OGH vom 04.03.2003, 10ObS67/03f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aslan S*****, vertreten durch Draxler & Partner Rechtsanwälte, Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 299/02k-132, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 3 Cgs 201/98i-126, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am überreichten, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom gerichteten Klage begehrt der Kläger eine Invaliditätspension oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Er behauptet, am und nicht (wie von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter angenommen) am geboren zu sein.
Das Erstgericht wies diese Begehren nach einem umfangreichen Beweisverfahren auch im zweiten Rechtsgang ab. Es stellte fest, dass der Kläger im Jahr 1948 geboren ist; das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Auf den vom Kläger neuerlich - nunmehr auch unter der Bezeichnung Nichtigkeit - gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtvernehmung eines Privatgutachters als Zeugen) ist das Berufungsgericht eingegangen. Der Mangel wurde verneint, sodass der in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz im Sinne der ständigen Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge über das Geburtsjahr des Klägers stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Auf die Änderung der Rechtslage durch die 59. ASVG-Novelle (BGBl I 2002/1, § 358 Abs 3 ASVG) ist schon allein aufgrund des Fehlens einer Rechtsrüge nicht einzugehen.
Im Übrigen ist - unabhängig davon, dass vom Kläger im Rechtsmittelverfahren keine Rechtsrüge erhoben wurde - darauf hinzuweisen, dass mit die Bestimmung des § 358 Abs 3 ASVG (59. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/1) in Kraft getreten ist. Danach ist für die Feststellung des Geburtsdatums des (der) Versicherten die erste schriftliche Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt,
1. dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Nach den Gesetzesmaterialien (RV Zu 834 BlgNR 21 GP 19) soll diese Gesetzesänderung jene Schwierigkeiten beseitigen, die im Zusammenhang mit der Änderung von Geburtsdaten ausländischer Staatsbürger aufgetreten sind (zB LG Feldkirch 33 Cgs 6/93 [SVSlg 42.936] und LG Salzburg 20 Cgs 351/96 [SVSlg 45.763]). In Anlehnung an die seit in Deutschland geltende Regelung (§ 33a SGB I) soll daher für die Ermittlung des Geburtsdatums des Versicherten jenes Datum maßgeblich sein, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten gegenüber einem Sozialversicherungsträger ergibt. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Nach dem im Dritten Abschnitt des SGB I (- Allgemeiner Teil -) im Ersten Titel (Allgemeine Grundsätze) angesiedelten § 33a ist dann, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, dasjenige Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehöriger gegenüber einem Sozialleistungsträger .... ergibt. Von einem demnach maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der "ersten Angabe" ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Diese mit in Kraft getretene Neuregelung wurde in der Bundesrepublik Deutschland damit begründet, dass die verwaltungsintensive Prüfung des Geburtsdatums vereinfacht und sichergestellt werden soll, dass die in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen vorgesehene Möglichkeit, das Geburtsdatum durch gerichtliche Entscheidung zu ändern, zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen im deutschen Sozialrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung finden soll (vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 13/8994, 85). Der deutsche Gesetzgeber hat damit die unbedingte Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und für den Geltungsbereich des SGB das maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert (BSG , NZS 2002, 202, 205). Über Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts hat der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen Kocak und Örs (Rs C-102/98 und C-211/98) mit Urteil vom entschieden, dass diese Regelung nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Das Bundessozialgericht hat in der Folge in seinen Entscheidungen vom in Rechtssachen marokkanischer (13 RJ 33/00) und türkischer Versicherter (13 RJ 21/00; 13 RJ 35/00 = NZS 2002, 202) festgestellt, dass für den Bereich des Sozialgesetzbuches die Zulässigkeit einer Änderung des Geburtsdatums an den Kriterien des § 33a SGB I zu messen ist.
Wie bereits dargestellt, lehnt sich die Regelung des § 358 Abs 3 ASVG nach den Gesetzesmaterialien (RV Zu 834 BlgNR 21 GP 19) inhaltlich an die seit in Deutschland geltende Regelung (§ 33a SGB I) an. Allerdings ergibt sich aus der systematischen Einordnung des § 358 Abs 3 in den Siebenten Teil des ASVG ("Verfahren"), dass diese Bestimmung im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, sondern offensichtlich eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Versicherungsträger bewirken soll. Dies ergibt sich insbesondere aus der dem 2. Unterabschnitt des Abschnitts I (§§ 357 - 360) des ASVG vorangestellten Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern". Wäre die Vorschrift - wie in der Bundesrepublik Deutschland - als im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung stehend zu sehen, wäre ihre Einordnung in den Ersten Teil (Abschnitt VI: Leistungsansprüche) oder den Vierten Teil (Abschnitt I: Gemeinsame Bestimmungen) nahe gelegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.