OGH 17.03.2005, 8ObS9/04p
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0109523 | Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluss nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick über die maßgebenden Verhältnisse verschaffen. Gerade in Bezug auf die Insolvenz ist daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (siehe auch RIS-Justiz RS0076936). |
Norm | |
RS0076928 | Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG bestehen keine Bedenken (ÖJZ 1985,218). |
Norm | |
RS0077312 | Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründungen eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden. |
Norm | |
RS0076988 | Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
Normen | |
RS0108254 | Der generelle Ausschluß der zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organe, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein Mißbrauch der Organstellung vorliegt, ist richtlinienkonform. |
Normen | |
RS0101987 | Einem Angestellten, der nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, gebührt kein Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, in der er noch nicht Mitglied des Vertretungsorgans der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen war. § 48 ASGG. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubert L*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 22.803,36 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 25/04d-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 ObS 16/93; 9 ObS 21/93; 8 ObS 16/02i) und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGHSlg 9935; VwGHSlg 11.133, 11.602) kommt es darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, nicht an. Es ist vielmehr für den Bereich des IESG von einem „Fortwirken" der Organtätigkeit auszugehen. Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet (in diesem Sinn auch Geist in seiner Glosse zu 9 ObS 16/91 in DRdA 1992/23).
Wie sich bereits aus dem Vorgesagten ergibt, ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auf jenen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Dieses wurde am eröffnet, während der Kläger davor am als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten ist. Der zwischen den beiden Daten liegende Zeitraum von weniger als einem Monat ist daher - wovon die Vorinstanzen in Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung ausgegangen sind - für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 1 Abs 6 Z 2 IESG nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als § 1 Abs 6 Z 4 IESG - nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen abstellt (RIS-Justiz RS0109523; Liebeg IESG² § 1 Rz 286 ff). Dieser Ausschluss ist richtlinienkonform (RIS-Justiz RS0108254) und verfassungsrechtlich unbedenklich (RIS-Justiz RS0076928 und RS0076874, insbes SZ 62/90 und 64/124). Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte (8 ObS 205/02h). Die Ansicht der Vorinstanzen, die Geschäftsführertätigkeit des Klägers von bis verwirkliche uneingeschränkt den Ausschlusstatbestand, ist daher als mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang stehend nicht zu beanstanden.
Bereits in seinem Erkenntnis 9 ObS 11/89 hat der Oberste Gerichtshof die - nun vom Revisionswerber zur Stützung seines Standpunktes vorgetragene - Rechtsprechung des VwGH abgelehnt, dienstzeitabhängige Ansprüche seien entsprechend der Dauer der den Ausschluss gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG begründenden Tätigkeit zu aliquotieren. In 8 ObS 6/96 wurde weiters klargestellt, dass sich aus den - auch hier noch vor der Novelle durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 anzuwendenden (§ 19 Abs 5 und 6 UrlG idF BGBl 44/2000) - §§ 9 Abs 1 und 10 Abs 1 UrlG als maßgeblich für die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubsrestes die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ergäben. Die Unmöglichkeit des vollständigen Urlaubsverbrauchs sei dem zum Geschäftsführer aufgerückten Angestellten zuzurechnen, sodass ein gesicherter Anspruch auf Urlaubsentschädigung zufolge dieser Organstellung zur Gänze ausgeschlossen sei.
Die im Wesentlichen nur auf die relativ kurze Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers verweisenden Revisionsausführungen vermögen weder die Korrekturbedürftigkeit dieser Judikatur noch eine unvertretbare Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Letzteres umso weniger, als sich das Begehren auch als unschlüssig erweist, weil der Kläger trotz Aufforderung durch den Erstrichter (AS 19) lediglich auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides Beil ./A verwiesen hat, aus dem sich unter der Bezeichnung „Urlaubsentschädigung" nur ein Pauschalbetrag ohne zeitliche Aufgliederung entnehmen lässt, sodass - wollte man den Einwänden des Revisionswerbers folgen - eine Zuordnung zu Zeiträumen seiner Angestellten- bzw Geschäftsführertätigkeit ebensowenig möglich wäre, wie die Feststellung des aufrechten Fortbestandes dieser Ansprüche.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00009.04P.0317.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-12775