OGH vom 27.03.1990, 10ObS71/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa P***, Witwenpensionistin, 1220 Wien, Quadenstraße 65-67/9/1, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage infolge Rekurses und Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 33 Rs 186/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 9 Cgs 1128/87-11, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er lautet:
"Aus Anlaß der Berufung werden das angefochtene Urteil sowie das vor dem Erstgericht geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die auf Gewährung der Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG iVm § 264 Abs 1 und 5 ASVG in Höhe von 60 % der Pension des verstorbenen Johann P*** ab gerichtete Klage zurückgewiesen."
2. zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes ersatzlos aufgehoben.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 548,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am geborene Klägerin schloß mit dem am geborenen Johann P*** am die Ehe, die mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , 19 Cg 107/79-5, gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden wurde. Die Abweisung des von der Klägerin gemäß § 61 Abs 3 EheG gestellten Antrages auf Feststellung, daß der Ehemann die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, wurde erst mit rechtskräftig. Johann P*** war auf Grund eines im Zeitpunkt seines Todes am noch wirksamen Teilanerkenntnisurteils des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom , 3 C 53/80-7, verpflichtet, der Klägerin ab einen Unterhaltsbeitrag im Ausmaß von 20 % seiner Nettobezüge zu zahlen. In einem am selben Tag geschlossenen Vergleich vereinbarten die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann, daß eine Erhöhung oder Herabsetzung dieses mit Teilanerkenntnisurteil festgesetzten Unterhaltsbetrages aus welchem Titel auch immer ausgeschlossen sein sollte.
Mit Bescheid vom gewährte die beklagte Partei der Klägerin, ausgehend von der Versichertenpension Johann P*** von S 8.028,20 netto und dem oben genannten Unterhaltstitel ab eine Witwenpension von S 1.605,60 sowie zur Ergänzung auf den Richtsatzbetrag von S 4.672,-- eine Ausgleichszulage von S 3.066,40 (Blatt 36 des Anstaltsakts). Die Klägerin ließ diesen Bescheid unbekämpft.
In einem gegen ihren im Scheidungsverfahren für sie einschreitenden Rechtsanwalt angestrengten Verfahren auf Schadenersatz wegen nicht entsprechender Vertretung erwirkte die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes - abgesehen von einem Nachzahlungsbetrag - ab monatliche Zahlungen von S 2.032,82 und zwei zusätzliche Zahlungen von je S 802,82 jeweils am 1. Juli und 1.Dezember jeden Jahres. Diese vom ehemaligen Rechtsanwalt der Klägerin zu zahlenden Beträge resultieren aus der Differenz zwischen dem bei aufrechter Ehe erwirkten Unterhaltstitel von 30 v.H. der Nettoeinkünfte ihres Gatten und dem Ergebnis des nach der Scheidung mit 20 v.H. der Nettoeinkünfte des Gatten festgesetzten Unterhaltsverpflichtung, das sind S 802,82 (10 v.H. der Nettoeinkünfte des geschiedenen Gatten) sowie der Höhe des Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung von monatlich S 1.230,--.
Nunmehr setzte die beklagte Partei mit dem Bescheid vom mit Wirkung ab unter Anrechnung der monatlichen Schadenersatzzahlungen an die Klägerin von S 2.032,80 die ihr gebührende Ausgleichszulage auf S 1.168,60 herab. In der Begründung dieses Bescheides führte die beklagte Partei aus, daß sich durch die genannte monatliche Zahlung des Rechtsanwalts das Einkommen der Klägerin auf S 3.699,40 erhöht habe und der für sie ab. in Betracht kommende Richtsatz S 4.868,-- betrage, so daß die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der zu berücksichtigenden Einkommen und dem Richtsatz ab mit S 1.168,60 neu festzusetzen sei. Mit der vorliegenden, am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin das Urteil, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG iVm § 264 Abs 1 und 5 ASVG in Höhe von 60 % der Pension des Verstorbenen Johann P*** ab zu zahlen. In der Klagserzählung führt die Klägerin aus, ihr sei im Jahr 1972 ein monatlicher Unterhalt von 30 % der Pension ihres Gatten zugesprochen worden. Im Jahr 1979 habe dieser die Scheidung begehrt, welche am ausgesprochen worden sei. Durch mangelhafte Vertretung durch den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin habe sie 10 % der Pension ihres Ehegatten an Unterhalt verloren. Der Anwalt sei in der Folge von der Klägerin auf Schadenersatz geklagt worden. Im Zuge dieses Rechtsstreites habe die Frage geklärt werden müssen, ob eine Revision der Klägerin (gegen jenes Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem ihr Antrag nach § 61 Abs 3 EheG abgewiesen worden war) beim Obersten Gerichtshof Erfolg gehabt hätte. Der Oberste Gerichtshof habe erkannt, daß die Klägerin kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe getroffen habe und daher bei Erhebung der Revision ihrem Antrag nach § 61 Abs 3 EheG stattgegeben worden wäre. Die Klägerin treffe keine Schuld an der Nichterhebung der Revision. Eine Bezugnahme auf den Bescheid vom ist in der vorliegenden Klage nicht enthalten.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Klagebeantwortung die Zurückweisung der Klage, weil der über die Witwenpension absprechende Bescheid der beklagten Partei vom in Rechtskraft erwachsen sei. Sollte sich die Klägerin gegen die mit Bescheid vom erfolgte Anrechnung der Schadenersatzzahlungen im Rahmen der Ausgleichszulagenberechnung wenden, so entspreche diese Anrechnung der Rechtslage. Die vor dem Erstgericht unvertretene Klägerin hielt ihr Klagebegehren trotz mehrfacher Rechtsbelehrung unverändert aufrecht. Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte diesen rechtlich dahin, daß ein gemäß § 264 Abs 5 ASVG zu berücksichtigender Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, der die pensionsrechtliche Gleichbehandlung der geschiedenen Witwe vorsehen würde, nicht existiere. Die zur Begründung der Schadenersatzansprüche der Klägerin angeführte Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG richtigerweise zugunsten der Klägerin ein Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG hätte erwirkt werden können, ersetze diesen Ausspruch nicht, sondern spreche der Klägerin die Ersatzbeträge zu. Aber auch die Berücksichtigung der Schadenersatzbeträge im Ausgleichszulagenrecht sei zutreffend, weil es sich dabei um Einkünfte iS des § 292 ASVG handle.
Die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin erhob gegen dieses Urteil Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragte die Abänderung dahin, daß ihrer Klage in vollem Umfang Folge gegeben werde.
Das Berufungsgericht erledigte diese Berufung dahin, daß es zunächst mit Beschluß aus Anlaß der Berufung die Klage, soweit sie anstelle der mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Anstalt vom ab zuerkannten Witwenpension von S 1.605,60 eine Witwenpension in der Höhe von 60 % der Versichertenpension des Johann P*** begehrt, wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückwies und das zu diesem "Thema" vor dem Erstgericht geführte Verfahren für nichtig erklärte. Bezüglich des "zu erschließenden Klagebegehrens", die beklagte Anstalt zu verpflichten, der Klägerin die mit Bescheid vom ab zur Witwenpension gewährte Ausgleichszulage auch ab unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Richtsatzbetrages ohne Anrechnung der monatlichen Schadenersatzzahlungen von S 2.032,80 weiterzugewähren, gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge. Das Berufungsgericht führte aus, das Rechtsmittel befasse sich ausschließlich mit der Anrechnung der der Klägerin laufend zukommenden Schadenersatzbeträge bei der Ermittlung der Höhe der ab herabgesetzten Ausgleichszulage. Derartig regelmäßig zufließende Schadenersatzbeträge, auch wenn sie als Ausgleich für schuldhaft zu niedrig bemessenen Unterhalt gezahlt werden, würden vom Ausnahmenkatalog des § 292 Abs 4 ASVG nicht erfaßt; sie seien daher voll als Einkünfte zu berücksichtigen. Die mit dem Bescheid vom verfügte Herabsetzung der Ausgleichszulage entspreche voll der Gesetzeslage, weshalb der Berufung, soweit sie von einem auf Weitergewährung der Ausgleichszulage in der im Bescheid vom genannten Höhe erschließbaren Klagebgehren ausgehe, nicht Folge zu geben sei. Soweit aber die Klage auf Abänderung der mit rechtskräftigem Bescheid vom zuerkannten Witwenpension gerichtet sei, sei das erstgerichtliche Urteil aus Anlaß der Berufung wegen rechtskräftig entschiedener Sache aufzuheben, die Klage zurückzuweisen und das dieses Klagebegehren betreffende Verfahren für nichtig zu erklären. Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs (unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnet, vgl Fasching ZPO2 Rz 1967) und das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird die Aufhebung beantragt. Die beklagte Partei beteiligte sich am Rechtsmittelverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989), aber nicht berechtigt. Die Rekurswerberin führt aus, sie habe bereits im August 1987 einen Antrag bei der beklagten Partei eingebracht, der als Wiederaufnahmeantrag bewertet werden könne. Da die beklagte Partei den genannten Antrag in keiner Weise behandelt habe, werde vorsichtshalber vorgebracht, daß der Klägerin nur der Weg gerichtlicher Geltendmachung geblieben sei.
Aus dem Anstaltsakt (Blatt 81) ergibt sich, daß die Klägerin am mündlich den Antrag auf Neufeststellung ihrer Witwenpension in einer Höhe von 60 % der Pension des verstorbenen Versicherten stellte. Am wiederholte sie diesen Antrag schriftlich (Blatt 83 des Anstaltsaktes). Das Erstgericht führte hiezu aus, es teile nicht den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Witwenpension sei nicht gerechtfertigt. Es sei aber dem Arbeits- und Sozialgericht verwehrt, über Wiederaufnahmeanträge abzusprechen. Letztere Ansicht ist zutreffend. Nach nunmehr einhelliger Auffassung ist nämlich die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch dann eine Verwaltungssache iS des § 355 ASVG, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt (SSV-NF 1/58 mwN). Handelt es sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens aber um eine Verwaltungssache, so sind die Gerichte nicht befugt, hierüber zu entscheiden, weil ein derartiger Antrag nicht unter die in § 65 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten in Sozialrechtssachen fällt (SSV-NF 2/139). Die vorliegende Klage wäre daher, selbst wenn man sie als Säumnisklage auffassen wollte (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG), wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, den Bescheid vom zu bekämpfen, so wäre die Klage verspätet und ebenfalls gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen (arg § 67 Abs 2 ASGG; Kuderna ASGG 373, 380, 393 f). Zu prüfen bleibt daher, ob die vorliegende Klage überhaupt den Bescheid vom bekämpft. Dies ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu verneinen. Der Bescheid, der gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft tritt, ist jener Bescheid, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungsanspruch entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt (Kuderna ASGG 382). Der Versicherungsträger muß über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid entschieden haben (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG; vgl auch Fasching in Tomandl, SV-System
4. ErgLfg 728/1). Das Ausmaß, in dem der Bescheid nach § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft tritt, ist nach herrschender Auffassung verhältnismäßig weit anzunehmen; bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (Kuderna aaO; Fasching aaO 728/6 mwN). Wird aber etwa in einem Bescheid einerseits über den Anspruch auf Witwenpension und andererseits über den Anspruch auf Ausgleichszulage entschieden und ist Gegenstand der Klage ausschließlich der Anspruch auf Ausgleichszulage, dann läßt sich dieser Anspruch vom Pensionsanspruch inhaltlich trennen und die Entscheidung über diesen wird durch die Klagseinbringung nicht berührt (SSV-NF 1/60). Ähnliche Grundsätze müssen gelten, wenn ein Bescheid wie im vorliegenden Fall überhaupt nur über die Ausgleichszulage abspricht, während die Klage einzig und allein auf Gewährung einer höheren Witwenpension (ohne Rücksicht auf die Ausgleichszulage) gerichtet ist. Bei Vergleich des vorliegenden Bescheides der beklagten Partei vom und dem gesamten Inhalt der Klage, also der Klagserzählung und dem Klagebegehren ergibt sich, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, daß die Klägerin den genannten Bescheid gar nicht bekämpft hat, sondern - wie auch in ihrem im August 1988 bei der beklagten Partei gestellten Antrag - unter Berücksichtigung eines anzunehmenden Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG eine höhere Witwenpension gemäß § 264 Abs 1 und 5 ASVG begehrt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, aus der vorliegenden Klage sei auch ein Begehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage zu erschließen, kann der Oberste Gerichtshof mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte hiefür nicht beipflichten. Die gesamte Klage war daher gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Da das Erstgericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend das erstgerichtliche Urteil (allerdings nur in den Gründen seiner Entscheidung) und das vor dem Erstgericht geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
Dem Rekurs der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen, wobei dem Beschluß des Berufungsgerichtes eine deutlichere Fassung gegeben wurde.
Hingegen ist die Revision im Ergebnis berechtigt.
Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit den Bescheid vom nicht bekämpft und eine höhere Ausgleichszulage nach §§ 292 ff ASVG nicht begehrt hat. Das Berufungsgericht hat demzufolge ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren abgewiesen. Im Ergebnis wird dies auch von der Revisionswerberin bemängelt, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe "in keiner Weise festgestellt, daß es sich bei dem Begehren der klagenden Partei ausschließlich darum handelt, die Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG iVm § 264 Abs 1 und 5 ASVG in der Höhe von 60 % der Pension des verstorbenen Johann P*** zu erhalten und nicht um die bereits zugesprochenen Schadenersatzansprüche gegen DDr. Peter Stern." Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt darin allerdings kein solcher Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen wäre, sondern ein der Überschreitung des Klagebegehrens nach § 405 ZPO (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1452 und die dort dargestellte herrschende Auffassung der Rechtsprechung) vergleichbarer Verfahrensmangel eigener Art. Wird ein Klagebegehren abgewiesen, das der Kläger gar nicht gestellt hatte, aber grundsätzlich stellen könnte, dann ist er hiedurch beschwert: Die das Rechtsschutzbedürfnis begründende Beschwer ist nämlich auch bei der Möglichkeit eines verfahrensrechtlichen Nachteils gegeben (vgl SZ 57/23; EvBl 1984/84 ua). Ein solcher Nachteil könnte der Klägerin aber drohen, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes rechtskräftig würde, weil diese Rechtskraft es allenfalls hindern würde, den abgewiesenen Anspruch neu einzuklagen (ähnlich 3 Ob 199/88, 3 Ob 91/89; die E 4 Ob 29/89 betraf eine andere Sachlage). Selbst unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz würde die Rechtskraft des berufungsgerichtlichen Urteils zu einer unzumutbaren Unsicherheit über die Wirkung dieses Urteils führen. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es daher angebracht, das im vorliegenden Fall über ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren absprechende Urteil in Stattgebung der Revision ersatzlos aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 uva), jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG (Revisionsstreitwert gemäß § 77 Abs 2 ASGG allerdings nur 50.000 S und nicht 73.180,80 S).