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OGH vom 22.02.1995, 9ObA9/95

OGH vom 22.02.1995, 9ObA9/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des darstellenden Personals der Wiener Staatsoper, 1010 Wien, vertreten durch den Vorsitzenden des Betriebsrats Gottfried K*****, dieser vertreten durch Dr.Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 32 Ra 79/94-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 23 Cga 247/93-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Arbeitsrechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Wiener Staatsoper führt Tourneen (Gastspiele) durch. Bei den dazu erforderlichen Dienstreisen werden die Gesangssolisten in Einbettzimmern untergebracht; die Unterbringung der Mitglieder des Chors und des Balletts sowie allenfalls kleinerer Gesangssolisten erfolgt hauptsächlich in Zweibettzimmern.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die mindestens drei Dienstnehmer betreffende Feststellung, daß den Dienstnehmern des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper das Recht zusteht, bei Dienstreisen (Tourneen) in Einzelzimmern untergebracht zu werden. Gemäß § 1157 ABGB iVm den allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften sei bei der Unterbringung darauf Bedacht zu nehmen, daß der Kernbereich der Intimsphäre und des Privatlebens nicht beeinträchtigt werde. Bei einer Unterbringung mehrerer Dienstnehmer in einem Raum bis zu sechs Wochen bestehe die Gefahr der Verletzung dieses Kernbereichs, weil durch die unterschiedlichen Schlafgewohnheiten, das Verhalten bei der Freizeitgestaltung, beim Üben, Proben und Lernen eine Gefährdung der Intimsphäre in visueller, akustischer und geruchsmäßiger Beziehung nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar vorherzusehen sei. Die beklagte Partei nehme auf die Interessen der Dienstnehmer keine Rücksicht; es werde vielmehr mit Entlassung gedroht. Das Personal wäre bereit, private Unterbringung bzw billigere Hotels in Kauf zu nehmen, soferne ihnen dort Einzelzimmer zugestanden würden. Die Kostendeckung wäre dadurch ebenso gegeben wie die Möglichkeit einer Koordination. Da die Musiker der Wiener Philharmoniker und die Solosänger in Einzelzimmern untergebracht würden, werde das Klagebegehren auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Mitglieder des Chors und des Balletts würden bei Gastspielen kurzfristig zu einem Drittel in Einzelzimmern und zu zwei Drittel in Zweibettzimmern untergebracht. Dies entspreche einer langjährigen Bühnengewohnheit und es habe bisher keine Beschwerden gegeben. Die Unterbringung erfolge jeweils in Viersternhotels, in denen gar keine so große Zahl von Einzelzimmern zur Verfügung stehe. Die beklagte Partei könne sich die begehrte Unterbringung aller Mitglieder des Chors und des Balletts aus Kostengründen auch gar nicht leisten, so daß die Durchführung von Gastspielen entgegen dem kulturpolitischen Auftrag mangels Kostendeckung und zufolge Versagung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen entfallen müßte. Soweit Solisten Einzelzimmer zugestanden würden, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

Den betroffenen Dienstnehmern sei die kurzfristige Unterbringung in Zweibettzimmern während eines Gastspiels zumutbar, zumal bei der Zimmereinteilung auf allfällige Gruppenbildungen Rücksicht genommen werde. Sollte ein Dienstnehmer auf einem Einzelzimmer bestehen, werde diesem Wunsch so weit wie möglich ohnedies Rechnung getragen. Auch organisatorisch sei keine andere Unterbringung möglich, weil sonst mehrere Hotels aufgesucht werden müßten, was zu Transportproblemen und zeitlichen Problemen bei Proben führen könnte. Die Geltendmachung des erhobenen Anspruches erfolge überdies wider Treu und Glauben, da es der klagenden Partei in Wahrheit nur um die finanzielle Abgeltung gehe, falls die Unterbringung dennoch in Zweibettzimmern erfolgen müßte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die klagende Partei ihren Anspruch nicht auf § 1157 ABGB stützen könne. Die Unterbringung in Zweibettzimmern gefährde weder das Leben, die Gesundheit, Sittlichkeit oder Religion der Dienstnehmer noch seien die Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen. Auch nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sei eine geschlossene Unterbringung bei Ausbildungskursen in Schulen oder Internaten vorgesehen, so daß etwa auch Professoren an höheren Schulen in Zweibettzimmern untergebracht werden könnten ( und , 91/12/0023). Dies gelte auch für Dienstzuteilungen, wobei eine zumutbare Unterkunft nicht jenen Ansprüchen entsprechen müsse, wie sie in "bürgerlichen" Gast- und Fremdenbeherbergungsbetrieben üblich seien. Da es sich bei den Tourneen der Mitglieder des darstellenden künstlerischen Personals ebenfalls um Dienstreisen handle, liege eine gewisse Parallelität zur Dienstzuteilung eines Beamten oder der Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltung vor.

Der klagende Betriebsrat könne sich auch nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen, weil die vorgenommene Differenzierung sachgerecht sei. Die Wiener Philharmoniker gehörten nicht zum darstellenden künstlerischen Personal der Staatsoper; sie würden nicht von der klagenden Partei vertreten. Es handle sich daher um eine andere Gruppe von Dienstnehmern. Abgesehen davon könnte Musikern, die auch für sich allein üben müßten, nicht zugemutet werden, in einem Zweibettzimmer zu üben. Auch die Bevorzugung der Gesangssolisten bei der Zimmerzuteilung sei nicht gleichheitswidrig. Diesen komme nämlich bei den Aufführungen eine äußerst tragende Rolle zu. Ihre Tätigkeit könne mit der eines einfachen Mitglieds des Chors oder des Balletts nicht verglichen werden. Bei diesen sei zu berücksichtigen, daß kein Hotel über ein unbeschränktes Kontingent von Einbettzimmern verfüge; üblicherweise gebe es überwiegend Zweibettzimmer, so daß die Differenzierung auch aus diesem Grund berechtigt sei.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Schon der Herrenhausbericht zu § 1157 ABGB (78 BlgHH 21.Sess. 1912, 224) weise darauf hin, daß eine eingehende Feststellung der Fürsorgepflichten nur in weitgehender Spezialisierung möglich sei und die Aufnahme einer allgemeinen Norm der Judikatur die Grundlage für die Ausgestaltung im Einzelfall geben soll. Der Trend der Weiterentwicklung (§ 8 HGHAG) umfasse auch die Fürsorgepflicht für die Persönlichkeit des Dienstnehmers. Es gehe nicht mehr nur um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen (§§ 16 und 17 ABGB). Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers stehe zwar in Beziehung zur Treuepflicht des Dienstnehmers, doch müsse ihr im Hinblick auf die Besonderheiten des Produktionsprozesses ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Sie umfasse auch das Gebot, die Gesundheit des Dienstnehmers nicht durch Überforderung zu gefährden. Es sei keineswegs verfehlt, die Hausgemeinschaft nach § 1157 Abs 2 ABGB erweiternd auf die Gastspielreise eines Kollektivs anzuwenden.

Da der Dienstnehmer seine Pflichten nur unter Einsatz seiner Person erfüllen könne, habe der Dienstgeber auf die Intimsphäre und das Privatleben des Dienstnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen (Art 8 MRK). Für den Bühnenbereich normiere § 17 des Schauspielergesetzes eine besondere Fürsorgepflicht. Im Sinne der Auslegung des § 1157 ABGB ergebe sich in diesem Zusammenhang als Richtlinie, daß der Dienstgeber im Dienstverhältnis die Persönlichkeit des Dienstnehmers zu achten und zu schützen habe. Die Fürsorgepflicht beziehe sich somit unmittelbar auf die individuelle Persönlichkeit und Menschenwürde der einzelnen Dienstnehmer; diese hätten das Recht auf Achtung des Privatlebens. Für das darstellende künstlerische Personal, das seine Leistungen im künstlerischen, somit sehr sensiblen Bereich zu erbringen habe, ergebe sich eine besondere Fürsorge im Sinne einer Achtung der Intim- und Privatsphäre.

Zum Recht auf Achtung des Privatlebens gehöre auch der Anspruch, die Nacht nicht mit einem fremden Menschen im gleichen Zimmer verbringen zu müssen, zumal Schlaf-, Toilette- und Pflegegewohnheiten unbestritten zum Intimbereich eines jeden Menschen gehörten. Dieser Bereich (Schnarchen, spätes Zubettgehen, zeitliches Aufstehen, An- und Auskleiden) sollte nicht unmittelbar einem anderen zugänglich sein. Selbst wenn einzelne Dienstnehmer auf dieses Recht keinen besonderen Wert legten, stehe daher bei allgemeiner Betrachtung jedem Dienstnehmer des künstlerischen Personals bei Dienstreisen ein Einzelzimmer zu. In den Grundsätzen, die für die Auslegung der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete bestünden, könne keine Parallelität zur Gastspielreise des darstellenden künstlerischen Personals gesehen werden. Abgesehen davon enthalte auch diese Vorschrift keine gesetzliche Regelung, wonach sich ein Beamter auf jeden Fall mit einem Doppelzimmer begnügen müßte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Der klagende Betriebsrat stützt seinen Anspruch auf Unterbringung der Dienstnehmer in Einzelzimmern mangels eines einschlägigen Kollektivvertrags auf § 1157 ABGB und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (S.2, 15 und 19 dA). Dabei kann sich der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes von vorneherein nicht auf § 1157 Abs 2 ABGB berufen, da dies, abgesehen von den Besonderheiten einer Dienstreise, zur Voraussetzung hätte, daß den Dienstnehmern im Wohnverband des Dienstgebers ein Wohn- und Schlafraum zur Verfügung gestellt würde, so daß dadurch engere persönliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien entstehen. Da es zu juristischen Personen keine derartigen persönlichen Beziehungen geben kann, ist eine "Hausgemeinschaft" mit juristischen Personen ausgeschlossen (vgl Krejci in Rummel2, ABGB §§ 1156 bis 1156 b Rz 5). Gemäß § 1157 Abs 1 ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. Eine ähnliche Bestimmung enthält § 18 Abs 1 AngG und § 17 SchSpG. Demnach ist der Unternehmer verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das eigentliche Schutzobjekt der Fürsorgepflicht wohl die Persönlichkeit des Dienstnehmers ist (Krejci aaO § 1157 Rz 4; Schnorr, Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten und Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers in FS Strasser (1983) 97 ff; auch W.Schwarz, Dauerschuldverhältnis und Dogmatik arbeitsvertraglicher Treuepflicht in FS Wilburg (1975), 355 ff ua). Der Kernbereich der Intimsphäre und des Privatlebens ist einer vertraglichen Disposition nicht zugänglich. Der Umfang der Fürsorgepflicht bestimmt sich mangels gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen im wesentlichen nach der Verkehrsauffassung oder etwa einer betrieblichen Übung (vgl Schaub, Arbeitsrechthandbuch7 820). Ihre Grenzen findet die Fürsorgepflicht einerseits in den für das Dienstverhältnis relevanten Interessen des Dienstnehmers und andererseits im allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot). Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann dem Dienstgeber keine Fürsorgepflicht zur Wahrung solcher Dienstnehmerfreiheiten treffen, die durch die Treuepflicht gerade eingeschränkt werden (vgl Krejci aaO § 1157 Rz 25; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 106 f; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 235 ff; Schwarz/Löschnigg, ArbR4 294 ff; auch Oetker in Staudinger, KommzBGB12 § 618 Rz 67 ff; Lorenz im Münchener KommzBGB2 § 618 Rz 1 ff, 45 ua). Es ist daher in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob die vom Dienstgeber begehrte Maßnahme zum Schutz der Dienstnehmerinteressen auch erforderlich ist. Sind dabei auch schutzwürdige Interessen des Dienstgebers im Spiel, kommt es dann zu einer Interessenabwägung, dh zu einer Prüfung, ob das Schutzinteresse des Dienstnehmers überwiegt (vgl Blomeyer im Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht (1992), Bd I 1528 ff, 1534). Dazu fehlt es aber an jeglichen Feststellungen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann nicht schon allgemein davon ausgegangen werden, daß die Unterbringung der betroffenen Dienstnehmer in Zweibettzimmern ihre Persönlichkeitssphäre schlechthin beeinträchtige. Soweit Gastspiele der Wiener Staatsoper nur für beschränkte Zeiträume stattfinden, müssen von den Dienstnehmern gewisse durch die Dienstreise bedingte Unbequemlichkeiten und Beeinträchtigungen grundsätzlich in Kauf genommen werden (vgl die einen Chorsänger der Bayerischen Staatsoper betreffende E des BAG vom , AP Nr. 41 zu § 611 BGB = RdA 1990, 316; auch VGH Kassel NJW 1989, 2075). Der für das technische Personal der Bundestheater geltende Zusatzkollektivvertrag über die Gastspielregelung vom (wirksam seit ) schließt einen Anspruch der Dienstnehmer auf ein Einbettzimmer ausdrücklich aus (§ 10). Die Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten sieht vor, daß der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn der Dienstgeber eine "angemessene Unterkunft" in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen (§ 18 Abs 3 Z 3). Wird einem Beamten bei Dienstverrichtungen im Ausland volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, gebühren die Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel (§ 25b Abs 3). Aus der in diesen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Grundsätzen zum Ausdruck kommenden Verkehrsauffassung ist kein unbedingter Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Einzelzimmers zu entnehmen. Die Vergütungen richten sich nach der dienstrechtlichen Stellung (Hierarchie) der Dienstnehmer.

Die klagende Partei hat sich auch auf keine betriebliche Übung berufen. Wie die beklagte Partei vorbrachte, entspreche die Praxis der Zimmerzuteilung vielmehr einer langjährigen Bühnengewohnheit. Abgesehen von der Möglichkeit besonderer Einzelfallgestaltungen, auf die im Rahmen dieses allgemeinen Feststellungsverfahrens nicht eingegangen werden kann, verbleibt im wesentlichen der noch zu prüfende Einwand der klagenden Partei, daß die Gesundheit der Dienstnehmer durch Überforderung und die Erbringung der Dienstleistung mangels entsprechender Möglichkeit zu lernen, proben oder zu üben, durch eine länger andauernde Unterbringung in Zweibettzimmern gefährdet sei. Dazu werden an Hand der angebotenen Beweismittel noch Feststellungen zu treffen sein.

Andererseits fehlt es auch noch an jeglichen Feststellungen über das schutzwürdige Interesse der beklagten Partei an der bisher gehandhabten Zimmerzuteilungspraxis. So wird insbesondere die Kostenfrage (Art 126 b Abs 5 B-VG) zu erörtern sein und zu prüfen, ob die weitere Durchführung von Gastspielen durch die allfälligen Mehrkosten gefährdet wäre. Dazu sind auch Feststellungen über die Dauer der Tourneen, die Anzahl der in Betracht kommenden Teilnehmer und die dafür aufzuwendenden Kosten zu treffen. Die beklagte Partei hat diesbezüglich auch auf Transportprobleme hingewiesen, die sich aus der Unterbringung der Dienstnehmer in verschiedenen Beherbergungsbetrieben ergeben. Wie bereits aufgezeigt, findet die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihre Grenzen in den für das Dienstverhältnis relevanten Interessen des Dienstnehmers und im allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Interessenabwägung kann erst auf der Grundlage gesicherter Feststellungen erfolgen.

Soweit in der Dienstnehmerhierarchie höherstehendes Personal (Bedeutung für die Aufführung) in Einzelzimmern untergebracht ist, fehlt es für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes schon an den vergleichbaren Voraussetzungen. Weder die Mitglieder des Chors noch des Balletts können sich sachbezogen auf die Stufe der Wiener Philharmoniker oder der Gesangssolisten stellen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird aber nur dann verletzt, wenn ein Dienstnehmer willkürlich bzw aus sachfremden Gründen schlechter behandelt wird als die Mehrheit der übrigen Dienstnehmer mit im wesentlichen gleichen Voraussetzungen (Krejci aaO § 1157 Rz 33 mwH). Dies ist bei dem von der Feststellungsklage betroffenen Dienstnehmerkreis nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.