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OGH vom 29.09.2009, 10ObS72/09z

OGH vom 29.09.2009, 10ObS72/09z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin M*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalls und Leistung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 140/08g-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 7 Cgs 200/08z-4, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der bei der beklagten Partei unfallversicherte Kläger arbeitete am als Geschäftsführer einer Cocktail-Bar in L*****. Auf seinem - um etwa 4:30 Uhr dieses Tages (nach Erledigung der Arbeiten im Gastlokal) angetretenen - Heimweg nach A***** kam er unmittelbar vor dem Öffnen der Haustür zu Sturz. Zunächst war er, als er seinen Wohnsitz in A***** erreicht hatte, mit dem Firmenwagen über die ca 20 m lange Zufahrt zu seinem Bungalow gefahren. Er hatte sodann das Auto auf der Wiese abgestellt und den Weg zu Fuß Richtung Eingangstür fortgesetzt. Dann war der Kläger durch die Öffnung des überdachten (Eingangs-)Bereichs an den dort abgestellten Geräten und „sonstigen Dingen" vorbeigegangen. Es gibt dort einen Bewegungsmelder, der aber zu diesem Zeitpunkt nicht funktionierte und daher das Licht nicht einschaltete. Vor Erreichen der Eingangstür stolperte der Kläger gegen einen dort stehenden Servierwagen, fiel nach vorne gegen die Kante eines abgestellten Anrichtkastens und verletzte sich dabei derart an der rechten Schulter, dass er sich den Oberarm brach. Er war stationär bis im Unfallkrankenhaus-Linz in Behandlung.

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei die Anerkennung des Unfalls vom als Arbeitsunfall gemäß § 175 ASVG ab und sprach aus, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht bestehe.

Die dagegen erhobene Klage ist darauf gerichtet, festzustellen, dass der Unfall vom als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG anerkannt werde, und dass der Kläger einen Leistungsanspruch gemäß § 173 ASVG habe, wobei ihm die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen ab Urteilsfällung zu leisten seien.

Das Erstgericht wies das (so nicht gestellte) Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass es sich beim Unfall vom um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG handle und die beklagte Partei zu verpflichten, aus Anlass dieses Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.

Zu den näheren örtlichen Gegebenheiten stellte es noch Folgendes fest:

Zusammen mit seiner Lebensgefährtin hat der Kläger seit ca 10 Jahren an der Adresse *****, in ***** A*****, einen Bungalow gemietet. Von der öffentlichen Straße führt ein ca 20 Meter langer Zufahrtsweg zum elektronischen Gartentor des umzäunten Grundstücks. Die Fläche des Bungalows beträgt ca 120 m2. Der Bungalow ist so konzipiert, dass man, wenn man über die Einfahrt kommt, nach dem Passieren des Gartentors die Autos in der Wiese abstellt und dann um einen Teil des Hauses herumgehen muss, um zur Eingangstür zu gelangen. Diese befindet sich in einem rechteckigen überdachten Bereich. Das Haus ist so gebaut, dass das (gesamte) Dach im Eingangsbereich verlängert und an einer Mauer abgestützt ist. An der Rückseite des überdachten Bereichs, welcher sich an der Straßenseite befindet, ist die Öffnung ebenfalls durch eine verlängerte Hausmauer geschlossen. Es handelt sich also um einen Raum mit drei geschlossenen Seiten, von denen eine durch die verlängerte rückseitige Hausmauer, eine durch die das verlängerte Dach abstützende Mauer und eine durch jene Hausmauer gebildet wird, in der sich auch die einzige Hauseingangstür befindet. Eine (nämlich die kürzere) Seite des überdachten Bereichs, welcher eine Breite von ca drei Metern und eine Länge von ca sechs Metern aufweist, ist nach vorne hin offen. Es ist keine Vorrichtung für ein Garagentor oder dergleichen vorhanden. In diesem überdachten Bereich werden vom Kläger keine Autos abgestellt, weil man durch die baulichen Gegebenheiten schwer ein- und ausparken kann und es daher unpraktisch wäre; vielmehr wird dieser als Abstellbereich genutzt. Es werden dort Rasenmäher, Kästen, Servierwägen, Barhocker und „sonstige Dinge" aufbewahrt. Der Boden dieses überdachten Bereichs ist, wie auch der Eingangsbereich zu diesem, betoniert bzw mit Waschbetonplatten gepflastert.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Umstand, dass in der ins Freie führenden Öffnung des überdachten Bereichs (gemauerter Raum mit drei Wänden) kein Tor vorhanden sei, ändere nichts daran, dass dieser vom Kläger privat als Abstellraum genutzt werde. Daher handle es sich bei diesem Bereich nicht nur um einen überdachten Eingang, sondern werde dieser als ein zum Wohnhaus gehörender Raum, der vom Hausdach umfasst sei, genutzt. Die Gefahren in diesem Bereich gingen daher auf Umstände des Privatbereichs zurück und die offene Seite des überdachten Bereichs sei als Außenfront des Hauses zu werten. Dass sich in diesem Bereich kein Eingangstor befinde, schade nicht; der Unfall im Innenbereich dieses Raums sei nicht mehr vom Unfallversicherungschutz umfasst.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof habe erst jüngst ausgesprochen, dass die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Bereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg im Interesse der Rechtssicherheit starr gezogen sei und an objektive Merkmale anknüpfe, die im Allgemeinen leicht feststellbar seien (10 ObS 44/06b). Grenzpunkt für den Versicherungsschutz sei nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Außentür bzw die Außenfront des Wohnhauses. Diese Außenfront habe der Kläger im vorliegenden Fall noch nicht durchschritten. Der Unfallversicherungsschutz für ihn sei unabhängig davon zu bejahen, dass der Sturz bereits unter dem vorgezogenen Dach des Wohnhauses und damit an einer Stelle erfolgt sei, die der Witterung nur bedingt ausgesetzt sei. Zum Wohnbereich gehöre der überdachte Bereich trotz seiner Nutzung als Abstellfläche deswegen nicht, weil eine Seite komplett offen und frei zugänglich sei. Es sei von einem überdachten Eingangsbereich auszugehen und nicht von einer Art Vorraum bzw Windfang. Die offene Seite sei kein einer Außentür vergleichbarer Gebäudeabschluss. Dafür spreche auch, dass die Haustür nicht etwa am Ende eines längeren Ganges oder eines einem solchen vergleichbaren Zugangsbereichs liege, sondern unmittelbar - der gesamte überdachte Bereich sei ja nur drei Meter mal sechs Meter groß - nach der offenen Seite situiert sei. Der hier vorliegende Eingangsbereich biete daher keinen Anlass, von dem zugunsten der Rechtssicherheit starren Abstellen auf die Haustür abzugehen.

Die Aufhebung des Ersturteils sei mangels ausreichender Feststellungen über die durch den Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schäden und ihre Folgen sowie über die sonstigen Voraussetzungen der bisher entgegen § 82 ASGG nur pauschal begehrten Leistungen nach § 173 (Z 1) ASVG erforderlich. Auch die Fassung des Klagebegehrens sei - wie vom Berufungsgericht näher dargelegt - noch erörterungsbedürftig.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage des Unfallversicherungsschutzes für einen Sturz auf einem überdachten, auf drei Seiten abgemauerten Hauseingangsbereich oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Es wäre denkbar, dass - aufgrund der besonderen Bauweise in einem Fall wie dem vorliegenden - die offene Seite (vergleichbar einem offenen Torbogen) als Gebäudeabschluss und damit als Außenfront zu beurteilen sei.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klageabweisenden Sinn abzuändern (also das Ersturteil wiederherzustellen); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben bzw ihn zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig aber nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend auf die starre Grenze hingewiesen, wonach der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg des Versicherten im Sinn ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0084826; 10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22 mwN) aus Gründen der Rechtssicherheit immer mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses beginnt und endet (ebenso die Rsp des BSG, die an dieser Auffassung weiterhin festhält und es eindeutig ablehnt, die Abgrenzung des häuslichen Lebensbereichs von der besonderen Gestaltung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall abhängig zu machen [Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung I4, § 8 SGB VII Rz 450, 451; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht II, § 8 SGB VII Rz 182]). Zum häuslichen Wirkungskreis zählen dabei die innerhalb des bebauten Raumes von den Hausbewohnern dauernd benutzten Räume (Schwerdtfeger aaO § 8 SGB VII Rz 454). Eine die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Begrenzung des häuslichen Bereichs durch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Außentür des Wohngebäudes die Begrenzung des häuslichen Bereichs bildet, wird von der Rechtsprechung also nicht mehr anerkannt (Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 § 8 Rz 186).

Die beklagte Partei zieht diese „Grundregel" gar nicht in Zweifel, macht jedoch geltend, auch in der vom Berufungsgericht zitierten jüngsten Entscheidung (10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22) habe der Oberste Gerichtshof auf die maßgebende Einflussnahmemöglichkeit der Versicherten auf die Verhältnisse der von ihnen bewohnten Liegenschaftsteile Bezug genommen; dort sei der Versicherungsschutz für das Betreten der Tiefgarage nämlich deshalb bejaht worden, weil der Versicherte den Weggefahren im Inneren dieses - von ihm erst von außen zu betretenden - Gebäudes typischerweise weniger begegnen konnte, als wenn er auch in dem Gebäude gewohnt hätte. Bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden, drei mal sechs Meter großen „Einhausung" des Klägers sei zwar keine weitere Eingangstüre vorhanden; dennoch werde - aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Bauwerks - eine weitestgehende Abschirmung gegenüber den Witterungseinflüssen (Schnee- und Eisglätte, Nässe etc) bewirkt. Ein Versicherungsschutz würde hier also für „Gebäudeteile" bejaht, die in der Eigenverantwortung des Versicherten lägen, seinen Gestaltungsmöglichkeiten voll zugänglich seien, und in denen die typischen Weggefahren der im Freien gelegenen Liegenschaftsteile gar nicht bestünden. Außerdem sei der Unfall nicht durch typische Weggefahren verursacht worden, sondern stehe wesentlich mit der dem Gestaltungsspielraum des Klägers zugänglichen Beleuchtung und der Art der Lagerung diverser Gegenstände in diesem Raum in Zusammenhang.

Der Kläger hält dem entgegen, es könne nicht von Umständen des Privatbereichs gesprochen werden, weil der nach einer Seite offene Raum weder beheizbar, noch als Garage oder zu Wohnzwecken nutzbar sei. Selbst wenn eine entsprechende Einflussmöglichkeit gegeben wäre, liege ein Arbeitsunfall vor, weil nach ständiger Rechtsprechung das erste Durchschreiten einer Außentür, gegebenenfalls Garagentür, maßgebend sei.

Dazu wurde Folgendes erwogen:

Wie bereits dargelegt, hat die Judikatur die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg im Interesse der Rechtssicherheit starr gezogen und knüpft an objektive Merkmale an, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Selbst angesichts geänderter Wohnverhältnisse oder besonderer baulicher Verhältnisse des Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit Garagen - wurden keine anderen Abgrenzungskriterien aufgestellt (10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22 mwN). Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet demnach an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor; besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus also das Garagentor eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet (RIS-Justiz RS0084826 [T1 und T 2] = 10 ObS 19/98m = SSV-NF 12/24; ebenso Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 § 8 SGB VII Rz 183 f).

Der erkennende Senat hat bereits in der auch von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung (10 ObS 44/06b) ausgesprochen, dass dieser Lösung („starre Grenze") nach wie vor der Vorzug zu geben ist. Durch welche Außentür der Versicherte das von ihm bewohnte Gebäude verlässt [oder betritt], ist nicht relevant: Maßgeblich ist also immer das erste „Durchschreiten " einer Außentür , gegebenenfalls auch einer Garagentür, wenngleich die Annahme von Grenzpunkten des Wegs zur oder von der Arbeitsstätte zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich bringt, je nach dem, ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben (RIS-Justiz RS0084826 [T3] = 10 ObS 76/01a = SSV-NF 15/42 = DRdA 2002/7 [Müller]).

Demgemäß wäre der Versicherungsschutz für den Sturz im überdachten, auf drei Seiten abgemauerten Hauseingangsbereich des Klägers nur dann nicht zu bejahen, wenn der Versicherte die maßgebende Grenze des häuslichen Lebensbereichs, also die Außentür seines Hauses , zum Unfallszeitpunkt bereits „durchschritten" gehabt hätte (so 10 ObS 76/01a = SSV-NF 15/42 [Ausrutschen im Hausflur unmittelbar nach Betreten des Hauses - kein Unfallversicherungsschutz bei Sturz nach hinten auf den Bereich vor der Eingangstür]). Auf die besondere Gestaltung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall kam es hingegen - wie schon eingangs festgehalten wurde - nicht an. Dass der Eingangsbereich (nach den eigenen Angaben des Klägers) „als Abstellraum genützt" wurde, ist daher ebenso unerheblich wie der vom Berufungsgericht aufgezeigte Umstand, dass die Baulichkeiten einem „offenen Torbogen als Gebäudeabschluss" vergleichbar sind. Allein maßgebend ist vielmehr das Durchschreiten der - wenn auch über den überdachten Eingangsbereich erreichbaren - (einzigen) Eingangstür des Hauses.

Dafür spricht auch folgende Überlegung:

Bildet eine Garage oder ein Schuppen zum Unterstellen eines Beförderungsmittels nicht einen Teil des von den Gebäudegrenzen bestimmten häuslichen Bereichs, dann ist der Versicherungsschutz nicht auf den (Arbeits-)Weg von oder zum Schuppen beschränkt, sondern umfasst (auch) den Aufenthalt in der Garage bzw im Schuppen, weil dieser Weg erst nach dem Durchschreiten der Außentür endet oder bereits mit dem Durchschreiten begonnen hat, und das für die Fortsetzung oder Beendigung des Wegs erforderliche Aufsuchen der Garage oder des Schuppens einen im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Wegs stehenden notwendigen Teil des Gesamtwegs von oder nach dem Ort der Tätigkeit bildet (Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 § 8 SGB VII Rz 185).

Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten: Da Besonderheiten des Einzelfalls für die aus Gründen der Rechtssicherheit starre Grenze nicht berücksichtigt werden, ist es - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - also auch unerheblich, dass der Unfall noch auf eigenem Grundstück von dortigen Gefahrenquellen verursacht wurde, wie zB hier durch eine „Stolperstelle" (Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht II § 8 SGB VII Rz 182 mwN).

Der Unfall des Klägers wurde somit vom Berufungsgericht zutreffend als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG beurteilt. Der angefochtene Aufhebungsbeschluss ist daher zu bestätigen.

Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.