VfGH vom 05.10.1988, B989/87
Sammlungsnummer
11851
Leitsatz
ViehwirtschaftsG 1983; keine Bedenken gegen die Übertragung von Zuständigkeiten gemäß § 19 Abs 1 iVm. § 1 lita und b der Verordnung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom an die Unterkommission;
kein Entzug des gesetzlichen Richters; Versagung einer Ausfuhrbewilligung nach § 6 Abs 2 infolge Abstellens auf einen Exportbedarf in völliger Verkennung der Rechtslage;
Bescheidbegründung ohne Begründungswert; Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; Verletzung des Gleichheitsrechtes
Spruch
1. Die Beschwerden der Firma H Gesellschaft m.b.H., des
H H und der G H werden zurückgewiesen.
2. Die bf. Kommanditgesellschaft H & Co ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden daher aufgehoben.
2. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der bf. Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 33.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die bf. Kommanditgesellschaft H & Co stellte mehrfach, nämlich am , am und zuletzt am gleichlautende Anträge auf Bewilligung der Ausfuhr von 59 Stück Schlachtrindern nach Italien (Görz). Die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Landund Forstwirtschaft (kurz: Unterkommission) wies diese Anträge mit ihren Bescheiden vom , Z 37.779/115-III/B/7/87, und vom , Z 37.779/109-III/B/7/87 und Z 37.779/110-III/B/7/87 ab. In der Begründung ihrer Bescheide begnügt sich die bel. Beh. nach einer kurzen Wiedergabe des § 6 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novellen 1984, BGBl. 264 bzw. 1987, BGBl. 325, mit der Feststellung, daß die Unterkommission zur einstimmigen Auffassung gelangt sei, "daß angesichts der gegenwärtigen Marktlage kein volkswirtschaftlicher Bedarf nach einer gesteigerten Ausfuhr von Schlachtrindern besteht."
2. Gegen die genannten Bescheide der Unterkommission richten sich die gem. Art 144 B-VG erhobenen Beschwerden, mit welchen von der Kommanditgesellschaft H & Co, deren persönlich haftender Gesellschafterin H Gesellschaft m.b.H. und deren Kommanditisten H H und G H als Bf. die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht wird.
In den Beschwerden wird behauptet, daß sich die bel. Beh. bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen leiten ließ, weil sie es der OÖ. Landwirtschaftskammer überlassen habe, Kriterien festzulegen,
"an denen die Leistungen der Exporteure gemessen werden sollen und auch jene Zahlen zu ermitteln, welche für die Errechnung eines Aufteilungsschlüssels für die zur jeweiligen Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge auf die Exporteure als erforderlich angesehen werden."
Die Behörde habe den inhaltlich unveränderten Antrag der Bf. dreimal in ihre Tagesordnung aufgenommen,
"diesen jedoch nicht einer gesetz- und geschäftsmäßigen Behandlung unterzogen, sondern vielmehr jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen, ein Verhalten zutage gelegt, welches nur als völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz angesehen werden kann sowie willkürlich und sachlich ungerechtfertigt unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dreimal das inhaltlich gleiche Begehren der Bf. abgewiesen, um vorsätzlich gesetzwidrig und entgegen der Verwaltungspraxis bei Vollziehung des § 6 Viehwirtschaftsgesetz einem der Landwirtschaftskammer nahestehenden Mitbewerber Vorteile zu verschaffen".
Die Exportbewilligungsanträge der Bf. seien von der Unterkommission dreimal, in ihren Sitzungen vom 2.6., 9.6. und , abgelehnt worden, wobei gemäß der Sitzungsunterlage vom 16.6. ausgeführt werde, daß in Oberösterreich kein Schlachtrinderkontingent mehr offen sei, da die Firma V- und F GesmbH in derselben Sitzungsunterlage um die restlichen 60 Stück angesucht habe. Aus dem Sitzungsprotokoll selbst sei ersichtlich,
"daß sich die Unterkommission an diese Empfehlung gehalten hat, es wird ausgeführt, der Antrag der Bf. wäre abzulehnen gewesen, weil das Gesamtkontingent bereits durch Erteilung von Exportlizenzen an einzelne Firmen ausgenützt worden war".
Die Verletzung des Gleichheitssatzes wird von den Bf. zusätzlich zum Vorwurf der Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens damit begründet, daß die bel. Beh. "die Anträge der Bf. gesetzwidrig solange abgewiesen und gleichzeitig dem Mitbewerber V- und F GesmbH Bewilligungen erteilt (habe), bis das Oberösterreich-Kontingent der 40. Öffentlichen Bekanntmachung erschöpft war."
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird von den Bf. deswegen durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachtet, weil die Unterkommission für die Beschlußfassung unzuständig gewesen sei. Diese Behörde sei lediglich für Ein- und Ausfuhrbewilligungen gem. § 6 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 zuständig, für Ausfuhrbewilligungen gem. § 6 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 jedoch nur "bei kleinen Mengen und kleinen Werten". 59 Stück Schlachtrinder zum Warenwert von S 1,180.000.- könnten nicht als kleine Menge bezeichnet werden.
Rechtsstaatliche Bedenken werden schließlich gegen die Vorschrift des § 19 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 geltend gemacht, soweit der Unterkommission lediglich die "Beschlußfassung" in bestimmten Angelegenheiten zu übertragen ist, ohne dieser "auch die Verpflichtung aufzuerlegen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen". Nach Meinung der Beschwerde zeigen Wortlaut und Aufbau des Viehwirtschaftsgesetzes, daß die Kommission selbst "das Verfahren durchzuführen und das AVG 1950 anzuwenden (§22 Abs 1 VWG), hingegen aber die Entscheidung einem untergeordneten Organ (gemeint ist die Unterkommission) durch Beschlußfassung zu übertragen" hätte.
Aus den genannten Gründen beantragen die Bf. die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.
3. Die Unterkommission hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie darauf verwies, daß entsprechend der 40. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern vom der Aufteilung der 410 Stück Schlachtvieh des Oberösterreich-Kontingents "die bisherige Exportleistung bei Schlachtrindern zugrundezulegen (war). Alle Antragsteller, die Exportleistungen nach Görz nachweisen konnten, haben Ausfuhrbewilligungen erhalten." Der Antrag der Bf. auf Bewilligung der Ausfuhr von 59 Stück Schlachtrindern nach Görz sei abzuweisen gewesen, "da der Antragsteller in der Vergangenheit keine Exportleistungen nach Görz erbracht hat und somit die gemäß § 6 Abs 2 VwG und Pkt. 3 der 40. öffentlichen Bekanntmachung geforderten Vorleistungen nicht erbrachte".
Werte man den Antrag der Bf. "als einen solchen, der nicht im Rahmen des in der 40. öffentlichen Bekanntmachung publizierten Verfahrens gestellt wurde, sondern als Antrag, der nach § 6 Abs 1 erster bis dritter Satz (erg. Viehwirtschaftsgesetz) zu behandeln ist", so wäre er abzuweisen, weil "jene Menge an Schlachtrindern, die zur Erreichung der Ziele des § 2 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz exportiert werden müssen, ohnehin im Rahmen des in der 40. öffentlichen Bekanntmachung verlautbarten Verfahrens exportiert wurden". Die Zuständigkeit der Unterkommission zur Abweisung des Antrages gem. § 6 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 wird darauf gestützt, daß es sich bei der Ausfuhr um eine "kleine Menge" im Sinne des § 1 litb der V der Vieh- und Fleischkommission (über die Bestellung einer Unterkommission und die Übertragung der Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten an dieses Organ) vom gehandelt habe. Da Österreich pro Jahr etwa 750.000 Stück Rinder produziere und davon 350.000 Stück exportiere, monatlich sohin im Durchschnitt etwa 23.000 Stück ausführe, handle es sich bei einem Antrag auf Ausfuhr von 59 Stück um eine kleine Menge. Angesichts der darauf abstellenden Zuständigkeit der Unterkommission sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
Die Mitwirkung der OÖ. Landwirtschaftskammer wird von der bel. Beh. damit erklärt, daß die Ermittlung der Vorleistungen von Exporteuren, auf die gem. § 6 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 abzustellen sei, die Einschaltung der OÖ. Landwirtschaftskammer, die "über detaillierte Aufzeichnungen der Vorleistungen der in Oberösterreich tätigen Firmen" verfüge, in das Ermittlungsverfahren bedinge.
Die Unterkommission schließt sohin eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid aus.
II. Der VfGH hat die zu B989/87, B1181/87 und B1455/87 protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
III. Der VfGH hat erwogen:
1. Die angefochtenen Bescheide sind an die Firma H & Co, sohin an die Kommanditgesellschaft gerichtet. Deren Anträge wurden durch die Bescheide abgewiesen. Die Kommanditgesellschaft
H & Co ist daher zur Beschwerde an den VfGH legitimiert.
Die Legitimation eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zur Beschwerdeführung gegen einen an die Gesellschaft gerichteten Bescheid ist hingegen nur dann gegeben, wenn durch diesen Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflußt werden kann (vgl. VfSlg. 6830/1972, 8149/1977, 9932/1984).
Weder die Rechtssphäre der persönlich haftenden Gesellschafterin H Gesellschaft m.b.H., noch der Kommanditisten H H und G H ist durch die angefochtenen Bescheide unmittelbar betroffen, zumal diese von der Behörde keinem der Gesellschafter gegenüber erlassen wurden. Die Beschwerden der H Gesellschaft m. b.H. sowie des H H und der G H waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde u.a. dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt.
Die Zuständigkeit der Unterkommission zur Erlassung der angefochtenen Bescheide stützt sich auf § 19 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in Verbindung mit § 1 lita und b der Verordnung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom über die Bestellung einer Unterkommission und die Übertragung der Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten an dieses Organ, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission des Jahrgangs 1987, 9. Stück. Gemäß § 19 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 hat die Kommission eine Unterkommission zu bestellen, der sie die Beschlußfassung in den ihr obliegenden Angelegenheiten übertragen kann, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie aus § 22 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983, wo von "... sonstige(n) Bescheide(n) ... der Unterkommission ..." die Rede ist, eindeutig hervorgeht, umfaßt die "Beschlußfassung" im Sinne des § 19 Abs 1 leg.cit. auch die Erlassung von Bescheiden in den gesetzlich vorgesehenen Angelegenheiten. In § 1 lita der angeführten V wird der Unterkommission die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen im Rahmen von Verfahren gem. § 6 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983, in § 1 litb der genannten V wird ihr die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gem. § 6 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 "von kleinen Mengen und kleinen Werten" übertragen.
Der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Zuständigkeitsübertragungen. Da Ausfuhrbewilligungen gem. § 6 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 im Rahmen eines von der Kommission vorher festgesetzten Kontingentes innerhalb bestimmter, meist kurzer Zeitabstände, zu erteilen sind, erfordert es bereits das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung, daß der Unterkommission die betreffende Zuständigkeit eingeräumt wird. Die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für - im Verhältnis zur Gesamtexportmenge "kleine Mengen und kleine Werte" ist keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Auch insofern steht einer Zuständigkeitsübertragung von der Kommission an die ohnedies aus deren Mitte gebildete Unterkommission gem. § 19 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983, die - wie gezeigt - die Erlassung von Bescheiden miteinschließt, nichts entgegen.
Der VfGH ist ferner mit der bel. Beh. der Auffassung, daß die zur Ausfuhr beantragte Menge von 59 Stück Schlachtrindern in Anbetracht der gesamten Exportmenge als "kleine Menge" und "kleiner Wert" zu betrachten ist.
Da sohin die Zuständigkeit der Unterkommission sowohl gemäß der lita als auch der litb des § 1 der angeführten V im Beschwerdefall zu bejahen ist, wurde die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
3.a. Eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, welche die bf. Partei dem angefochtenen Bescheid zur Last legt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z.B. VfSlg. 10413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat, oder aber, wenn sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterlassen hat (vgl. VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 9726/1983; VfSlg. 10337 und 10338/1985; VfSlg. 9726/1983, 10789/1986, 10824/1986, 10825/1986, 10991/1986).
b. Gem. § 6 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 bedürfen Ausfuhren von Schlachttieren in das Zollausland einer Bewilligung der Kommission. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Ziele des § 2 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983, d.s. Schutz der inländischen Viehwirtschaft, Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte, Gewährleistung der Versorgung mit den in § 1 genannten Waren in einer der Verwendung entsprechenden Qualität, nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus hat die Kommission Exportkontingente, die im Wege von Exportbewilligungen anhand der Kriterien des § 6 Abs 2 und 3 Viehwirtschaftsgesetz 1983 auf die antragstellenden Exporteure aufzuteilen sind, festzusetzen, wenn es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt.
Die Unterkommission verkennt die Rechtslage völlig, wenn sie in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Abweisung des Antrages der bf. Gesellschaft darauf stützt, daß "derzeit kein volkswirtschaftlicher Bedarf nach einer gesteigerten Ausfuhr von Schlachtrindern besteht", weil lediglich die Festlegung der Exportkontingente am volkswirtschaftlichen Interesse, das auch als volkswirtschaftlicher Bedarf verstanden werden kann, zu messen ist. Daher bedeutet es ein grobes Mißverständnis der bestehenden Rechtslage, wenn die Unterkommission darauf abstellt, daß "ein Exportbedarf besteht". Ein derartiger "Exportbedarf" bildet nämlich keine Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrbewilligungen nach § 6 Viehwirtschaftsgesetz 1983. Durch das Abstellen der Behörde auf einen "Exportbedarf" wird die gesetzlich vorgesehene Bewilligungspflicht entgegen dem Gesetz an eine positive Voraussetzung gebunden, die auch vom Sachverhalt nur schwer zu klären ist, während doch § 6 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 die Bewilligungspflicht lediglich davon abhängig macht, daß durch die Ausfuhr nicht bestimmte viehwirtschaftliche Ziele beeinträchtigt werden, somit die Voraussetzungen negativ dadurch umschreibt, daß die Ausfuhrbewilligung jedenfalls zu erteilen ist, wenn dadurch nicht in den Schutz der inländischen Viehwirtschaft, in die Preisstabilisierung und in die Versorgungsgewährleistung eingegriffen wird.
Dieser völligen Verkennung der bestehenden Rechtslage durch die bel. Beh. entspricht es, daß diese ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausfuhrbewilligung überhaupt unterlassen hat. Die bel. Beh. beruft sich für die Aufteilung des Schlachtrinderkontingents ausschließlich auf die bisherige Exportleistung bei Schlachtrindern und darauf, daß der Antragsteller in der Vergangenheit keine Exportleistungen nach Görz erbracht hat. Sie übersieht damit, daß sowohl gem. § 6 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 als auch gem. Pkt. 3 der
40. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern vom nicht nur die bisherigen Exportleistungen bei der Aufteilung des Kontingents zu berücksichtigen sind, sondern auch "auf die Marktbelieferung und auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung im Inland Bedacht zu nehmen" ist, wobei darauf zu achten ist, daß nicht "neue Exporteure vom Verfahren ausgeschlossen werden". Abgesehen von der Frage der bisherigen Exportleistung fehlt es an jedweder Sachverhaltsfeststellung zu den genannten gesetzlichen Tatbeständen im Hinblick auf die bf. Gesellschaft, die praktisch begründungslos bei der Aufteilung des Kontingents übergangen wurde.
Desgleichen hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, um festzustellen, ob bei Erledigung des Ausfuhrantrages der bf. Gesellschaft nach § 6 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 außerhalb des durch öffentliche Bekanntmachung festgelegten Kontingents die Ziele des § 2 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 beeinträchtigt werden.
Im übrigen verstieß die bel. Beh. gegen ihre aus den §§58 Abs 2 und 60 AVG 1950 erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Sie unterließ es nämlich schlechthin, der Antragstellerin gegenüber auch nur anzudeuten, in welchem Umstand das der begehrten Ausfuhrbewilligung entgegenstehende materielle Hindernis überhaupt liegen könnte. Die bloße Bezugnahme auf die von der Unterkommission beschlossene Auffassung, "daß angesichts der gegenwärtigen Marktlage derzeit kein volkswirtschaftlicher Bedarf nach einer gesteigerten Ausfuhr von Schlachtrindern besteht", erlaubt keinen Rückschluß auf die für die negative Entscheidung maßgeblichen Beweggründe der Behörde (vgl. auch Zl. 84/07/0038). Wie der VfGH bereits in VfSlg. 9293/1981 sowie in einem ähnlich gelagerten Fall zum Außenhandelsrecht in VfSlg. 10057/1984 dargetan hat, liegt eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Bescheides dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt. Ein derartiger Fall ist auch hier gegeben.
Die angefochtenen Bescheide waren sohin wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes aufzuheben, da die Behörde willkürlich dadurch handelte, daß sie nicht nur die durch § 6 Abs 1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 geschaffene Rechtslage im grundsätzlichen verkannt, sondern auch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen und nicht zuletzt die angefochtenen Bescheide völlig unzureichend und mangelhaft begründet hat.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gem. § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.