraglich, nach welchen Maßstäben Bilanzpositionen, die nicht aus dem unmittelbaren Kundengeschäft herrühren, sondern das (im Hintergrund laufende) Interbankengeschäft betreffen, der österreichischen Zweigstelle zugerechnet werden sollen. Das Privileg für Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten bilde auch die Grundlage für eine dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufende Inländerdiskriminierung, die nicht nur in einem Verfahren zur Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die ausländische Bank eine Rolle spiele, sondern auch Verfahren zur Bemessung der Stabilitätsabgabe für ein österreichisches Kreditinstitut berühre. Wörtlich heißt es in den Beschwerden wie folgt:
"[…] Kann das fremde Kreditinstitut – nicht zuletzt infolge der unzureichenden Determinierung seiner Bemessungsgrundlage für die heimische Stabilitätsabgabe – mit inländischem Kundengeschäft in Zusammenhang stehende Geschäfte (zB im Bereich des Treasury) tätigen, ohne dass dies in seiner fiktiven Zweigstellen-Bilanz Niederschlag findet, entlastet dies sein Inlandsgeschäft von Kostenfaktoren, die heimische Kreditinstitute zu tragen haben, und schafft damit unfaire Wettbewerbsbedingungen.
Dies gilt umso mehr, als eine Sitzverlagerung innerhalb des EWR im Rahmen der Niederlassungsfreiheit relativ einfach möglich ist. Der Gesetzgeber eröffnet damit auch heimischen Kreditinstituten die Chance, ihre Bemessungsgrundlage laut StabAbgG manipulativ zu beeinflussen und damit die im Inland verbleibenden Mitbewerber durch Lukrierung von Steuervorteilen unlauter zu konkurrenzieren. Dass durch einen solchen Schritt automatisch die Systemrelevanz eines Kreditinstituts reduziert und/oder der Österreichische Staat der Notwendigkeit enthoben würde, im Krisenfall dem betroffenen Institut rettend unter die Arme zu greifen, ist nicht ersichtlich. Ein sachlicher Grund für die angesprochene Differenzierung im Regelwerk fehlt damit völlig.
Sachwidrig scheint die Eröffnung manipulativer Möglichkeiten aber auch im Lichte der Veränderungen, die das Gesamtkonzept der Stabilitätsabgabe durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 BGBl I 13/2014 erfahren hat. Während die ursprünglich in § 4 StabAbgG vorgesehene Stabilitätsabgabe für Derivate, durch die besonders krisenanfälliges und damit iS der gesetzgeberischen Intentionen besonders schädliches Verhalten von Kreditinstituten zurückgedrängt werden sollte, durch besagtes Gesetz just mit der Begründung aufgehoben wurde, dass sich die diesbezügliche Steuerpflicht durch Verlagerungen ins Ausland leicht umgehen ließe, fand der Umgehungsgedanke im Zusammenhang mit dem verbleibenden Rest der Stabilitätsabgabe keinen Niederschlag. Dh mit anderen Worten: [Für] schädlich erachtetes Geschäft wird wegen der Umgehungsmöglichkeiten aus der Abgabenpflicht ausgenommen, das prinzipiell nicht problembehaftete klassische Bankgeschäft bleibt hingegen trotz bestehender Umgehungsmöglichkeiten voll in der Abgabenpflicht, ja wird sogar durch die Erhöhung des Steuersatzes noch stärker belastet. Auch dieser Wertungswiderspruch ist als Verstoß gegen das dem Gleichheitsgrundsatz immanente Sachlichkeitsgebot zu qualifizieren und macht die Rechtsgrundlagen, die dem mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Erkenntnis zugrunde liegen, verfassungswidrig."
2.6. Auch die Differenzierung bei der Bilanzsumme zwischen heimischen Kreditinstituten mit (rechtlich unselbständigen) Zweigstellen in anderen EWR-Staaten und heimischen Kreditinstituten, die ihr Auslandsgeschäft mittels rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften betreiben, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Verluste in den Tochtergesellschaften und dadurch bedingte Probleme führten tendenziell zu einer Abwertung der an diesen Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen und damit zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage nach § 2 StabAbgG, sodass eine Zunahme der Risiken die Pflicht zur Leistung von Stabilitätsabgabe graduell senke anstatt erhöhe; dies widerspreche aber den Intentionen des Gesetzgebers, der mit der Einführung der Stabilitätsabgabe an sich eine Rücknahme risikogeneigter Geschäfte und eine stärkere Belastung von Kreditinstituten mit hohen Risikopotentialen erreichen wollte. Die Behauptung, dass selbständige Tochtergesellschaften heimischer Kreditinstitute für den österreichischen Markt kein Problem darstellten und daher auch keine Obliegenheiten des Bundes zum Mitteleinsatz begründen könnten, treffe in der Realität augenscheinlich nicht zu; vielmehr lasse sich anhand der nun schon längere Zeit währenden Diskussion über die Risiken, die sich aus dem Ostgeschäft heimischer Kreditinstitute für das österreichische Bankensystem und damit auch für den österreichischen Staat ergeben, belegen, dass es auf die Rechtsform, in der das Auslandsgeschäft betrieben werde, im gegebenen Zusammenhang in keiner Weise ankomme, sondern es gerade auch rechtlich selbständige Auslandstöchter seien, deren Fehlentwicklungen heimische Kreditinstitute in die Krise führen und ein Einschreiten des Staates notwendig machen könnten.
2.7. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft erweist sich das Anknüpfen an die "historische Bemessungsgrundlage" in § 2 Abs 1 StabAbgG aus Gründen des Vertrauensschutzes (unter Hinweis auf VfSlg 12.186/1989 und 13.655/1993) als verfassungswidrig: Es liege zwar keine unmittelbare Rückwirkung vor, die Normadressaten seien aber in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage getäuscht worden. Die plötzliche Beseitigung steuerlicher Begünstigungen sei gleichheitswidrig, wenn den betroffenen Unternehmen keine realistische Chance eingeräumt werde, die Auswirkungen der Änderung abzufangen. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, da die bekämpfte Norm "'plötzlich', dh. ohne Legisvakanz" in Kraft getreten sei. Die vom Gesetzgeber als Grund für das Anknüpfen an die Bilanzsumme des Jahres 2010 bis ins Jahr 2013 hinaus angeführte "Angst" vor Umgehungen vermöge die damit verbundenen rückwirkenden Effekte nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber gehe selbst davon aus, dass die Bilanzsumme ein Maß für die Größe und damit die Systemrelevanz eines Kreditinstitutes sei; es sei daher in seinem auf die Stabilisierung des Bankensektors ausgerichteten Interesse gelegen, dass Banken ihre Bilanzsummen reduzieren. In diesem Sinne verspreche sich der Gesetzgeber von der Stabilitätsabgabe ab dem Jahr 2014 "Lenkungseffekte im Hinblick auf eine Reduzierung der Bilanzsumme und damit der Größe der Banken [...]", was dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung trage. Auch unabhängig davon sei die Bilanzsumme ungeeignet, um alleine die systemische Relevanz eines Kreditinstitutes zu messen. Aus diesem Grund gehe auch der vom Gesetzgeber angegebene weitere Rechtfertigungsgrund für eine Anknüpfung an die Bilanzsumme des Jahres 2010 bis ins Jahr 2013 ins Leere.
2.8. Schließlich verstoße der nach § 7a StabAbgG zu leistende Sonderbeitrag gegen die strikte Abgabentypologie des F VG 1948, da er in Form eines – in § 7a Abs 2 StabAbgG zur ausschließlichen Bundesabgabe erklärten – Zuschlags zur Stabilitätsabgabe erhoben werde, bei der es sich nach § 8 Abs 1 FAG 2008 um eine gemeinschaftliche Bundesabgabe handle. Dadurch werde ein neuer, in § 6 Abs 1 F VG 1948 nicht normierter und auch durch § 6 Abs 2 und § 8 Abs 3 leg.cit. nicht gedeckter Abgabentypus geschaffen. Wörtlich wird dazu wie folgt ausgeführt (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"Für das Vorliegen einer Zuschlagsabgabe ist hingegen – in den Worten des Erkenntnisses VfSlg 14.691/1996 – 'signifikant, daß der angenommene Entfall der primären Abgabepflicht den Wegfall der Zuschlagsabgabepflicht nach sich zöge', wobei die 'in einem prozentualen Anknüpfen an eine Stammabgabe' bestehende Regelung als 'für eine Zuschlagsabgabe geradezu charakteristisch' tituliert wird; in diesem Sinne hat auch bereits Pfaundler in seinem – vom VfGH im Einleitungsbeschluss zum Erkenntnis VfSlg 13.651/1993 wörtlich zitierten – Werk 'Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/58² (1958)' auf Seite 26 f es als dem Wesen der Zuschläge entsprechend bezeichnet, 'daß sie zugunsten einer anderen Gruppe von Körperschaften erhoben werden als die Stammabgabe, daß ihr Ausmaß durch eine zahlenmäßige Beziehung zur Stammabgabe (in Hundertteilen dieser) bestimmt wird und daß sie einer eigenen steuerrechtlichen Regelung entbehren, weil sich diese für sie aus jener der Stammabgabe ergibt'.
Misst man den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gemäß § 7a StabAbgG an diesen in Lehre und höchstgerichtlicher Rechtsprechung entwickelten Kautelen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei ihm um einen Zuschlag iS des § 6 Abs 1 F VG 1948 handelt. Die Regelung des Sonderbeitrags beschränkt sich auf die isolierte Anordnung, dass ein – in Abhängigkeit vom jeweiligen Fälligkeitstermin – zwischen 25% und 50% des zu entrichtenden Betrages iS des § 7 Abs 2 StabAbgG (dh der Stabilitätsabgabe selbst) liegender Sonderbeitrag erhoben wird, auf den die §§6, 7 und 8 StabAbgG sinngemäß anzuwenden sind und der eine ausschließliche Bundesabgabe ist. Das – nach dem Erkenntnis VfSlg 14.691/1996 – für Zuschläge charakteristische Element eines 'prozentualen Anknüpfens an eine Stammabgabe', nämlich die Stabilitätsabgabe selbst, ist dieser Anordnung augenscheinlich immanent. Von einer 'relativ eigenständigen, (in diesem Sinn) vollziehbaren Regelung', deren Vorliegen nach demselben Erkenntnis eine Grundvoraussetzung für 'Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand' bildet, kann dagegen keine Rede sein. Im Gegenteil: Fingiert man – wie dies der VfGH vor allem im Erkenntnis VfSlg 13.651/1993 zum leichteren Nachweis des Vorliegens eines bloßen Zuschlags getan hat – die ersatzlose Aufhebung der Vorschriften über die Stabilitätsabgabe, folgt daraus unweigerlich der Wegfall der Pflicht zur Entrichtung des Sonderbeitrags, weil ohne die Vorschriften des § 1 StabAbgG über den Steuergegenstand, des § 2 leg cit über die Bemessungsgrundlage der (Stabilitäts-)Abgabe und des § 3 leg cit über die Höhe der Stabilitätsabgabe keine Regelung mehr vorhanden wäre, die iS des Legalitätsprinzips eigenständig vollzogen werden könnte.
Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung – nicht zuletzt auch in den beiden zuvor mehrfach bemühten Erkenntnissen VfSlg 13.651/1993 und VfSlg 14.691/1996 – betont, werden die zulässigen Formen der Abgaben in § 6 Abs 1 F VG 1948 erschöpfend aufgezählt. Zuschläge kommen in dieser Bestimmung nur in ganz bestimmten Kombinationen vor, nämlich in Z 2 litb leg cit als Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu einer Stamm[ab]gabe des Bundes (deren Ertrag ausschließlich dem Bund zufließt, die also für sich genommen eine ausschließliche Bundesabgabe ist) sowie in Z 4 Iit b leg cit als Zuschläge der Gemeinden zu einer Stammabgabe der Länder (deren Ertrag ausschließlich dem jeweiligen Land zufließt, die also für sich genommen eine ausschließliche Landesabgabe ist). Zuschläge des Bundes zu einer Stammabgabe des Bundes, die finanzausgleichsrechtlich als gemeinschaftliche Bundesabgabe typisiert wird und deren Ertrag daher zwischen den drei Gebietskörperschaftsebenen aufgeteilt wird, kennt § 6 Abs 1 F VG 1948 nicht. § 7a StabAbgG, der genau eine solche Kombination herbeiführt, bewirkt damit eine Erweiterung der in dieser Verfassungsbestimmung abschließend normierten Abgabentypologie, die der einfachen Bundesgesetzgebung nicht zusteht. Ohne Absicherung durch eine andere bundesverfassungsrechtliche Bestimmung ist sie wegen Widerspruchs zu § 6 Abs 1 F VG 1948 verfassungswidrig […]."
Unselbständige prozentuale Aufschläge seien zusammengefasst auch iSd § 6 Abs 2 F VG 1948 keine gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand, sondern Zuschläge, auf deren zulässige Typologie diese Spezialbestimmung keinen Einfluss habe. Da Zuschläge gemäß § 6 Abs 1 F VG 1948 ausschließlich zugunsten der Länder (Gemeinden), niemals jedoch zugunsten des Bundes erhoben werden dürften, habe die anhand der in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommene Qualifikation des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe als Zuschlag iSd § 6 Abs 1 F VG 1948 die Verfassungswidrigkeit aller diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere des gesamten § 7a StabAbgG, zur Folge.
3. Der Beschwerdegegner, das Finanzamt Linz, und das Bundesfinanzgericht haben die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift bzw. Äußerung jedoch verzichtet.
4. Der Bundesminister für Finanzen erstattete über Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.
5. Die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und hielt ihre in den Beschwerden geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufrecht.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Stabilitätsabgabegesetzes, welches mit BGBl I 111/2010 eingeführt wurde und mit in Kraft getreten ist, lauten in der Stammfassung wie folgt:
"Steuergegenstand
§1. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl Nr 532/1993, verfügen[,] und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Bemessungsgrundlage der Abgabe
§2. (1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Vermögensausweise gemäß § 74 BWG und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:
1. gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;
2. gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§2 Z 5 BWG) unterliegt;
4. Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;
5. Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl Nr 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl Nr 215/1981, eingerichteten Konto;
6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.
(3) Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs 5 fallen, ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
(4) Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen des Jahresabschlusses als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist jener Jahresabschluss maßgebend, der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Endet in einem Kalenderjahr kein Geschäftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist Abs 1 letzter Satz entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kalendervierteljahre sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs 1 maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl Nr 699/1991, auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, erfolgt eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen.
(6) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs 1 bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage.
Höhe der Stabilitätsabgabe
§3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage
gemäß § 2,
1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden
Euro nicht überschreiten, 0,055%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,085%.
Stabilitätsabgabe für Derivate
§4. (1) Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,013% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2.
(2) Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß § 22q Abs 2 BWG zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß § 22q BWG. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.
(3) Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs 4 fallen, ist das durchschnittliche Geschäftsvolumen jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
(4) Ist zwischen dem nach Abs 2 maßgeblichen Jahr und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl Nr 699/1991, im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, ist das dem übertragenen Vermögen zuzuordnende Geschäftsvolumen gemäß Abs 2 beim Rechtsnachfolger zu erfassen. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Geschäftsvolumen zum Abzug zu bringen.
(5) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist das dieser Zweigstelle zuzurechnende Geschäftsvolumen nach den Bestimmungen des Abs 1 bis 4 zu errechnen und bildet dieses die Bemessungsgrundlage.
Wesentliche Änderung der Verhältnisse
§5. Beträgt im Geschäftsjahr, das im Jahr 2011 endet, sowohl die durchschnittliche Bilanzsumme (§2) als auch das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§4) weniger als die Hälfte oder mehr als das Eineinhalbfache der durchschnittlichen Bilanzsumme (§2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2010 endet, dann sind als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe im Jahr 2012 und im Jahr 2013 die durchschnittliche Bilanzsumme (§2) und das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2011 endet, zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Verringerung oder Erhöhung der durchschnittlichen Bilanzsumme (§2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§4) auf eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl Nr 699/1991, die mit einem Stichtag ab dem Jahr 2010 wirksam geworden ist, zurückzuführen ist. Tritt die Verringerung oder Erhöhung der durchschnittlichen Bilanzsumme (§2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§4) in dem Geschäftsjahr ein, das im Jahr 2012 endet, ist der Stabilitätsabgabe 2013 die durchschnittliche Bilanzsumme (§2) und das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2012 endet, zugrunde zu legen.
Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§6. (1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.
(3) Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
Erhebung der Abgabe
§7. (1) Jedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 hat bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe abzugeben. Dies hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2) Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut selbst zu berechnen und vierteljährlich jeweils bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu gleichen Teilen zu entrichten (Fälligkeitstage). Soweit sich aus der Abgabenerklärung und dem Betrag, der den vierteljährlichen Zahlungen zu Grunde gelegt wird, ein Unterschiedsbetrag ergibt, mindert oder erhöht dieser die Zahlung am 31. Oktober entsprechend.
(3) Bei Neugründung eines Kreditinstitutes nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ist die Stabilitätsabgabe dieses Kalenderjahres erstmals zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Die Abgabenerklärung für dieses Kalenderjahr ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.
Zuständigkeit
§8. Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt.
Inkrafttreten
§9. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
Schlussbestimmungen
§10. (1) Die Stabilitätsabgabe ist eine Betriebsausgabe (§4 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400).
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis zu evaluieren.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
2. Mit BGBl I 22/2012 wurde mit § 7a StabAbgG ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe eingeführt, der in dieser Fassung wie folgt lautete:
"§7a. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt
a) 50% des jeweils am bzw. am zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs 2;
b) 25% der in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs 2.
Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds 'Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG' eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den 'Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG' und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl I Nr 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden."
3. Mit BGBl I 13/2014 wurde der Steuersatz der Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme von 0,055 % auf 0,9 % bzw. von 0,085 % auf 0,11 % und der Steuersatz des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe von 25 % auf 45 % des Stabilitätsabgabebetrages erhöht. Ferner wurde die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe von einer Kombination aus Bilanzsumme und Derivatevolumen auf eine Bemessungsgrundlage umgestellt, die ausschließlich von der Bilanzsumme abhängt. Die §§4 und 5 StabAbgG wurden mit BGBl I 13/2014 aufgehoben und sind mit außer Kraft getreten. Die in Zusammenhang mit der Novelle BGBl I 13/2014 geänderten Bestimmungen des Stabilitätsabgabegesetzes lauten wie folgt:
"Höhe der Stabilitätsabgabe
§3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage
gemäß § 2,
1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden
Euro nicht überschreiten, 0,09%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,11%.
[…]
§7a. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt
a) 50% des jeweils am bzw. am zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs 2;
b) 25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs 2.
c) 25% des am , 55% des jeweils am und am , sowie 60% des am zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs 2.
d) 45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs 2.
Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds 'Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG' eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den 'Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG' und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl I Nr 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.
§7b. (1) Abweichend von § 6 Abs 2 erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit . Der zum zu entrichtende Betrag gemäß § 7 Abs 2 stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.
(2) Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:
1. Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 13/2014 anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 13/2014 bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 13/2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß § 4 Abs 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 13/2014 des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 4 Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 13/2014.
2. Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß §§2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.
3. Die errechnete Steuer gemäß Z 1 ist mit der errechneten Steuer gemäß Z 2 zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014."
4. Gemäß § 10 Abs 3 StabAbgG, BGBl I 111/2010 idF BGBl I 98/2014, hat der Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs 3 spätestens bis zu evaluieren.
III. Erwägungen
Die – zulässigen – Beschwerden sind nicht begründet.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg 19.598/2011 mit der Stabilitätsabgabe in ihrer Stammfassung BGBl I 111/2010 auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf VfSlg 10.001/1984 (zur Bankensonderabgabe BGBl 553/1980) und die Materialien zur Stammfassung der Stabilitätsabgabe (RV 981 BlgNR 24. GP) festgehalten, dass für den Bankensektor – vor allem in Form des BWG – "nach wie vor" ein spezifisches rechtliches Regime gelte und sich dieser hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung und Funktionen "markant" von anderen Sektoren der Volkswirtschaft unterscheide. Wörtlich hat er damals Folgendes ausgeführt (vgl. VfSlg 19.598/2011, S 1022 f.):
"Der VfGH kann es dahin gestellt sein lassen, ob diese rechtliche und wirtschaftliche Sonderstellung für sich allein auch heute eine steuerliche Sonderbehandlung des Bankensektors rechtfertigen würde. Die Materialien zum StabAbgG begründen die Stabilitätsabgabe nämlich nicht mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Sonderstellung des Bankensektors, sondern weisen auf die besondere Rolle hin, die speziell die Banken in der Finanzkrise des Jahres 2008 gespielt haben. Zur Bewältigung dieser Krise habe die Republik Österreich umfangreiche, den Staatshaushalt erheblich belastende Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und andere Maßnahmen ergreifen müssen, die in besonderem Maße den Banken zugute gekommen seien. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick darauf die Banken durch eine spezielle Abgabe an der Finanzierung der zur Bewältigung der Krise eingeleiteten bzw. durchgeführten Maßnahmen beteiligen will, kann der VfGH das nicht als unsachlich erkennen. Ebenso wenig stößt es auf Bedenken, wenn der Gesetzgeber mit einer solchen Steuer (auch) das Ziel verfolgt, die Finanzmarktstabilität zu verbessern bzw. die finanziellen Mittel für entsprechende künftige Staatsleistungen zu gewinnen. Ob eine Ausweitung der persönlichen Steuerpflicht auf andere Bereiche des Finanzsektors verfassungsrechtlich in Betracht käme, braucht der VfGH dabei nicht zu untersuchen. Verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausweitung angesichts des dargelegten Hintergrundes nicht.
Auf der anderen Seite ist es verfassungsrechtlich auch nicht geboten – und auch mit vernünftigem Aufwand gar nicht möglich –, innerhalb des Bankensektors zwischen 'guten' und 'bösen' Kreditunternehmungen zu unterscheiden. Die Stabilitätsabgabe ist keine Strafe für eine riskante Geschäftsgebarung; sie ist auch kein Äquivalent für die 'Systemrelevanz' eines Kreditinstituts. Ihre Aufgabe ist es, einen Sektor der Volkswirtschaft zu belasten, von dem nach den jüngsten Erfahrungen qualifizierte Risken ausgehen (können) und für den bereits der Staat durch Intervention und den Einsatz öffentlicher Mittel einstehen musste, um auf diesem Wege finanzielle Mittel für den Staatshaushalt zu gewinnen, die einerseits der Abdeckung der Kosten bereits in die Wege geleiteter Maßnahmen und andererseits der Vorsorge für künftige Krisenfälle dienen sollen. Dass die Stabilitätsabgabe dafür untauglich wäre und dies nicht leisten kann, wird auch von der bf. Gesellschaft nicht behauptet.
Der VfGH kann auch nicht finden, dass das Anknüpfen an die (modifizierte) Bilanzsumme von vornherein unsachlich wäre. Es ist dies eine Bemessungsgrundlage, die die Geschäftstätigkeit einer Bank in geeigneter Weise abbildet und die auch in anderen Ländern als Bezugsgröße für einschlägige Bankenabgaben gewählt wurde bzw. diskutiert wird […]."
Des Weiteren hielt der Verfassungsgerichthof fest, dass der Gesetzgeber keinesfalls verpflichtet sei, die Bemessungsgrundlage "Bilanzsumme" nach Risikogesichtspunkten aufzuschlüsseln und danach die Abgabenbelastung abzustufen. Ob die Bilanzsumme um die gesicherten Einlagen vermindert werde, stehe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser sei verfassungsrechtlich auch nicht gehindert, als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die unkonsolidierte Bilanzsumme heranzuziehen,
"
weil damit berücksichtigt wird, dass das einzelne Kreditinstitut, und nicht (bloß) die Institutsgruppe, von den staatlichen Maßnahmen profitiert bzw. diese veranlasst hat. Dass andere Argumente für die Heranziehung der konsolidierten Bilanzsumme sprechen, ändert daran nichts. Ebenso wenig kann der Verfassungsgerichtshof erkennen, dass eine progressive Ausgestaltung des Steuertarifs, die zur Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten führt (die an der Auslösung der Finanzkrise kaum beteiligt waren und deren Probleme in der Regel sektoral gelöst werden) und große Kreditinstitute überproportional belastet, auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen könnte, zumal damit berücksichtigt wird, dass das systemische Risiko von Kreditinstituten jedenfalls in der Regel mit der Größe steigt. Dass die Besteuerung von Derivaten auch nach anderen Gesichtspunkten hätte erfolgen können, beweist nicht die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung."
Abschließend hielt der Verfassungsgerichtshof fest (aaO, S 1024),
"dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den konkreten Anlass für die Einführung und Ausgestaltung der Stabilitätsabgabe Neuland betreten musste. Die getroffene Regelung hält sich dabei offenbar im Rahmen dessen, was auf internationaler Ebene diskutiert wird bzw. bereits in anderen Ländern realisiert ist. Bei einer solchen Situation ist der rechtspolitische Spielraum des Gesetzgebers wenigstens im gegenwärtigen Zeitraum ein größerer als bei einer Abgabe, deren rechtliche Konturen schon fest umrissen sind und deren Wirkungen und Konsequenzen sich bereits ohne Schwierigkeiten ermitteln lassen. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Regelung überhaupt untauglich wäre oder zu sachfremden, willkürlichen Ergebnissen führen würde, kann der VfGH nicht erkennen."
2. Die Materialien zu BGBl I 22/2012 (RV 1680 24. GP, 3), mit welchem die Erhebung eines Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe eingeführt wurde (§7a StabAbgG), weisen in ihrem Allgemeinen Teil darauf hin, dass benötigte Mittel zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes durch die befristete Erhebung eines Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe aufgebracht und in einen Fonds für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes geleitet werden sollen. Im Besonderen Teil der Erläuterungen (RV 1680 24. GP, 28) wird die Einführung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe wörtlich wie folgt begründet:
"Für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes benötigt der Bund zusätzliche Mittel. Die benötigten Mittel sollen durch die befristete Erhebung eines Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe aufgebracht und in einen Fonds für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes geleitet werden. Bei dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand wie die Stabilitätsabgabe, welche weiterhin eine gemeinschaftliche Bundesabgabe bleibt. […]"
Zu den mit BGBl I 13/2014 erfolgten Änderungen des Stabilitätsabgabegesetzes – Umstellung der Bemessungsgrundlage und Erhöhung des Steuersatzes der Stabilitätsabgabe sowie Erhöhung des Steuersatzes des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe – wird in den Materialien (RV 24 BlgNR 25. GP, 15 f.) Folgendes ausgeführt:
"Die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe soll ab dem Jahr 2014 umgestellt werden. Da das Derivategeschäft der Banken innerhalb eines Konzerns leicht ins Ausland verlegt werden und damit das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe stärkeren Schwankungen unterliegen kann, soll das Derivatevolumen in Zukunft nicht mehr der Stabilitätsabgabe unterliegen. Im Gegenzug dazu wird die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht, um das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe nicht zu verringern. Mit dieser Abgabe wird ein wichtiger Beitrag für das Budget geleistet, aus dem Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung finanziert werden.
Um keine rückwirkende Gesetzesänderung zu bewirken, sieht § 7b vor, dass für das erste Quartal 2014 noch die alte Rechtslage anwendbar ist. Daher unterliegt ein Viertel der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe aus der Bilanzsumme noch den Steuersätzen vor der Gesetzesänderung. Auf die Quartale zwei bis vier sind schon die neue Bemessungsgrundlage und der neue Steuersatz anwendbar. Zudem unterliegen im ersten Quartal 2014 noch die Derivate mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe. Da aufgrund der Anwendbarkeit der alten Rechtslage für das 1. Quartal das prognostizierte Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe nicht erreicht werden kann, muss der Sonderbeitrag auf 48,75% angehoben werden, um das angestrebte Mehraufkommen von 90 Mio Euro zu erzielen. Ab 2015 bis 2017 beträgt der Sonderbeitrag einheitlich 45% pro Jahr.
Bei Kreditinstituten, die einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG bilden, sind für die Bemessung der Abgabe die Bilanzsumme und die relevanten Bilanzpositionen jedes einzelnen am Verbund teilnehmenden Kreditinstituts maßgeblich."
3. Vor diesem Hintergrund kommt den vorliegenden Beschwerden keine Berechtigung zu:
3.1. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft Bedenken geltend macht, mit welchen sich der Verfassungsgerichtshof im eingangs dargestellten Erkenntnis VfSlg 19.598/2011 bereits beschäftigt hat, ist ihr Vorbringen – auch vor dem Hintergrund der mit BGBl I 22/2012 erfolgten Einführung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe und der mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 13, erfolgten Gesetzesänderungen – in Anbetracht eines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht geeignet, Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der getroffenen Regelungen beim Verfassungsgerichtshof entstehen zu lassen. Die Regelungen sind weder zur Zielerreichung untauglich noch führen sie zu sachfremden, willkürlichen Ergebnissen.
3.1.1. Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, die Befreiung von der Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme unter € 1 Mrd. sei sachlich nicht gerechtfertigt und diese Unsachlichkeit werde durch die Novelle BGBl I 13/2014 zusätzlich verstärkt, da im Gegenzug zum Entfall der Besteuerung von Derivaten die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht worden sei, damit sich das aus der Stabilitätsabgabe erzielte Aufkommen nicht verringere, verkennt sie, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Bemessung der Abgabe (nur) an die modifizierte Bilanzsumme anzuknüpfen (vgl. hiezu VfSlg 19.598/2011, wonach eine progressive Ausgestaltung des Steuertarifs, die zu einer Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten führt und große Kreditinstitute überproportional belastet, verfassungsrechtlich unbedenklich ist).
3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass die Regelung des § 2 Abs 6 StabAbgG inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in unsachlicher Weise gegenüber inländischen Kreditinstituten privilegiere. § 2 Abs 6 leg.cit. bestimmt, dass für die Zweigstelle eine fiktive Bilanzsumme des der Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs 1 bis 5 leg.cit. zu errechnen ist und diese die Bemessungsgrundlage bildet. Damit knüpft die Besteuerung an das inländische Geschäftsvolumen an und wird die Bilanzsumme nach jenen Bestimmungen ermittelt, die (auch) für inländische Kreditinstitute gelten. Die betreffenden Vorschriften verstoßen entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG (vgl. zB VfSlg 13.785/1994 mwN zum "differenzierten Legalitätsprinzip").
3.2. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft über das Erkenntnis VfSlg 19.598/2011 hinausgehende, neue verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt, ist diesen ebenfalls nicht zu folgen:
3.2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, dass sie in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht worden sei, da die Stabilitätsabgabe nach § 2 Abs 1 StabAbgG für die Jahre 2011 bis 2013 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres anknüpfe, das im Jahr 2010 endet. Soweit Steuertatbestände an Handlungen steuerliche Belastungen knüpften, an die im Zeitpunkt der Handlung selbst entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft gewesen seien, würden jene Steuerpflichtigen, die im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage disponiert haben, in diesem Vertrauen enttäuscht. Selbst wenn dieser bekämpften Norm "quasi rückwirkende Kraft" abzusprechen wäre, bliebe es bei der Verfassungswidrigkeit, da die Regelung "'plötzlich', dh. ohne Legisvakanz" in Kraft getreten sei und den betroffenen Unternehmen keine realistische Chance eingeräumt worden sei, die Auswirkungen der Änderung abzufangen.
3.2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN).
Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere, wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002).
3.2.1.2. Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist zunächst einzuräumen, dass die Einführung der Stabilitätsabgabe und die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage der Abgabe für die Jahre 2011 bis 2013 an die unkonsolidierte Bilanzsumme des Jahres 2010 ohne Legisvakanz erfolgte und den betroffenen Kreditinstituten zugleich vom Gesetzgeber die Möglichkeit genommen wurde, Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf die durch den Betrieb von Kreditinstituten bedingte Abgabenbelastung zu treffen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kreditinstitute in der Vergangenheit ihren Betrieb in der Erwartung einer unveränderten Fortdauer der bis einschließlich 2010 geltenden Rechtslage ausgerichtet haben. Der Gesetzgeber greift aber mit dem Stabilitätsabgabegesetz nicht rückwirkend in bestehende Rechtspositionen ein: Die Regelung knüpft nämlich nicht nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen, die die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern. Der maßgebliche Besteuerungstatbestand besteht mit Blick auf die Inkrafttretensbestimmung des § 9 StabAbgG vielmehr im Betrieb von Kreditinstituten für Zeiträume ab dem und somit – aus der zeitlichen Perspektive der Erlassung des Gesetzes – für künftige und nicht für bereits vergangene Zeiträume.
Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren ( ua.). So wie im Einzelfall auch rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage im Steuerrecht ihrer Zielsetzung und dem Ausmaß und der Art ihrer Auswirkungen nach verfassungsrechtlich zulässig sein können (vgl. VfSlg 12.416/1990, 14.515/1996), kann die Enttäuschung des Vertrauens der Normunterworfenen auf den Fortbestand und die zukünftige Entwicklung der Rechtsordnung auch ohne Rückwirkung unter Umständen gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen. Hier greift der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz jedoch nur für ganz bestimmte, auf Grund besonderer Konstellation schutzwürdige Positionen und setzt damit einer gesetzlichen Änderung unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtliche Schranken. Einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof etwa angenommen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, der dann durch Wegfall der Begünstigung frustriert wird (VfSlg 12.944/1991 zum Nachtfahrverbot für lärmarme Lastkraftwagen) oder wegen Durchführung der geförderten Planungsmaßnahmen und Vorhaben nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (VfSlg 13.655/1993 zur Abschaffung der Energieförderungsrücklage).
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass vor Einführung der Stabilitätsabgabe mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen geradezu angeregt oder gefördert und damit Kreditinstitute zu Geschäftsmodellen veranlasst hätte, die durch die Einführung der Stabilitätsabgabe entwertet wären. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass der Betrieb eines Kreditinstituts bis zum Jahr 2010 diesem eine qualifizierte Rechtsposition (vgl. dazu Ruppe , Rückwirkung von Abgabengesetzen: Gedanken zur Judikatur des VfGH, FS Adamovich, 1992, 567-585) verschafft hätte, die der Einführung einer solchen Abgabe entgegengehalten werden könnte.
Angesichts der mit der Abgabe verfolgten Zielsetzung kann dem Gesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er zwecks Vermeidung von Umgehungen (vgl. RV 24 BlgNR 25. GP, 15) für die ab dem Jahr 2011 bestehende Abgabepflicht bis zum Jahr 2013 an die Bilanzsumme des Jahres 2010 anknüpft, zumal er in § 5 StabAbgG in der (Stamm)Fassung BGBl I 111/2010 auf wesentliche Änderungen, die in diesen Jahren eintreten können, Bedacht nimmt und eine Anpassung der Bemessungsgrundlage in diesen Fällen vorsieht. Der Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die Angst vor Umgehungen eine Anknüpfung an die Bilanzsumme des Jahres 2010 deshalb nicht rechtfertigen könne, weil es in dem auf Stabilisierung des Bankensektors gerichteten Interesse des Gesetzgebers gelegen sein müsse, dass Banken ihre Bilanzsumme reduzieren, übersieht, dass die Abgabe – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 19.598/2011 ausgeführt hat – kein Äquivalent für die "Systemrelevanz" eines Kreditinstituts ist. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, einen Sektor der Volkswirtschaft zu belasten, von dem nach den bisherigen Erfahrungen qualifizierte Risiken ausgehen können und für die der Staat durch Interventionen und den Einsatz öffentlicher Mittel einstehen musste, um auf diesem Weg finanzielle Mittel für den Staatshaushalt zu gewinnen, die einerseits der Abdeckung der Kosten bereits in die Wege geleiteter Maßnahmen und andererseits der Vorsorge für künftige Krisenfälle dienen sollen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung der Bemessungsgrundlage, die durch Rückgriff auf die Bilanzsumme des Jahres 2010 für einen bestimmten Zeitraum – nämlich die Jahre 2011 bis 2013, wohingegen § 7b Abs 2 StabAbgG (BGBl I 13/2014) für das Jahr 2014 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme gemäß § 2 Abs 2 StabAbgG für das Geschäftsjahr 2013 und somit nicht mehr an das in § 2 Abs 1 leg.cit. vorgesehene Jahr 2010 anknüpft – das Ziel der Sicherung stabiler Einnahmen verfolgt, nicht als unsachlich zu betrachten.
3.2.2. Schließlich erhebt die beschwerdeführende Gesellschaft finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen den nach § 7a StabAbgG zur Stabilitätsabgabe zu leistenden Sonderbeitrag, da dieser gegen die strikte Abgabentypologie des § 6 F VG 1948 verstoße: Der Beitrag sei nämlich ungeachtet der in § 7a Abs 2 StabAbgG vom Gesetzgeber vorgenommenen Einordnung als ausschließliche Bundesabgabe als Zuschlag zur Stabilitätsabgabe, bei der es sich um eine gemeinschaftliche Bundesabgabe handle, zu qualifizieren, womit ein neuer, in § 6 Abs 1 F VG 1948 nicht gedeckter Abgabentypus geschaffen werde. Deshalb dürfe auch nicht gestützt auf § 6 Abs 2 F VG 1948 "neben einer 'gemeinschaftlichen Bundesabgabe' ein Zuschlag in Form einer 'ausschließlichen Bundesabgabe' erhoben werden." Unselbständige prozentuelle Aufschläge seien keine gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand, sondern Zuschläge, auf deren zulässige Typologie § 6 Abs 2 F VG 1948 keinen Einfluss habe, weshalb sie ausschließlich zugunsten der Länder (Gemeinden), niemals jedoch zugunsten des Bundes erhoben werden dürften.
3.2.2.1. § 7a Abs 2 StabAbgG bestimmt, dass der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe eine ausschließliche Bundesabgabe ist. Dieser wird gemäß § 7a Abs 1 leg.cit. zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag berechnet sich hierbei nach einem bestimmten Prozentsatz der "zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs 2 StabAbgG". Hinsichtlich Abgabenschuldner und Abgabenschuld, der Erhebung und der Zuständigkeit verweist § 7a Abs 1 leg.cit. auf die für die Stabilitätsabgabe geltenden Vorschriften der §§6, 7 und 8 leg.cit.
Damit bemisst sich zwar der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe nach Art eines Zuschlags zu der an den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichtenden Stabilitätsabgabe. Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe seinem Wesen nach finanzverfassungsrechtlich als eine – in § 6 Abs 1 F VG 1948 nicht vorgesehene – Bundes-Zuschlagsabgabe zu einer Bundesstammabgabe zu qualifizieren wäre:
Zuschlagsabgaben sind eine zusammengesetzte Abgabenform, deren Wesen darin besteht, dass zu einer Stammabgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft Abgaben in Form von Zuschlägen zugunsten einer anderen Gebietskörperschaft erhoben werden, dass ihr Ausmaß durch eine zahlenmäßige Beziehung zur Stammabgabe bestimmt wird und dass sie einer eigenständigen Regelung entbehren, weil sich diese für sie aus jener der Stammabgabe ergibt ( Pfaundler , Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/49 2 , Wien 1958, 27). Da der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe zugunsten des Bundes und somit jener Gebietskörperschaft erhoben wird, die jene Abgabe erhebt, von der der Sonderbeitrag in Hundertteilen berechnet wird, liegt somit – ungeachtet der Erhebung nach Art eines Zuschlages – keine Zuschlagsabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn vor.
Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht in Widerspruch zu den von dieser ins Treffen geführten Erkenntnissen VfSlg 13.651/1993 und 14.691/1996. In beiden Erkenntnissen war zu entscheiden, ob der Landesgesetzgeber finanzverfassungsrechtlich berechtigt ist, eine Landesabgabe nach Art eines Zuschlages zu einer auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung vorgesehenen ausschließlichen Gemeindeabgabe zu erheben. Der Zuschlag wurde somit jeweils zugunsten einer anderen Gebietskörperschaft erhoben. Eine solche Konstellation liegt aber, wie in Rz 49 gezeigt, nicht vor.
3.2.2.2. § 6 Abs 2 F VG 1948 bestimmt, dass die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs 1 leg.cit. genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander zulässig ist. Die Erhebung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe als ausschließliche Bundesabgabe neben der Stabilitätsabgabe, die eine gemeinschaftliche Bundesabgabe ist, ist somit finanzverfassungsrechtlich zulässig.
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geäußerten Bedenken gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften haben sich somit nicht als gerechtfertigt erwiesen.
2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidungen würden diese das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzen, wenn das Bundesfinanzgericht das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn es einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht zu erkennen.
IV. Ergebnis
3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
1. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2015:E1218.2014