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ASoK 2, Februar 2023, Seite 44

Prüfung einer Suspendierung eines Beamten durch das BVwG

Das BVwG wies die Beschwerde des vom Dienst suspendierten Beamten ab und änderte dabei den Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde derart, dass lediglich festgehalten wird, dass der Beamte suspendiert sei, ohne die Verdachtsmomente einzeln zu nennen, die dazu geführt hatten. Gleichzeitig ging das BVwG davon aus, dass für alle fünf ursprünglich genannten Tatvorwürfe ausreichend Verdachtsmomente bestünden, und zog darüber hinaus in seiner Begründung Sachverhaltselemente heran, die sich erst aus der Beschwerde des Beamten ergeben hatten. Das BVwG ging dabei davon aus, dass es eine Suspendierung auch auf Gründe stützen dürfe, die erst im Beschwerdeverfahren hervorgekommen seien.

Der VwGH stellte zunächst klar, dass eine Suspendierung eine sichernde Maßnahme und keine endgültige Lösung bei Dienstpflichtverletzungen darstellt. Es reicht für eine solche bereits aus, dass lediglich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht (ob ein Beamter diese auch tatsächlich begangen hat, ist Frage des Disziplinarverfahrens). Es ist ausreichend zu begründen, warum ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht. Im Spruch ist wiederum lediglich eine Aussage darüber aufzu...

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