VfGH vom 29.06.2000, b141/00
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Getränkesteuer aufgrund Anwendung einer dem Gemeinschaftsrecht offenkundig widersprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Vorschrift
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem aufgrund eines Devolutionsantrages ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waizenkirchen vom wurde die Getränkesteuer für den Zeitraum 1992 bis 1996 festgesetzt, der Antrag auf Rückzahlung für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen sowie hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Waizenkirchen verwiesen.
2. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waizenkirchen vom wurde daher nochmals über den Antrag der Beschwerdeführerin vom abgesprochen und die Getränkesteuer mit S 502.677,58 (davon S 127.104,35 für nichtalkoholische Getränke) festgesetzt. Der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1996 wurde abgewiesen.
Die Oberösterreichische Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom keine Folge.
3. Gegen den eben erwähnten aufsichtsbehördlichen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der hier zu beurteilende Sachverhalt gleicht - hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 - in allen wesentlichen Belangen jenem, der der zu B1966/99 protokollierten Beschwerde zugrunde gelegen ist.
Es genügt somit hier, auf die Entscheidungsgründe des bezogenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B1966/99, - eine Ausfertigung desselben ist angeschlossen - zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall ergibt, daß die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde.
Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben.
III. 1. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 88 VerfGG. In den zugesprochen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß § 17a VerfGG von S 2.500,-- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Fundstelle(n):
UAAAE-11162