OGH 25.02.1998, 9ObA372/97i
Rechtssätze
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Normen | |
RS0051209 | Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. Unter den "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise, die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen, insbesondere mit seinen Untergebenen oder mir den Kunden zu verstehen. Ist mit einer Versetzung sowohl eine Verschlechterung als auch eine Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers verbunden, sind diese gegensätzlichen Folgen gegeneinander abzuwägen. |
Normen | |
RS0021211 | Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden; die Prüfung der zur Versetzung führenden Umstände bleibt immer den Verhandlungen mit dem Betriebsrat - bzw der Verhandlung vor dem Einigungsamt - vorbehalten. |
Normen | |
RS0021232 | Ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, erfordert einen Vergleich der Gesamtsituation des Arbeitnehmers vor und nach der Versetzung, wobei nach objektiven Kriterien abzuwägen ist, ob der vorgesehene neue Arbeitsplatz, als Ganzes gesehen, für den betroffenen Arbeitnehmer ungünstiger als sein derzeitiger. |
Norm | |
RS0109441 | Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Belegschaftsrechte nach dem zweiten Teil des ArbVG (§ 101 ArbVG) zum Gegenstand hat. (Hier: Unwirksamkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats.) |
Norm | BRG §14 Abs1 Z6 |
RS0052727 | Der Dienstgeber hat die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen und, wenn sie nicht erteilt wird, die Entscheidung des Einigungsamtes herbeizuführen. Der Dienstnehmer ist nicht befugt, das Einigungsamt anzurufen. Ohne Zustimmung des Betriebsrates oder des Einigungsamtes bleibt die Versetzung des Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz rechtsunwirksam. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec und Dr.Bernhard Rupp als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg Sch*, Angestellte, * vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Versicherung*, vertreten durch Dr.Josef Bock und Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 172/97s-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 13 Cga 397/93h-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.975,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.162,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig, weil es sich unter anderem (AS 75) um eine Streitigkeit handelt, die Belegschaftsrechte nach dem zweiten Teil des ArbVG (§ 101 ArbVG) zum Gegenstand hat.
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung der Klägerin in das Kundendienstbüro festgestellt. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 2.Satz ZPO).
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes entgegenzuhalten:
Soweit das Berufungsgericht unter Gegenüberstellung und Abwägung des Entfalles der Bildschirmarbeit am neuen Arbeitsplatz infolge der gesundheitlichen Einschränkung der Klägerin als verbessernde Folge und der ansehensmäßigen Verschlechterung durch Ausübung von "Zubringerfunktionen" sowie der Verlängerung des Anmarschweges um täglich 20 bis 30 Minuten pro Fahrstrecke als verschlechternde Folge der Versetzung insgesamt rechtlich zum Vorliegen einer verschlechternden Versetzung gelangte, so liegt darin keine Fehlbeurteilung. Nach der Rechtsprechung war eine Erhöhung der Fahrzeit um 28 Minuten (RdW 1995, 110) oder von einer Stunde (DRdA 1997/9 [Mayr]) oder von 30 Minuten jeweils pro Tag (9 ObA 121/97b) nicht entscheidend. Allen diesen Entscheidungen lag aber die Folgepflicht bei einer Betriebsverlegung zugrunde. Bei der Prüfung, ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, kommt es auf eine Gesamtbeurteilung (Arb 9404) und Abwägung der konkreten Situation vor und nach der Versetzung an (Arb 10.472).
Hiebei übersieht die Revisionswerberin, daß nicht nur die Verlängerung der Fahrtzeit ein die bisherige Situation verschlechternder Umstand war, dem die Verbesserung durch den Wegfall der Bildschirmarbeit gegenüberstand, sondern daß auch noch das Berufungsgericht, von der Revision nicht gerügt, davon ausgeht, daß mit ihrer Tätigkeit im Kundenbüro gegenüber einer Schadensreferentin eine ansehensmäßige Verschlechterung verbunden ist, weil sie nur mehr "Zubringerfunktionen" ausübt. Mag auch keine krasse Ansehensminderung damit verbunden sein, so ergibt sich zwar kein Imageverlust gegenüber den "Nebendiensten", die in diesem Verfahren aber nicht mehr von Bedeutung sind, jedoch eine Verschlechterung gegenüber einer Schadensreferentin, zu deren Aufgaben jedenfalls nicht die Führung von Anwesenheitslisten, Telefondienst oder das Erteilen nur einfacher Auskünfte etwa über die Höhe einer Haftpflichtprämie gehört. Es ist dabei nicht mehr von Belang, daß die Klägerin auch noch Sekretariatsarbeiten für den Gebietsleiter verrichtet. Insgesamt überwiegt daher eine erkennbare Verschlechterung der Arbeitsbedingungen als Folge der Versetzung.
Da eine Versetzung unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken gesetzwidrig und unwirksam ist (Arb 11.311), genügt schon das Vorliegen einer verschlechternden Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates, um eine Verpflichtung, an der neuen Dienststelle zu arbeiten, auszuschließen. Die Meinung des Betriebsrates, eine verschlechternde Versetzung liege nicht vor, kann nicht als erforderliche Zustimmung gewertet werden (Ind 1996/2315).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:E48979 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-11776