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VfGH vom 26.11.2002, B990/02

VfGH vom 26.11.2002, B990/02

Sammlungsnummer

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Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit EUR 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der nach § 45 Abs 1 EStG 1988 ermittelte (Grund)Betrag wurde dabei gemäß § 45 Abs 1 um 9 vH und gemäß § 121 Abs 5 Z 2 EStG 1988 idF des BGBl. I 59/2001 um weitere 20 vH erhöht.

2. Die dagegen eingebrachte Berufung, in der der Beschwerdeführer beantragte, die Vorauszahlungen unter Außerachtlassung der 20-prozentigen Sondererhöhung festzusetzen, wurde von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern 2 und 3 des § 121 Abs 5 EStG 1988 idF BGBl. I 59/2001 ein.

2. Mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G318/02 hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffern 2 und 3 des § 121 Abs 5 EStG 1988 idF BGBl. I 59/2001 als verfassungswidrig auf.

3. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv EUR 180,-- und Umsatzsteuer iHv EUR 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Fundstelle(n):
GAAAE-12211