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OGH vom 25.01.1989, 9ObA517/88

OGH vom 25.01.1989, 9ObA517/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö***

G*** FÜR D*** G*** Ö*** D***, Wien 1,

Teinfaltstraße 7, vertreten durch den Vorsitzenden Bundesrat Hofrat Rudolf S***, dieser vertreten durch Dr. Rene S***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1, wider den Antragsgegner L*** K***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Peter A***, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Anträge, festzustellen

"I. den vor dem , in eventu vor dem in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommenen und in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zu kaufmännischen oder höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder Kanzleiarbeiten herangezogenen Dienstnehmern stehen die durch § 40 AngG für durch Dienstvertrag weder aufhebbar noch beschränkbar erklärten Rechte zu; in eventu:

den oben bezeichneten Dienstnehmern stehen alle Rechte zu, die aus vor dem , in eventu vor dem verwirklichten Sachverhalten gemäß den in § 40 AngG genannten Rechtsvorschriften entstanden sind oder noch entstehen werden.

II. Den vor dem , in eventu dem aufgenommenen privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmern des L*** K*** stehen die Rechte gemäß den §§ 2 bis 11 Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung zu;

in eventu: Den oben bezeichneten Dienstnehmern stehen diese Rechte für vor dem , in Anspruch genommenen Urlaub oder für vor dem fällig gewordene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung zu", werden

a b g e w i e s e n.

Es wird festgestellt, daß den privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmern des L*** K***, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, bis Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom Nr 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz) zustand.

Der weitere Antrag festzustellen

"III. den vor dem , in eventu vor dem in ein privatrechtliches Dienstverhältnis aufgenommenen, nicht von Punkt I. dieses Urteilsbegehrens erfaßten Arbeitnehmern, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, stehen die sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergebenden Rechte zu;

in eventu: die oben bezeichneten Dienstnehmer haben Anspruch auf Entgeltzahlung gemäß den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für vor dem gelegene Zeiträume" wird

a b g e w i e s e n.

Es wird festgestellt, daß die nicht von Punkt I. dieser Entscheidung erfaßten (= nicht unter das Angestelltengesetz fallenden) Dienstnehmer der Antragsgegnerin, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, für die Zeit bis Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer iS des § 4 Abs 2 ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG.

Der Antragsteller behauptet zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Anträge folgenden Sachverhalt:

Der Antragsgegner hat mit folgenden Dienstnehmergruppen

1. Dienstnehmern, die außerhalb der Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten (im folgenden nur: Kärntner Landeskrankenanstalten) beschäftigt werden, und dem Verwaltungspersonal der Kärntner Landeskrankenanstalten (auch: "Verwaltungspersonal"),

2. Dienstnehmern, die in den Kärntner Landeskrankenanstalten beschäftigt sind (im folgenden auch: "Pflegepersonal"),

3. mit den Spitalsärzten (insbesondere den Turnusärzten der Kärntner Landeskrankenanstalten) Dienstverträge abgeschlossen, und zwar mit dem Verwaltungspersonal laut Muster Beilage B, mit dem Pflegepersonal laut Muster Beilage C 1 und mit den Spitals-(Turnus-)ärzten laut Muster Beilage C 2.

In diesen Verträgen wurde folgendes als Vertragsinhalt ("Vertragsschablone") vereinbart:

a) Die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (im folgenden: VBG 1948), soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des Zivilrechts widersprechen (§ 4 der Dienstverträge laut Beilage B);

b) die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften der Dienstordnung für die Bediensteten in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts widersprechen (§ 4 der Dienstverträge laut Beilage C 1); und

c) die Bestimmungen (des II. Teiles) der Dienstordnung 1962 (ab 1985 der Ausbildungsordnung 1985) für die Spitalsärzte der Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts widersprechen (§ 4 der Dienstverträge laut Beilage C 2; Dienstordnung 1962 als Beilage D, die in § 5 wiederum auf die subsidiäre Anwendung des VBG 1948 verweist).

Fast sämtliche der in den Kärntner Landeskrankenanstalten verwendeten Bediensteten verrichten entweder kaufmännische oder höhere, nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten. Auf Grund dieser Verträge wendete die Antragsgegnerin in ständiger Praxis das VBG 1948 für


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a)
Grund und Höhe des Abfertigungsanspruches,
b)
die Berechnung des Urlaubsentgelts und
c)
den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung an.
In rechtlicher Hinsicht führt der Antragsteller folgendes aus:
Gemäß Art 21 B-VG idF der Nov BGBl 1974/444 obliege den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Landesbediensteten. Gemäß Art XI Abs 2 dieser B-VGNovelle seien die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Länder so lange in Kraft geblieben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen hätten. Auf die in Kärntner Landeskrankenanstalten beschäftigten Dienstnehmer, die kaufmännische oder höhere, nicht kaufmännische Dienste leisteten, sei daher (weiterhin) das Angestelltengesetz anzuwenden gewesen.
Für die privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmer der Antragsgegnerin, die nicht in den genannten Krankenanstalten beschäftigt gewesen seien, habe hingegen das Angestelltengesetz nicht gegolten. Für diesen Personenkreis hätten jedoch gemäß Art IX des BG vom , BGBl 317, bis die zwingenden Bestimmungen der §§ 17 ff AngG gegolten; entsprechend dieser Verweisung seien die Regelungen des Urlaubsgesetzes anzuwenden gewesen, die insbesondere hinsichtlich der Bemessung des Urlaubsentgelts günstiger als die vereinbarten Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes seien.
Ferner finde auf privatrechtliche Dienstnehmer der Antragsgegnerin, die außerhalb der Krankenanstalten tätig seien und keine behördlichen Aufgaben zu verrichten hätten, das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) BGBl 1974/399 Anwendung, das diesen Personen einen unabdingbaren Anspruch auf Entgeltfortzahlung gewähre, der günstiger als die Regelungen des VBG 1948 sei. Die vorgenannten, bis spätestens fällig gewordenen Ansprüche seien somit (im dargelegten Umfang) nach den zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu beurteilen gewesen. Erst seit gelte für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum L*** K*** stehenden Personen (rückwirkend) das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl 1988/19 (Krnt LVBG). Erst damit habe die Geltung der angeführten Bundesgesetze im L*** K*** ihr Ende gefunden. Nach § 100 Abs 2 Krnt LVBG gelten im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, als Verträge im Sinne dieses Gesetzes. Die von den Normen des Krnt LVBG abweichenden Regelungen seien als Sonderverträge iS des § 8 Krnt LVBG anzusehen. Infolge eines Einspruches der Bundesregierung sei das am beschlossene Krnt LVBG erst mit einem Beharrungsbeschluß vom Juni 1988 rückwirkend in Kraft gesetzt und am kundgemacht worden. Da Gesetze gemäß § 5 ABGB nicht zurückwirkten, sei auf vorher entstandene ("wohlerworbene") Rechte weiterhin das alte, bereits "außer Kraft getretene" Gesetz anzuwenden. Die sich daraus im einzelnen ergebenden Rechtsfragen des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen seien für hunderte Arbeitnehmer von Bedeutung.
Der Antragsgegner beantragt, die Feststellungsanträge des Antragstellers zurückzuweisen oder abzuweisen. Soweit der Antragsteller Ansprüche ausgeschiedener Dienstnehmer geltend mache, falle der Antrag nicht in den Rahmen seines Wirkungsbereiches (§ 54 Abs 2 ASGG). Die (Anlaß der weiterreichenden Feststellungsanträge bildende) Auseinandersetzung zwischen den Parteien betreffe ausschließlich die Rechtsstellung der Turnusärzte. Diese seien, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Ärztegesetzes bis zu seiner gegenwärtigen Fassung ergebe, keine Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes. Aus der Ärzteausbildungsordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebe sich, daß es sich um Dienstverhältnisse besonderer Art mit öffentlich-rechtlichem Einschlag handle, die dem Ausbildungszweck Rechnung tragen und für die die Abfertigungsregelung des Angestelltengesetzes nicht in Betracht komme. Sowohl § 57 Abs 1 ÄrzteG 1949 als auch § 105 Abs 1 ÄrzteG 1984 habe dem Landesgesetzgeber gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG die Entgeltregelungskompetenz übertragen. Dem Bundesgesetzgeber komme somit für die Turnusärzte diese Kompetenz schon seit dem Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1949 nicht mehr zu. Eine allfällige bezüglich des Abfertigungsanspruches der Turnusärzte bestehende planwidrige Regelungslücke sei unter Bedachtnahme auf die für Lehrlinge geltenden Regelungen des § 23 Abs 1 letzter Satz AngG zu schließen. Ein Turnusarzt sei überdies auch bei Anwendung des Angestelltengesetzes keine "vorwiegend zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten verwendete Person", weil er ein in Ausbildung stehender Berufsanwärter sei.
Bei Erlassung eines neuen Gesetzes bestehe für den Gesetzgeber kein Hindernis, von der Regel des § 5 ABGB abzuweichen und eine Rückwirkung anzuordnen. Alle früheren Dienstverträge, die den aufrecht überdauert hätten, seien nunmehr solche iS des § 7 Krnt LVBG und keine Sonderverträge nach § 8 Krnt LVBG. Seit könne der § 23 AngG wegen Art XI Abs 2 B-VGNov 1974 auch dort nicht mehr angewendet werden, wo er vorher maßgeblich gewesen sein sollte. Abfertigungsansprüche aus Verträgen, die nach dem durch Zeitablauf geendet hätten, seien wegen der Geltung des Krnt LVBG ausgeschlossen. Da der Abfertigungsanspruch erst mit der Auflösung des Dienstverhältnisses entstehe, greife die Neuregelung auch nicht in wohlerworbene Rechte ein.
Im Urlaubsgesetz seien die Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde vom Geltungsbereich des Art I ausdrücklich ausgenommen worden, so daß § 6 UrlG nicht zur Berechnung des Urlaubsentgelts der betroffenen Dienstnehmergruppen herangezogen werden könne. Daher sei auch die Verweisungsnorm des § 17 AngG nicht anwendbar. Art IX des BG vom , BGBl 317, sei durch das Urlaubsgesetz aufgehoben worden. Selbst wenn das Urlaubsgesetz anzuwenden gewesen wäre, sei es seit nicht mehr in Geltung.
Was schließlich die Geltung des EFZG betreffe, könne es für den von diesem Gesetz erfaßten Zeitraum bis zum zu einer "geringfügigen Abweichung von der Rechtslage laut Vertragsnorm" gekommen sein, aber nicht darüber hinaus.
Der Antragsteller erwiderte, daß sich sein Wirkungskreis iS des § 54 Abs 2 ASGG auf alle aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Streitigkeiten beziehe und die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern auch nach ihrer Pensionierung aufrechterhalten werden könne. Der Antrag beziehe sich nicht nur auf die Turnusärzte, sondern "im Kern" auf die Berechnungsweise der Abfertigung für alle höheren, nicht kaufmännische Dienste verrichtenden, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Antragsgegner stehenden Spitalsbediensteten. Strittig sei die im Angestelltengesetz, nicht aber im Vertragsbedienstetengesetz vorgesehene Einbeziehung von Sonderzahlungen und sonstigen dauernden Zulagen und Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung. § 57 ÄrzteG 1949 und § 105 ÄrzteG 1984 habe sich nach der Kompetenzaufteilung des Bundesverfassungsgesetzes nur auf Turnusärzte beziehen können, die ausnahmsweise nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt worden seien. Turnusärzte würden aber regelmäßig im Rahmen eines Dienstvertrages beschäftigt, wofür auch die Vorgangsweise des Antragsgegners spreche, mit Turnusärzten "Dienstverträge" auf der Grundlage einer "Dienstordnung" abzuschließen. Aus § 2 Abs 1 Z 8 AngG iVm § 3 AngG ergebe sich die Anwendung des Angestelltengesetzes auf die in Heil- und Pflegeanstalten eines Landes kraft privatrechtlichen Vertrages zu kaufmännischen oder zu höheren nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen, also auch der Ärzte. Auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an die betreffende Krankenanstalt komme es nicht an. "Verwendete" Person bedeute nichts anderes als "beschäftigte" Person. Eine analoge Anwendung der für Lehrlinge geltenden Regeln des § 23 AngG komme nicht in Betracht. Art IX des BG vom , Nr 317, mit dem Urlaubsvorschriften geändert wurden, sei durch das Urlaubsgesetz nicht aufgehoben worden und durch Art XI Abs 2 B-VGNov 1974 als Bundesgesetz bis zur Erlassung gleichartiger Bestimmungen durch die Länder in Kraft geblieben. Nur eine Weitergeltung als Landesgesetz (wie in Art XI Abs 1 B-VGNov 1974 vorgesehen) hätte dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zu Novellierungen und Neuregelungen entzogen. Die Weitergeltung als Bundesgesetz habe dem Bundesgesetzgeber bis zum Eingreifen des Landesgesetzgebers freie Hand für die Neugestaltung der Materie gelassen. Andernfalls stünden für den Landesbereich die §§ 17 bis 17 c AngG bzw die inhaltsgleichen Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes in Geltung.
Aus der in den Verträgen der betroffenen Dienstnehmern verwendeten Klausel "soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts widersprechen" (im folgenden auch als "Vorbehalt zwingenden Rechts" bezeichnet) sei zu schließen, daß die Vertragspartner auch diese zwingenden Bestimmungen zum Inhalt ihres Vertragswerkes machen wollten. Diese Bestimmungen hätten damit vertragliche Geltung erlangt. Das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz hätten so lange gegolten, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen hätten; es komme daher auf das Nachaußentreten (die Kundmachung) der neuen Bestimmungen und nicht auf das Inkrafttreten an. Art XI Abs 2 B-VGNov 1974 enthalte daher ein verfassungsgesetzliches Rückwirkungsverbot für die erstmalige Inanspruchnahme der den Ländern neu überantworteten Zuständigkeit im Dienstrecht. Die Bestimmung des § 100 Abs 2 Krnt LVBG müsse daher mit diesem Verfassungsgebot konform ausgelegt werden. Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen dürfe eine inhaltliche Änderung nicht eintreten. Die Ansprüche der zwischen und (Kundmachung des Krnt LVBG) ausgeschiedenen Arbeitnehmer (aus Urlaubsverbrauch und Erkrankung) dürften nicht rückwirkend beseitigt (und damit entschädigungslos enteignet) werden, sondern seien als wohlerworbene Rechte zu wahren. Da die Dienstverträge der vom Antrag betroffenen Dienstnehmer auf Grund der Übergangsbestimmungen des Krnt LVBG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung als Sonderverträge anzusehen seien, bleibe die dadurch geschaffene Vertragslage auch über den hinaus weiterhin aufrecht. Verschlechternde Neuregelungen könnten nur für neu eintretende Dienstnehmer in Geltung gesetzt werden.
Der Antragsgegner hielt dem noch folgendes entgegen:
Die Vorschrift des § 40 AngG stehe einer Bemessung von Abfertigungsansprüchen nach der Bestimmung des § 8 a Abs 1 VBG 1948 nicht entgegen.
Der Gesetzgeber des ÄrzteG 1949 sei davon ausgegangen, daß die Ausbildung der Turnusärzte nach dem Adhäsionsprinzip eher den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG als jenem des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG zuzuordnen sei. Mit § 57 ÄrzteG 1949 sei die Kompetenz zur Regelung aller Entgeltansprüche der Turnusärzte, so auch der Abfertigung, auf den Landesgesetzgeber übergegangen. Bei den Turnusärzten stehe das Ausbildungsverhältnis eindeutig im Vordergrund.
Art XI Abs 2 B-VGNov 1974 habe kein verfassungsgesetzliches Rückwirkungsverbot für die Regelung des Dienstrechtsbereichs geschaffen. Der Antragsteller mache nicht vertragliche, sondern gesetzliche Abfertigungsansprüche geltend; es sei unzulässig, die Klausel: "...soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts widersprechen..." in einen vertraglichen Anspruch auf diese zwingenden Rechte umzudeuten. Die Klausel sei nur deklarativ. Der Antrag ist nur teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu folgendes erwogen:

1.) Zur Antragslegitimation:

Der Antrag fällt in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs 2 ASGG). Dieses Tatbestandsmerkmal ist - so wie im § 54 Abs 1 ASGG - im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen (vgl 527 BlgNR 16.GP 8). Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft auch für die Klärung von Streitfragen zu, die Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen (9 Ob A 507/88; 9 Ob A 513/88 ua).

2.) Zu Punkt 1. des Feststellungsantrages:

Gemäß § 2 Abs 1 AngG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der in Z 1 bis 9 leg cit bezeichneten Art angestellt sind (die weitere Voraussetzung einer gewissen Mindestarbeitszeit ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos). Zu den gemäß § 2 Abs 1 AngG erfaßten Personen gehören gemäß Z 8 die bei Ärzten, Zahntechnikern und in Privatheil- und -pflegeanstalten angestellten Personen. Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 und 2 AngG bezeichneten Art von ..... einem Lande .... betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (§ 3 AngG). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung ArbSlg 5.761 die Rechtsansicht vertreten, daß das Dienstverhältnis einer in einem öffentlichen Krankenhaus einer Gebietskörperschaft auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung höherer, nicht kaufmännischer Dienste Angestellten (dort: Krankenschwester) nicht dem Angestelltengesetz unterliegt. Von dieser Rechtsansicht ist jedoch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ArbSlg 9.489 unter Berufung auf Martinek-Schwarz, AngG3 86 ff, und Lenhoff, AngG 41, mit der Begründung abgegangen, daß sich der Gegensatz zwischen "privaten" und "öffentlichen" Heil- und Pflegeanstalt nach der Systematik des Angestelltengesetzes ausschließlich auf die Person des Arbeitgebers beziehe und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts kein die unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern in Krankenanstalten rechtfertigendes Kriterium sei (siehe nunmehr Martinek-Schwarz AngG6 100; zustimmend auch Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses, ZAS 1982, 203 !205 ). Davon abzugehen bieten die Ausführungen des Antragsgegners keinen Anlaß.

Das Krankenhauspersonal der Landeskrankenanstalten des L*** K*** fiel daher (bis zum Inkrafttreten des Krnt LVBG; dazu später) unter das Angestelltengesetz, soweit die Dienstverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 AngG (Verrichtung von Kanzleiarbeiten oder höheren, nicht kaufmännischen Diensten; Mindestarbeitszeit) vorlagen (siehe auch Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 !193 ). Diese Voraussetzungen trafen auf die vom Antrag erfaßten Dienstnehmergruppen, nämlich das Verwaltungspersonal, das Pflegepersonal (soweit es höhere, nicht kaufmännische Dienste erbrachte) und die Ärzte zu. Soweit die Antragsgegnerin mit diesen Dienstnehmergruppen Verträge abgeschlossen hatte, in denen die Geltung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart worden war, konnten hiedurch die (allenfalls günstigeren) Rechte, die den Dienstnehmern auf Grund der in § 40 AngG angeführten Bestimmungen zustanden, durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden, weil es sich um einseitig zwingendes Recht handelt (Martinek-Schwarz aaO 723).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners unterlagen dem Angestelltengesetz in diesem Umfang auch die Turnusärzte, also die gemäß § 2 Abs 3 ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind. Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen nach einheitlicher Ansicht des Schrifttums (Stellamor, ÄrzteG 274 f; Strobl, ÄrzteG 167; vgl auch Aigner-List ÄrzteG 1984, 18 FN 1) dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienst-(Arbeits-)Verhältnis zu qualifizieren ist (Strobl aaO 167; Stellamor aaO 275). Ärzte leisten auch dann höhere Dienste iS des AngG, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer, wie ein Turnusarzt, seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste iS des AngG, mag auch in dem zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (Schrammel, ZAS 1982, 205). Die Ansicht, ein Turnusarzt sei während seiner Ausbildung keine zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten verwendete Person, ist völlig verfehlt. Ganz allgemein gilt, daß jemand, der außerhalb eines Lehrvertrages iS des BAG einen Beruf als Angestellter erlernt und durch praktische Tätigkeit zu einer tüchtigen Angestelltenkraft ausgebildet werden soll, nicht Lehrling ist (Martinek-Schwarz, AngG6 113). Dies gilt umsomehr für Ausbildungsverhältnisse von Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung. Die vom Antragsgegner in Erwägung gezogene Analogie zu § 23 Abs 1 vierter Satz AngG kommt daher nicht in Betracht. Vergleichsweise sei auf die Tätigkeit der Rechtsanwaltsanwärter verwiesen, die ebenfalls unter das Angestelltengesetz fallen (Martinek-Schwarz aaO 96). Auch aus der (- auf dem Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 1 !früher: Z 2 B-VG !"Heil- und Pflegeanstalten" beruhenden -) Bestimmung des § 57 Abs 1 ÄrzteG 1949 (wiederverlautbart als § 105 Abs 1 ÄrzteG 1984), die anordnet, daß den in Berufsausbildung stehenden Ärzten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu reichen ist, kann für den Standpunkt des Antragsgegners nichts gewonnen werden. Wie Schrammel (ZAS 1982, 207) zutreffend ausführt, ist diese Grundsatzbestimmung verfassungsrechtlich bedenklich, soweit der Rechtsgrund für die Leistungspflicht der Krankenanstalt in einem zu ihr begründeten Dienstverhältnis steht, weil in diesem Fall die gesetzliche Regelung der Vergütung eine Angelegenheit ist, die dem für die Regelung des Dienstrechts zuständigen Gesetzgeber obliegt. Die Bestimmung kann daher bei verfassungskonformer Auslegung nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Entgeltanspruch verstanden werden. Es ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten, daß dem Landesgesetzgeber schon im Jahre 1949 mit der Übertragung der Entgeltregelungskompetenz von Turnusärzten die Zuständigkeit zur Regelung aller Rechte und Pflichten aus dem Turnusarztverhältnis, die mit Entgeltfragen zusammenhängen (wie zB Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlungsanspruch), ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des mit dem Turnusarzt begründeten Rechtsverhältnisses übertragen wurden. Die Dienstrechtskompetenz blieb vielmehr, wie noch auszuführen sein wird, bis zum Inkrafttreten der B-VGNov 1974 (und auf Grund von deren Art XI Abs 2 noch darüber hinaus) beim Bund.

Die Regelung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den von einem Lande betriebenen Unternehmungen durch das Angestelltengesetz als Bundesgesetz entsprach der Verfassungsrechtslage (Art 10 Abs 1 Z 6 und 11, Art 21 Abs 1 B-VG aF) vor dem Inkrafttreten der B-VGNov 1974, BGBl Nr 444. Seither obliegt den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG (neu) die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht. Gemäß Art 21 Abs 2 B-VG dürfen in den nach Abs 1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechts ergehenden Landesgesetzen nur Regelungen über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses, sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind (MartinekSchwarz, AngG6 105; vgl auch Schrammel ZAS 1982, 205 f). Art XI Abs 2 der B-VGNov 1974 sieht allerdings vor, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle () bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallen, so lange als Bundesgesetze in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben (ebenso Art III B-VGNov 1981, 350; dazu 9 Ob A 90/87). Aus dieser Formulierung (Inkraftbleiben als Bundesgesetz und nicht als Landesgesetz) wird in Einklang mit den Materialien (RV 182 BlgNR 13.GP 13) abgeleitet, daß diese bundesrechtlichen Vorschriften vom Bundesgesetzgeber auch nach dem mit Wirkung für die Landes- und Gemeindebediensteten so lange geändert werden können, bis die Länder selbst entsprechende Regelungen getroffen haben (Schrammel ZAS 1982, 205 f; derselbe, ZAS 1988, 190; Martinek-Schwarz aaO 106, teilw aM Klein in FS Weißenberg, Arbeitsrechtskodifikation und Bundesverfassung, 178 f). Bei der Ersatzgesetzgebung haben die Länder den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtszustand ("gleichartiger Bestimmungen") zu berücksichtigen (RV 182 BlgNR 13.GP 13).

Da das L*** K*** erst mit dem am in Kraft getretenen Gesetz vom über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des L*** K***, LGBl 1988/19, von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art 21 B-VG Gebrauch gemacht hat, war das Angestelltengesetz auf alle oben genannten Dienstnehmergruppen bis zum Ablauf des anwendbar und wirkte mit seinen zwingenden Bestimmungen bis dahin auf die vereinbarungsgemäß nach dem VBG 1948 zu behandelnden Rechtsverhältnisse des betroffenen Krankenhauspersonals ein (ähnlich 9 Ob A 518/88 zur Rechtslage im Bundesland Steiermark bis zur Erlassung der Stmk LVBG-Nov 1984 LGBl Nr 34). Der Antragsteller behauptet aber darüber hinaus, daß die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes für alle zu den betroffenen Dienstnehmergruppen gehörenden Bediensteten, die vor dem , in eventu vor dem in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommen worden seien, weiterhin gelten oder zumindest vor diesen Terminen "verwirklichte Sachverhalte" weiterhin nach den zwingenden Bestimmungen des AngG zu beurteilen seien.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie läßt sich insbesondere aus der Übergangsbestimmung des § 100 Krnt LVBG nicht ableiten. Gemäß § 100 Abs 1 Krnt LVBG dürfen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an in seinem Anwendungsbereich (- der gemäß § 1 Abs 1 leg cit alle Personen umfaßt, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum L*** K*** stehen, soweit nicht die in Abs 2 angeführten, für das vorliegende Verfahren bedeutungslosen Ausnahmen gelten -) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. Auf Sonderverträge iS des § 8 Krnt LVBG kann sich diese Anordnung nicht beziehen, da sonst auch in besonders begründeten Ausnahmsfällen im Dienstvertrag keine Regelungen getroffen werden könnten, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen, die ausnahmsweise Eröffnung einer solchen Möglichkeit aber gerade der Sinn der Norm des § 8 Krnt LVBG ist.

§ 100 Abs 1 Krnt LVBG kann sich daher nur auf die "normalen" Dienstverträge beziehen, bei denen von den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes nicht abgewichen werden darf. Daraus ergibt sich aber auch, wie die Übergangsbestimmung des § 100 Abs 2 Krnt LVBG zu verstehen ist, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, als Verträge im Sinne dieses Gesetzes gelten. Durch diese Anordnung tritt an die Stelle der Verweisung in diesen Dienstverträgen auf das VBG 1948 die jeweils vergleichbare Regelung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes. Auch die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes, die bisher die als lex contractus geltenden Bestimmungen des VBG 1948 verdrängen konnten und auf die in den Verträgen zum Teil mit dem "Vorbehalt zwingenden Rechts" Bedacht genommen worden war, sind auf "Altverträge" ab nicht mehr anwendbar. Der "Vorbehalt zwingenden Rechts" hatte nie die Bedeutung, daß die Geltung des Angestelltengesetzes vereinbart wurde, sondern lediglich, daß das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nur soweit gelten sollte, als dies mit zwingenden Bestimmungen der Rechtsordnung zu vereinbaren war. Selbst eine Vereinbarung der Geltung des Angestelltengesetzes würde aber nichts daran ändern, daß für die Betroffenen seit an dessen Stelle die vergleichbaren Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes zu treten hätten. Das Argument des Antragstellers, daß der Landesgesetzgeber mit einer so auszulegenden Übergangsregelung - erst recht unter Bedachtnahme auf das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes - in wohlerworbene Rechte einzelner Dienstnehmer eingegriffen hätte, ist schon deshalb verfehlt, weil der Verfassungsgerichtshof in stRsp dargetan hat, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959; 3768/1960; 3836/1960; Erk.v. , G 255/86; JBl 1988, 442), so daß es im inzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Soweit in dieser Rechtsprechung auch zum Ausdruck kommt, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (VfSlg 3.389, 3.665, 3.768, 5.411; JBl 1988, 442), bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Landesgesetzgeber getroffenen Regelung keine Bedenken. Gemäß Art 21 Abs 1 B-VG dürfen nämlich die vom Landesgesetzgeber in den Angelegenheiten des Dienstrechts erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, der den gemäß § 21 Abs 4 B-VG vorgesehenen Wechsel des Dienstes wesentlich hindert (dazu auch 9 Ob A 518/88). Soweit daher gewisse nachteilige Abweichungen des neuen Krnt LVBG von den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (zB: § 23 Abs 7 AngG gewährt Abfertigungsansprüche auch bei einvernehmlicher Auflösung und wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat; anders hingegen § 35 Abs 2 Z 1 VBG = § 74 Abs 2 Z 1 und 6 Krnt LVBG; nach § 23 Abs 1 AngG ist Bemessungsgrundlage der Abfertigung das monatliche Entgelt (im weitesten Sinn), während nach § 35 Abs 4 VBG = § 74 Abs 4 Krnt LVBG das für den letzten Monat des Dienstvertrages gebührende Monatsentgelt samt Haushaltszulage laut gesetzlichem Schema zugrundezulegen ist; § 24 Abs 1 VBG = § 50 Abs 1 Krnt LVBG enthalten 14-tägige Sperrfrist für Ansprüche aus Dienstverhinderung durch Krankheit, während § 8 Abs 1 AngG eine solche Sperrfrist nicht kennt) darauf beruhen, daß das LAND K*** das Dienstrecht seiner in einem privaten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten auch für die vor dem eingetretenen Dienstnehmer dem Vertragsbedienstetenrecht des Bundes weitgehend angepaßt hat, liegen dafür nicht nur sachliche, sondern sogar zwingende verfassungsrechtliche Gründe vor, weil durch ein möglichst einheitliches Dienstrecht aller privatrechtlich beschäftigten Bediensteten der Gebietskörperschaften der Wechsel des Dienstes zwischen diesen Gebietskörperschaften erleichtert werden soll. Der Gesetzgeber ist aber auch - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs 1 MRK; Walter, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, 168 Rz 494)

abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetze mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Art 49 B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassungen !vgl dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204 ) folgt die Möglichkeit, im Abgehen von der Regel des § 5 ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen. Der Hinweis des Antragstellers auf Bydlinski (in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 5 ABGB) ist verfehlt. Auch Bydlinski betont an dieser Stelle, daß das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB eine nur im Zweifel geltende Regel ist, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden kann, weil es an einem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt. Das L*** K*** konnte daher den Gesetzesbeschluß, gegen den von der Bundesregierung Einspruch erhoben worden war (Art 98 Abs 2 B-VG), verfassungsrechtlich unbedenklich mit dem ursprünglich vorgesehenen (damals ohnehin nicht rückwirkenden) Beginn des Inkrafttretens wiederholen und kundmachen. Der Übergangsvorschrift des Art XI Abs 2 B-VGNov 1974 ist ein verfassungsgesetzliches Rückwirkungsverbot nicht zu entnehmen; die Länder durften daher - jedenfalls in Ausübung ihrer Rechte nach Art 98 Abs 2 B-VG - auch rückwirkend gleichartige Bestimmungen erlassen. Den vor dem (bzw vor dem ) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommenen, vom Antrag betroffenen Dienstnehmern stehen daher über den hinaus keine Rechte aus zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes zu. Es ist wohl richtig, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 255/86, zum Ausdruck gebracht hat, daß der Beweggrund des Gesetzgebers für den Eingriff in bereits entstandene Rechtspositionen, nämlich gleiche sachliche Voraussetzungen aufweisende Anspruchsberechtigte gleich zu behandeln, nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich zu begründen vermag. Von einem derartigen Eingriff - dort ging es um die Aberkennung von nach jahrzehntelanger Tätigkeit angefallenen Pensionsansprüchen - kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, da die Unterschiede zwischen dem Dienstrecht der Angestellten und dem Vertragsbedienstetenrecht im allgemeinen nicht gravierend sind und Nachteile einzelner Regelungen des VBG 1948 (bzw des ähnlichen Krnt LVBG) durch Vorteile anderer Regelungen ausgeglichen werden. Soweit der Eventualantrag des Antragstellers darauf gerichtet ist, daß den vor dem () eingetretenen Dienstnehmern alle Rechte zustehen, die aus den vor diesen Stichtagen "verwirklichten Sachverhalten" gemäß den in § 40 AngG genannten Rechtsvorschriften entstanden sind oder noch entstehen werden, ist er unbestimmt, weil die "verwirklichten Sachverhalte" nicht durch Behauptung eines konkreten, einheitlichen, auf mindestens drei Dienstnehmer zutreffenden Sachverhaltes angegeben werden. Soweit es sich um vor dem abgeschlossene Sachverhalte handelt, sind ohnehin die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden.

3.) Urlaubsrechtliche Vorschriften:

Dieser Teil des Feststellungsantrages bezieht sich deutlich auf privatrechtlich beschäftigte Dienstnehmer des Antragsgegners, für die das Angestelltengesetz nicht gilt (also auf Dienstnehmer, die weder in Krankenanstalten noch in anderen Unternehmungen der in den §§ 1 oder 2 AngG bezeichneten Art, die von einem Lande betrieben werden, beschäftigt sind, bzw keine unter das AngG fallenden Dienste leisten).

Schon seit waren die Bestimmungen der §§ 17, 17 a, 17 b und 17 c des AngG in der jeweils geltenden Fassung gemäß Art IX des BG vom , Nr 317 (und zwar gemäß Art IX Abs 2 leg cit zwingend!) auf Dienstnehmer aller Art anzuwenden, sofern deren Urlaubsrecht nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt war und ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhte. Dieses Bundesgesetz blieb gemäß Art XI Abs 2 B-VGNov 1974 auch nach dem für die nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallenden Dienstverhältnisse bis zur Erlassung gleichartiger Bestimmungen durch die Länder als Bundesgesetz in Kraft. Es wurde auch - anders als die §§ 17 a, 17 b und 17 c AngG in ihrem primären Anwendungsbereich - mit dem Wirksamwerden des Art I Abschnitt 1 des UrlG durch Art VIII Abs 1 Z 1 UrlG nicht aufgehoben. Da § 17 AngG durch Art VI UrlG die Fassung einer Verweisung auf die Vorschriften des Art I Abschnitt 1 dieses Gesetzes erhielt und Art VIII Abs 2 UrlG bestimmt, daß, soweit in anderen Bundesgesetzen auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, erhielt das UrlG auf dem Umweg über Art IX BGBl 1971/317 einen weiteren Geltungsbereich, der allerdings nur subsidiär (dh sofern keine anderen gesetzlichen Urlaubsregelungen für die betreffenden Dienstnehmergruppen bestehen) gilt (Klein-Martinek, Urlaubsgesetz 161).

Aus der Vorgangsweise des (einfachen) Gesetzgebers des UrlG könnte man allerdings den Schluß ziehen, daß er entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in den Materialien zur B-VGNov 1974 (RV 182 BlgNR 13.GP 13; siehe auch Schrammel aaO 206 und Martinek-Schwarz aaO 106) eine Kompetenz des Bundes, gemäß Art XI Abs 2 B-VG 1974 als Bundesgesetz in Kraft gebliebene Vorschriften bis zur Erlassung gleichartiger Vorschriften durch die Länder auch noch ändern (worunter auch eine gänzliche oder teilweise Aufhebung fiele, Klein aaO 178) zu können, anscheinend nicht als gegeben betrachtet hat, weil er das für den Bereich des Bundes aufgehobene Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl Nr 24, und das insoweit aufgehobene Bundesgesetz vom betreffend Erkrankung während des Urlaubes unberührt ließ, soweit die Länder zur Regelung zuständig sind (vgl zu dieser Problematik auch Schrammel, ZAS 1988, 190 f) und in den Materialien zum Urlaubsgesetz (RV 150 BlgNR 14.GP 13) dies damit begründete, daß der Geltungsbereich dieser Bestimmungen potentiell in jenen Bereich des Dienstrechtes reiche, der gemäß Art 21 B-VG nunmehr ausschließlich durch landesgesetzliche Bestimmungen geregelt werden könne (Klein-Martinek aaO). Dem lag offenbar die Vorstellung zugrunde, daß eine Aufhebung jener Teile der erwähnten Gesetze, welche sich auf die Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften beziehen, dem Bundesgesetzgeber nicht möglich sei (Klein aaO 179). Der durch die Materialien (RV 182 BlgNR 13.GP 13) bestätigte Sinn des Art XI Abs 2 B-VGNov 1974 war es aber jedenfalls, bis zur Erlassung gleichartiger landesrechtlicher Vorschriften in den betreffenden Materien keinen ungeregelten Zustand entstehen zu lassen (so auch Klein aaO 179), der aber eingetreten wäre, wenn nur § 17 AngG (in seiner ursprünglichen Fassung) als Bestandteil des Art IX BGBl 1971/317 aufrecht geblieben wäre. Auch § 1 Abs 2 Z 3 UrlG spricht nicht dagegen, daß Art IX BGBl 1971/317 mit seiner auf den gesamten Art I Abschnitt 1 des UrlG verweisenden Fassung des § 17 AngG für das Dienstrecht der Länder, die noch keine gleichartigen Vorschriften erlassen haben, gilt. § 1 Abs 2 Z 3 UrlG kann nämlich dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber des Urlaubsgesetzes von seinem Geltungsbereich jene Länder vorsorglich ausnehmen wollte, die damals bereits von der auf sie übergegangenen Kompetenz Gebrauch gemacht hatten. Damit steht aber den betroffenen Dienstnehmern des L*** K***, die vor dem ausgeschieden sind, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung nach dem Urlaubsgesetz zu, sofern nicht die als lex contractus vereinbarte Regelung des § 28 a VBG ohnehin günstiger ist (§ 12 UrlG). Eine Weitergeltung dieser Vorschriften über den hinaus kommt für die vor dem bzw vor dem aufgenommenen Dienstgeber aus den bereits oben (Punkt 2.) erörterten Gründen nicht in Betracht. Da das Urlaubsausmaß in § 2 UrlG und in § 55 Abs 2 Krnt LVBG völlig gleich geregelt ist und ein konkreter Sachverhalt zur Frage des Übergangs vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr nicht vorgetragen wurde, besteht kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß sich ein vor dem () in Anspruch genommener Urlaub nach dem Urlaubsgesetz richtet.

Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, welche Nachteile Landesvertragsbedienstete erlitten haben, die zwischen dem und aus dem Dienst getreten sind und vorher "einen mehr oder minder langen Urlaub konsumiert haben". Auch der Eventualantrag ist daher, soweit er sich auf den bezieht, abzuweisen.

4.) Anspruch auf Entgeltfortzahlung:

Das Bundesgesetz vom , BGBl Nr 399, über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) findet nach seinem § 1 Abs 1 auf Arbeitnehmer Anwendung, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Ausgenommen sind vom Geltungsbereich unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem Angestelltengesetz unterliegt (§ 1 Abs 2 Z 1 EFZG), sowie Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land stehen, soferne sie behördliche Aufgaben zu besorgen haben (§ 1 Abs 3 Z 2 EFZG) oder, sofern sie keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis Vorschriften Anwendung finden, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend zumindest genauso günstig regeln wie dieses Bundesgesetz (§ 1 Abs 3 Z 3 lit a EFZG). Das EFZG trat am in Kraft und gehört daher auch zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VGNov 1974 Nr 444 bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften, die gemäß dessen Art IX Abs 2 in Angelegenheiten, die gemäß Art 21 Abs 1 und 2 B-VG idF dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, als Bundesgesetze so lange in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben. Die Vorschriften des EFZG sind unabdingbar (§ 6), günstigere Regelungen bleiben unberührt (§ 7). Bis zum Ablauf des gingen daher günstigere Regelungen des EFZG den als lex contractus vereinbarten Bestimmungen des § 24 VBG vor. Entgeltfortzahlungsansprüche bis sind nach dem EFZG zu bemessen, soferne dieses günstiger als die Vertragsnorm ist. Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit nach dem richten sich aus den bereits oben erläuterten Gründen auch dann nach dem Krnt LVBG (§ 50), wenn der betroffene Dienstnehmer vor dem () in ein privatrechtliches Dienstverhältnis vom Antragsgegner aufgenommen wurde. Die über diese Rechtslage hinausgehenden Feststellungsanträge sind abzuweisen.