VfGH vom 21.06.2004, b136/03
Sammlungsnummer
17232
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in bestimmten medizinischen Sonderfächern für das Aö Krankenhaus der Stadt Kitzbühel; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide; keine Überschreitung der Grundsatzgesetzgebung des Bundes durch die Bestimmungen über einen Krankenanstaltenplan sowie über einen Großgeräteplan und die dadurch bewirkte Bindung der Landesregierung an diese Pläne des Bundes bei Erlassung des Landeskrankenanstaltenplanes; kein Kundmachungsmangel hinsichtlich der LKF-Vereinbarung; keine verfassungswidrige dynamische Verweisung im Tir Krankenanstaltengesetz auf den Tir Krankenanstaltenplan; ausreichende Determiniertheit; kein Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung; keine Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme einer Errichtungsbewilligung innerhalb angemessener Frist; keine Gesetzwidrigkeit des Tir Krankenanstaltenplanes 2001
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch Spruchpunkt I. des zu B136/03 angefochtenen Bescheides sowie durch den zu B137/03 angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. einstimmig beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde zu B136/03 wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des zu dieser Zahl angefochtenen Bescheides richtet.
III. beschlossen:
Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde Kitzbühel ist
Rechtsträgerin des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel.
Das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel ist eine "Fondskrankenanstalt" iS des § 1 Abs 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63/2001, di. (hier:) eine öffentliche Krankenanstalt, die bereits im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) erhalten hat.
2.1. Mit dem zu B136/03 angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Trägerin des A.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in den medizinischen Sonderfächern Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Augenheilkunde sowie Optometrie mit Ablauf des zurückgenommen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass für das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan erteilt worden sei (Spruchpunkt II.).
Mit dem zu B137/03 angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom selben Tag wurde die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Trägerin des A.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege im medizinischen Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des zurückgenommen.
Die teilweise Zurücknahme der Errichtungsbewilligung stützte sich jeweils auf § 9 Abs 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: T-KAG), LGBl. Nr. 5/1958 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1997. Diese Bestimmung lautet auszugsweise samt Überschrift:
"§9
Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2)-(3) ...
(4) Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt ist weiters zurückzunehmen, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan widerspricht. Für das Wirksamwerden der Zurücknahme ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist."
2.2. Zur Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die erwähnten medizinischen Fächer wurde jeweils ausgeführt, die genannten Fächer seien von der ursprünglich erteilten Errichtungsbewilligung umfasst gewesen; eine Errichtungsbewilligung für selbständige Organisationseinheiten im Sinne von Abteilungen sei aber nie erteilt worden. Die ärztliche Versorgung sei durch Konsiliarfachärzte gesichert worden, denen ein Bettenbelagsrecht zugestanden worden sei. Diese Vorgehensweise sei, "nicht zuletzt aus Gründen der Sicherung der medizinischen Qualität", nicht (mehr) als rechtskonform anzusehen und durch den Tiroler Krankenanstaltenplan nicht gedeckt. Eine Aufnahme in Anstaltspflege in konsiliarärztlich versorgten Fächern habe daher in Hinkunft zu unterbleiben.
Die bescheidmäßige Feststellung des Nichtvorliegens einer Errichtungsbewilligung wurde damit begründet, dass Leistungen der Fondskrankenanstalten ua. nur dann durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzugelten seien, "wenn die Leistung im Rahmen des nach der Errichtungsbewilligung zulässigen Leistungsangebotes der Krankenanstalt erbracht wird" (§41b Abs 3 T-KAG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1997), sodass ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sei.
3. Gegen diese - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, insbesondere des § 10a Abs 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), der §§9 Abs 4 und 62a T-KAG sowie des Tiroler Krankenanstaltenplanes, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Pächterin des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel hat eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet.
II. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1. Die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (im Folgenden: LKF-V), BGBl. I Nr. 60/2002 bzw. LGBl. für Tirol Nr. 38/2002, sieht vor, den Trägern öffentlicher und gemeinnütziger privater Krankenanstalten auf Rechnung von Landes-Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
"auf der Grundlage des verbindlichen, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten, zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten und weiterzuentwickelnden Österreichischen Krankenanstaltenplanes und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne"
leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren (Art1 Abs 1 Z 1 LKF-V).
Art 3 Abs 4 LKF-V erklärt "die einvernehmliche und verbindliche Festlegung der Revision des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes mit integrierter Leistungsangebotsplanung bis zum " zu ihrem verbindlichen Bestandteil.
Art 3 Abs 5 LKF-V lautet auszugsweise:
"Weitere Revisionen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes bzw. seiner Weiterentwicklungen zu einem Leistungsangebotsplan sowie sonstige Teilplanungen zum Gesundheitswesen sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien jeweils von der Strukturkommission zu beschließen und in geeigneter Weise kundzutun.
..."
Art 3 Abs 6 LKF-V ordnet an:
"Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen abgesehen von Strukturqualitätskriterien Höchstzahlen dar."
Art 4 LKF-V lautet samt Überschrift:
"Artikel 4
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive
Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich
(1) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, dass die vom Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan in der jeweiligen Fassung vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf sonstige Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.
(2) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des § 3 Abs 2 Krankenanstaltengesetz oder für eine wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt im Sinne des § 4 Krankenanstaltengesetz hat die Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs 2 lita Krankenanstaltengesetz, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art 2 handelt, im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(3) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan sind erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die Landesausführungsgesetze haben dies zu ermöglichen.
(4) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes zu einem Leistungsangebotsplan fortzusetzen, die Planung laufend zu evaluieren und den Plan bei Bedarf einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu revidieren. Die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind jeweils unverzüglich in Kraft zu setzen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche Vorschriften zu überprüfen, ob durch deren Änderung die Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können."
2. § 10a KAKuG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 751/1996 und BGBl. I Nr. 5/2001 lautet wie folgt:
"§10a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet.
(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die folgenden Grundsätze sicherzustellen:
1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
3. Die von der Planung umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich sowie selbstständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
4. Im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
5. Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.
6. Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 2a (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.
7. Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
8. In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
9. In den Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO, Orthopädie und Urologie können zur Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen auf Grund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal vierzehn Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest |ber einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen von § 2a hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
10. Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tagesklinken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
11. Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
12. Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
13. Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (zB dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
14. Für jedes Land sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung festzulegen. Die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen. Weiters sind für jedes Land und für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen."
Die wiedergegebene Fassung des Abs 1 des § 10a KAKuG geht auf das Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996), BGBl. Nr. 751/1996, zurück, das insoweit mit in Kraft getreten ist.
Bis hatte § 10a des (vor Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, so bezeichneten) Krankenanstaltengesetzes (KAG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 474/1995 und BGBl. Nr. 853/1995 wie folgt gelautet:
"§10a. Jedes Land hat einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen. Dabei ist auf eine Verringerung der Zahl der Akutbetten - ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie - in
1. öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2,
2. privaten Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
3. privaten, nicht gemeinnützig geführten Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1, 2 und 6 sowie auf einen entsprechenden Abbau der personellen und apparativen Kapazitäten sowie der tatsächlich aufgestellten Akutbetten zu achten."
3. § 62a T-KAG, LGBl. Nr. 5/1958 in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 23/1997 und LGBl. Nr. 70/2001, lautet samt Überschrift wie folgt:
"Krankenanstaltenplan
§62a
(1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für Fondskrankenanstalten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes; er hat sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes zu befinden.
(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, folgende Grundsätze sicherzustellen:
a) Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
b) Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
c) Die von der Planung umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich sowie selbstständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
d) Im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
e) Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departements und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.
f) Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 2a (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.
g) Einrichtungen für Psychiatrie, Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und für Psychosomatik sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
h) In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departements mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departements sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departements nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
i) In den Fachrichtungen Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Urologie können zur Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen aufgrund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal vierzehn Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im Tiroler Krankenanstaltenplan vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen des § 2a hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
j) Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departements oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im Tiroler Krankenanstaltenplan vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tageskliniken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
k) Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
l) Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (z. B. radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
m) Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (z. B. dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
n) Für das Land sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung festzulegen. Die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen. Weiters sind für das Land und für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Falle der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Falle seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen."
Die wiedergegebene Fassung des § 62a T-KAG geht im Wesentlichen auf das Landesgesetz, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, LGBl. Nr. 23/1997, zurück, das insoweit mit in Kraft getreten ist.
Bis hatte § 62a T-KAG (in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 12/1987, LGBl. Nr. 3/1990, LGBl. Nr. 77/1992 und LGBl. Nr. 82/1995) folgenden Wortlaut:
"Krankenanstaltenplan
§62a
(1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, festzulegen (Tiroler Krankenanstaltenplan).
(2) Im Tiroler Krankenanstaltenplan sind jedenfalls Höchstgrenzen für die Anzahl der systemisierten Betten, ausgenommen für Betten von Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie, für folgende Krankenanstalten festzusetzen:
a) öffentliche Krankenanstalten nach § 1 Abs 3 lita und b;
b) private gemeinnützige Krankenanstalten nach § 1 Abs 3 lita und b, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Sozialversicherungsträger;
c) private nichtgemeinnützige Krankenanstalten nach § 1 Abs 3 lita, b und f.
(3) Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen für die Anzahl der systemisierten Betten nach Abs 2 ist auf eine Verringerung der Zahl der Akutbetten und auf einen entsprechenden Abbau der personellen und apparativen Kapazitäten sowie der tatsächlich aufgestellten Akutbetten zu achten."
4.1. Der in § 62a T-KAG verwiesene Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan (im Folgenden kurz: ÖKAP/GGP) wird vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) - im "Auftrag" des Strukturfonds - erstellt und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegeben.
4.2. Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund der LKF-Vereinbarung ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Strukturfonds - ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§56a KAKuG) - errichtet worden. § 59a KAKuG nennt als eine der Aufgaben des Strukturfonds die "Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen Bund und Ländern" (Z3).
Das einzige Organ des Strukturfonds ist die - beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen errichtete - Strukturkommission. Art 26 LKF-V bestimmt dazu Folgendes:
"Artikel 26
Strukturkommission
(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.
(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung, der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates sowie jeweils ein Vertreter der Patientenanwaltschaften und ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an.
(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.
(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems;
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche;
3. Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien;
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zu Grunde liegenden Leistungen;
5. Entwicklung und Implementierung eines verbindlichen flächendeckenden Qualitätssystems einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
6. Planung des ambulanten Bereiches einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;
8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch den Ländern (Landesfonds) und der Sozialversicherung zugänglichen Informations- und Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-, Kosten-, Personal- und epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen;
9. Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen;
10. Entscheidung über die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen des Strukturfonds auf Vorschlag der Arbeitsgruppe gemäß Art 21;
11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens;
12. Erlassung von Richtlinien für Strukturqualitätskriterien und für fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektren;
13. Handhabung des Sanktionsmechanismus.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Strukturkommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können,
3. die von der Strukturkommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Ländern (Landesfonds) zu melden sind,
4. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
5. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können."
Die insgesamt 27 Mitglieder der Strukturkommission sind von der Bundesregierung (sieben Mitglieder), den Landesregierungen (je ein Mitglied), dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (sechs Mitglieder), den Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden (je ein Mitglied), der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (ein Mitglied), den Patientenanwaltschaften (ein gemeinsames Mitglied) sowie der Österreichischen Ärztekammer (ein Mitglied) zu bestellen (§59f Abs 2 KAKuG).
Den Vorsitz in der Strukturkommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder, sofern diese Angelegenheit einem Staatssekretär zur selbständigen Besorgung übertragen worden ist, dieser zu führen (§59f Abs 5 KAKuG).
Die Beschlüsse der Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei Stimmen haben (§59f Abs 7 KAKuG).
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der KAG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 751/1996, ergibt, sind der Strukturkommission (gemeinsam mit dem Strukturfonds) "zentrale Aufgaben im Rahmen der umfassenden Reform des Gesundheitswesens" zugedacht (379 BlgNR XX. GP, zu ArtII Z 30 und 31); wörtlich heißt es sodann:
"Die Strukturkommission soll die Entwicklung im österreichischen Gesundheitswesen insgesamt beobachten und seine Weiterentwicklung steuern. Sie soll die Integration und Kooperation der verschiedenen Gesundheitsbereiche vorantreiben und die strukturellen Veränderungen im Gesundheitswesen forcieren. Damit werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um bei Sicherstellung des bisherigen Leistungsniveaus Rationalisierungspotentiale und Synergieeffekte im Gesundheitsbereich zu realisieren."
4.3. Das ÖBIG ist ein mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 63/1973 "zur Förderung des Gesundheitswesens" errichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Wirkungskreis dieses Fonds ist in § 2 des genannten Bundesgesetzes umschrieben; zu seinen Aufgaben gehört es demnach, "Planungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, im besonderen in den Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung, der Präventiv- und Sozialmedizin sowie in der Umwelthygiene" vorzubereiten bzw. entsprechende Grundlagen zu erarbeiten.
5.1. Der - der LKF-Vereinbarung als Anlage beigefügte - "Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001 - ÖKAP/GGP 2001" statuiert für das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel eine Höchstzahl von insgesamt 105 Betten im Normalpflegebereich in den medizinischen Fächern Chirurgie (70) und innere Medizin (35); sonst sind keine Betten systemisiert. Ein künftiger "Leistungsangebotsplan" (LAP 2005) sieht eine höchstzulässige Behandlungskapazität von insgesamt 70 Betten im Normalpflegebereich vor.
5.2. § 3 des mit Verordnung der Tiroler Landesregierung auf Grund des § 62a T-KAG erlassenen Tiroler Krankenanstaltenplanes 2001, LGBl. Nr. 62/1998 idF der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1999, 100/2001 und 36/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 29/1999, lautet auszugsweise samt Überschrift:
"§3
Bettenhöchstzahlen
(1) Die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten je Fachrichtung (ohne Intensivbetten) einschließlich der Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation und Palliativmedizin wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.
(2)-(3) ..."
Anlage 2 des Tiroler Krankenanstaltenplanes normiert - in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2002 - für das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel eine Höchstzahl von insgesamt 70 Betten im Normalpflegebereich in den medizinischen Fächern Chirurgie (35) und innere Medizin (35); sonst sind keine Betten systemisiert.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden (soweit sie sich gegen die teilweise Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für das A.ö. Krankenhaus Kitzbühel richten) erwogen:
1. Die Beschwerden erheben zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 10a KAKuG:
1.1. Der in § 10a KAKuG verwiesene ÖKAP/GGP sei kein Gesetz, insbesondere kein Grundsatzgesetz des Bundes. Dieser Plan sei auch nicht hinreichend determiniert; überdies sei unklar, unter Mitwirkung welcher Institutionen dieser Plan zustande komme. Der Bundesgesetzgeber sei nicht ermächtigt, eine Grundsatzbestimmung des Inhalts zu erlassen, dass die Landesgesetzgebung die Landesregierung zu verpflichten habe, einen Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen. Die in § 10a Abs 2 KAKuG normierten - detaillierten - inhaltlichen Vorgaben stünden schließlich in Widerspruch zum Wesen eines Grundsatzgesetzes.
1.2. Gemäß Art 4 Abs 1 LKF-V sind die Landeskrankenanstaltenpläne so "festzulegen, dass die vom Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan in der jeweiligen Fassung vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf sonstige Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden".
Gemäß § 10a Abs 1 KAKuG hat die Landesgesetzgebung die Landesregierung zu verpflichten, durch Verordnung einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen, der sich "im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet". § 10a Abs 2 KAKuG normiert die hiebei "sicherzustellenden" Planungsgrundsätze.
§ 10a KAKuG bindet somit letztlich die jeweilige Landesregierung bei Erlassung des Landeskrankenanstaltenplanes an den Inhalt des ÖKAP/GGP.
1.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (zuletzt VfSlg. 16.244/2001 mwN), hat sich die Grundsatzgesetzgebung auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken; dem Bundesgesetzgeber ist es verwehrt, über diese in Art 12 B-VG gezogene Grenze hinaus Detailregelungen zu erlassen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind (zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Einzelregelungen dieser Art, die ihrem Inhalt nach unmittelbar anwendbar sind, wenn sie in das Ausführungsgesetz übernommen werden (dazu VfSlg. 3340/1958, S 126), sind nur zulässig, wenn die Regelung "Fragen von grundsätzlicher Bedeutung" betrifft, "die daher einer für das ganze Bundesgebiet wirksamen einheitlichen Regelung bedürfen" (VfSlg. 2087/1951, S 6; ebenso VfSlg. 3853/1960, S 605).
1.3.1. Es kann dahinstehen, ob § 10a KAKuG in allen Teilen Gegenstand einer grundsatzgesetzlichen Anordnung sein dürfte: Die Beschwerden verkennen nämlich, dass es sich bei dieser Bestimmung der Sache nach und im Wesentlichen nur um die Wiederholung von Inhalten der in der LKF-Vereinbarung gemäß Art 15a Abs 1 B-VG zwischen Bund und Ländern einvernehmlich festgelegten Planung und Finanzierung des Krankenanstaltenwesens handelt. Die Bindung des Landesgesetzgebers an den ÖKAP/GGP ergibt sich daher nicht erst aus § 10a KAKuG, sondern ua. schon aus Art 4 Abs 1 LKF-V. Dies gilt für die von den Ländern in der LKF-Vereinbarung eingegangene Verpflichtung, bei der Krankenanstaltenplanung die Vorgaben des ÖKAP/GGP zu beachten, ebenso wie für die in § 10a Abs 2 KAKuG normierten Planungsgrundsätze, die bereits in Art 3 Abs 1 LKF-V sowie im - als Anlage zur LKF-Vereinbarung verlautbarten - ÖKAP/GGP 2001 enthalten sind. § 10a Abs 1 KAKuG knüpft aber auch ausdrücklich an die Fortdauer rechtsgültiger Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenplanung an und implizit wohl auch § 10a Abs 2 leg. cit. ("Dabei [sc. bei der in Abs 1 genannten Krankenanstaltenplanung, die sich im Rahmen eines
Krankenanstaltenplans zu halten hat] sind ... sicherzustellen ...").
Im Übrigen ist nicht daran zu zweifeln, dass die (einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dienende und in der LKF-Vereinbarung auch mit der Krankenanstaltenfinanzierung eng verknüpfte) Krankenanstaltenplanung, die als Angelegenheit des Vollzuges auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens auf Grund der geltenden Kompetenzverteilung letztlich in die Zuständigkeit der Länder fällt, nach bundesweit einheitlichen Grundsätzen und Zielen (wie sie in § 10a Abs 2 KAKuG enthalten sind) erfolgen muss, soll sie ihren Zweck erfüllen. Solche einheitlichen Planungsgrundsätze müssen im System des Art 12 B-VG im Wege eines Grundsatzgesetzes auf die Ausführungsgesetzgeber (und so mittelbar auch als für die Planungsbehörden erforderlicher einheitlicher Rahmen wirkend) |berbunden werden. § 10a Abs 2 KAKuG regelt daher im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung in kompetenzrechtlich unbedenklicher Weise "Fragen von grundsätzlicher Bedeutung", die "einer für das ganze Bundesgebiet wirksamen einheitlichen Regelung bedürfen". Dem Verfassungsgerichtshof ist - jedenfalls aus dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerden - nicht erkennbar, dass die Regelung insoweit über das Erforderliche hinausginge.
1.3.2. § 10a KAKuG überschreitet aber auch insoweit nicht die einem Grundsatzgesetz gemäß Art 12 B-VG gezogenen Grenzen, als dem Landesgesetzgeber darin aufgetragen wird, für landesweit geltende Akte der Krankenanstaltenplanung, die auf Grund von gemäß Art 15a B-VG geschlossenen Vereinbarungen (die ihrerseits der Transformation in Landesrecht durch den Landesgesetzgeber bedürfen) erlassen werden sollen, die Zuständigkeit der Landesregierung als des obersten Organs der Vollziehung (Art101 Abs 1 B-VG) und als Rechtsform demgemäß jene der Verordnung vorzusehen.
1.4. Was die - in diesem Zusammenhang - behauptete unzureichende Kundmachung der LKF-Vereinbarung im Land Tirol betrifft, so ist zunächst auf die im vorliegenden Fall maßgebenden §§2, 7 und 9 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, hinzuweisen, die auszugsweise lauten:
"§2
(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
a)-b) ...
c) die staatsrechtlichen Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund und mit anderen Ländern, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen,
d) ...
e) die Verordnungen der Landesregierung, die nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsorgane gerichtet sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im § 7 Abs 1 lita nichts anderes bestimmt ist,
f) ...
g) die Verordnungen des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsorgane gerichtet sind, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im § 7 Abs 1 litb nichts anderes bestimmt ist,
h)-n) ...
(2) Im Landesgesetzblatt können verlautbart werden:
a) die staatsrechtlichen Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund und mit anderen Ländern, die nicht der Genehmigung des Landtages bedürfen, sofern sich die auf Grund einer solchen Vereinbarung zu erlassenden Rechtsvorschriften nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsorgane richten, sowie die Kundmachungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen,
b)-c) ...
...
§7
(1) Im Boten für Tirol sind zu verlautbaren:
a) die Verordnungen der Landesregierung, die nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsorgane gerichtet sind, wenn die Verlautbarung einer solchen Verordnung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Geltungsbereiches oder wegen des beschränkten Personenkreises, an den sie gerichtet ist, nicht zweckmäßig ist, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) ...
(2) ...
...
§9
(1) Enthält eine Verordnung im Sinne des § 2 Abs 1 lite und g und des § 7 Abs 1 lita und b und Abs 2 lita und b oder eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs 2 lita Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Boten für Tirol wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Verordnung bzw. der Vereinbarung verlautbart werden.
(2) Werden Teile einer Verordnung bzw. einer Vereinbarung nach Abs 1 verlautbart, so sind in der Kundmachung der betreffenden Rechtsvorschrift im Landesgesetzblatt bzw. im Boten für Tirol die Dienststellen, bei denen die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.
(3)-(4) ..."
Die LKF-Vereinbarung ist nicht nur im Bundesgesetzblatt, sondern auch im Landesgesetzblatt für Tirol verlautbart worden (siehe oben Pkt. II.1.), und zwar - wie in Art 71 Abs 6 (iVm Abs 5) der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, vorgesehen - unter Berufung auf den entsprechenden Genehmigungsbeschluss des Tiroler Landtages.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die "einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildende Anlage (Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001)" (so die Kundmachung LGBl. Nr. 38/2002) zu Recht nur durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Krankenanstalten, veröffentlicht worden ist: Die Kundmachung einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG ist nämlich nicht (wie bei Gesetzen) Teil des Rechtsetzungsverfahrens, sondern dient bloß der "Information der Allgemeinheit" [so Thienel, Art 15a B-VG Rz 86 iVm 69, in:
Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht]. Die Gültigkeit und Verbindlichkeit der Vereinbarung zwischen den vertragsschließenden Parteien Bund und Länder - und nur darauf kommt es für die Anknüpfung des § 10a KAKuG an - wird dadurch nicht berührt. Die Beschwerdebehauptung, die LKF-Vereinbarung sei auf Grund eines Kundmachungsmangels (aus der Sicht des Landes Tirol) "ungültig", erweist sich damit als verfehlt.
2. Die Beschwerden erachten weiters § 62a T-KAG als verfassungswidrig: Diese Bestimmung enthalte eine - unzulässige - dynamische Verweisung auf den ÖKAP/GGP, sei aus verschiedenen Gründen nicht hinreichend bestimmt und stehe zudem in Widerspruch zu § 10a KAKuG.
2.1. Normen, die auf andere Rechtsvorschriften dynamisch verweisen (wie dies bei § 62a Abs 1 T-KAG auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint), erwecken dann keine Bedenken, wenn die verwiesenen Vorschriften von derselben Rechtsetzungsautorität stammen [VfSlg. 6290/1970, 7085/1973, 7241/1973, 10.311/1984, 12.384/1990, 12.947/1991, 13.274/1992, 14.606/1996 mwN; dazu auch Thienel, Art 48,49 B-VG Rz 54, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht], mit hinreichender Deutlichkeit umschrieben (zB VfSlg. 3130/1956; zuletzt ua.) und in einem "gleichwertigen" Publikationsorgan verlautbart worden sind (zB VfSlg. 5023/1965, 5633/1967, 12.293/1990).
§ 62a Abs 1 T-KAG ordnet - insoweit übereinstimmend mit § 10a Abs 1 KAKuG - an, dass sich der Tiroler Landeskrankenanstaltenplan "im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes zu befinden" hat. Art 4 Abs 1 LKF-V, wonach die Landeskrankenanstaltenpläne dem ÖKAP/GGP in "[seiner] jeweiligen Fassung" zu entsprechen haben, enthält für sich genommen nur eine Verpflichtung der an der LKF-Vereinbarung beteiligten Länder, ohne zu einer Deutung des § 62a Abs 1 T-KAG als dynamische Verweisung zu zwingen. Diese Bestimmung ist zwar so zu verstehen, dass der Österreichische Krankenanstaltenplan sowohl in seiner Stammfassung als auch in seinen künftigen Weiterentwicklungen eine der verbindlichen Planungsgrundlagen für die Landesregierung bei Erlassung des Landeskrankenanstaltenplans darstellt; Änderungen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes können aber - rechtsgültig - wiederum nur in Form weiterer Vereinbarungen nach Art 15a B-VG festgelegt und - soweit Änderungen auf das Gesetz durchschlagen - nur unter Einschaltung der verfassungsmäßig vorgesehenen Organe der Gesetzgebung des Bundes und der Länder umgesetzt werden. Von einer verfassungswidrigen dynamischen Verweisung auf Rechtsakte einer anderen Rechtsetzungsautorität kann daher nicht die Rede sein.
2.2. Die Beschwerden erheben weiters - jeweils unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes - Bedenken ob der Bestimmtheit des § 62a T-KAG: Die Anordnungen, der Landeskrankenanstaltenplan habe die "geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege" vorzusehen und sich "im Rahmen" des ÖKAP/GGP "zu befinden", seien nicht geeignet, die Erlassung des Landeskrankenanstaltenplanes ausreichend zu determinieren.
Auch diese Bedenken sind unbegründet:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt dargelegt, dass unbestimmte Gesetzesbegriffe aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken erwecken, sofern diese Begriffe einer Auslegung zugänglich sind, sodass die Übereinstimmung des Vollziehungshandelns mit dem Gesetz geprüft werden kann (zB VfSlg. 6477/1971, 11.776/1988 mwN).
§ 62a Abs 1 T-KAG entspricht diesen Kriterien:
Diese Bestimmung darf vor allem nicht als isolierte Handlungsanleitung für Vollzugsorgane gelesen werden: Sie enthält vielmehr - wie auch jene des § 62a Abs 2 T-KAG - Ziele, welche die Krankenanstaltenplanung des Landes final determinieren, wobei die verlässliche Erreichung dieser Ziele (vor allem jenes, die nach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorgaben "geeignetste" Form öffentlicher Anstaltspflege sicherzustellen) ua. auch durch die in § 62a Abs 3 T-KAG angeordnete Einholung fachlicher Expertisen der in dieser Bestimmung genannten Institutionen und Verbände sichergestellt werden soll. § 62a T-KAG enthält also nicht nur - notwendigerweise gewisse Spielräume offen lassende - Planungsziele, sondern auch Vorschriften über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg. 8280/1978 für die iS des Art 18 Abs 2 B-VG hinreichende gesetzliche Determinierung von Flächenwidmungsplänen festgestellt, dass bei "sogenannten Raumordnungsplänen, denen Verordnungscharakter zukommt", der "normative Inhalt weitgehend durch das Wesen eines solchen Planes vorherbestimmt" ist. Ebenso wie es für Flächenwidmungspläne nicht möglich ist, "schon auf der Gesetzesstufe im einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen" (so VfSlg. 8280/1978), ist es auch undenkbar, die bei Planungen im Bereich des Krankenanstaltenwesens festzusetzenden Maßnahmen schon im Vorhinein gesetzlich zu bestimmen (ebenso zu überörtlichen Raumordnungsprogrammen VfSlg. 11.633/1988). Der Verfassungsgerichtshof kann unter diesen Umständen - und aus dem Blickwinkel der vorgetragenen Bedenken - nicht finden, dass die Krankenanstaltenplanung des Landes durch § 62a T-KAG nicht ausreichend determiniert wäre.
2.3. Die Bestimmung des § 62a T-KAG steht auch nicht in Widerspruch zu § 10a KAKuG:
2.3.1. Das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung ist - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (zB VfSlg. 14.322/1995, 15.279/1998, 16.058/2000, 16.244/2001 mwN) - unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl. VfSlg. 4919/1965) darf. Die dem Ausführungsgesetzgeber durch das Grundsatzgesetz vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei - im Zweifel - die Vermutung für einen weiteren Spielraum der Ausführungsgesetzgebung spricht (VfSlg. 3649/1959).
2.3.2. Ausgehend von diesem Verständnis des Verhältnisses zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz erweckt § 62a T-KAG keine Bedenken:
a) Die Anordnung, die Landesregierung habe durch Erlassung des Landeskrankenanstaltenplanes die "geeignetste" Form öffentlicher Anstaltspflege sicherzustellen (§62a Abs 1 T-KAG), wird - nach dem vorhin (Pkt. 2.2.) Gesagten - erst durch die in § 62a Abs 2 T-KAG bzw. § 10a Abs 2 KAKuG enthaltenen "Grundsätze" konkretisiert, sodass sich die Annahme eines Widerspruches zwischen § 62a Abs 1 T-KAG und § 10a Abs 2 KAKuG von Vornherein verbietet.
b) § 10a Abs 1 KAKuG sieht die Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes vor, der (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) alle öffentlichen und gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten erfasst. Gemäß § 62a Abs 1 T-KAG hat der Tiroler Krankenanstaltenplan "jedenfalls" für "Fondskrankenanstalten" iS des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63/2001, zu gelten, das sind - wie sich aus § 1 Abs 2 leg. cit. ergibt - letztlich die in § 10a Abs 1 KAKuG genannten Krankenanstalten, "soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben".
Ein Widerspruch zwischen § 10a Abs 1 KAKuG und § 62a Abs 1 T-KAG liegt aber ungeachtet dieser unterschiedlich formulierten Umschreibung der betroffenen Krankenanstalten nicht vor: Die Bestimmung des § 10a KAKuG wiederholt lediglich die von den Ländern in Art 4 Abs 1 LKF-V übernommene Verpflichtung, Landeskrankenanstaltenpläne zu erlassen, die sich an den ÖKAP/GGP zu halten haben. Der ÖKAP/GGP erfasst nur solche Krankenanstalten, die in § 62a Abs 1 T-KAG als "Fondskrankenanstalten" bezeichnet sind. Nur diese Krankenanstalten haben - wie sich aus Art 2 Abs 1 LKF-V ergibt - Anspruch auf Zahlungen auf Grund des "Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung", wobei Art 4 Abs 2 LKF-V normiert, dass - lediglich - bei diesen Krankenanstalten die Erteilung von Errichtungsbewilligungen dem "Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan" zu entsprechen hat. Der Kreis der aus der Krankenanstaltenfinanzierung leistungsberechtigten Krankenanstalten stimmt daher mit dem Kreis der in die Planung einbezogenen Krankenanstalten überein.
3. Die Beschwerden äußern auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs 4 T-KAG, wonach die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt unter anderem dann - unter Setzung einer "angemessenen" Frist - zurückzunehmen ist, wenn deren Leistungsangebot dem Tiroler Krankenanstaltenplan widerspricht.
Auch diese Bedenken erweisen sich als unbegründet:
3.1. Den Beschwerden ist zwar darin zuzustimmen, dass das KAKuG, insbesondere dessen § 12 ("Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung"), keine dem § 9 Abs 4 T-KAG entsprechende Regelung trifft. Damit allein ist jedoch nicht dargetan, dass § 9 Abs 4 T-KAG - im Sinne des oben (Pkt. 2.3.1.) skizzierten Verständnisses des Art 12 B-VG - in Widerspruch zum Grundsatzgesetz stünde. Es ist nämlich zu bedenken, dass gemäß Art 4 Abs 3 LKF-V krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen "im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan" zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen sind, wobei das KAKuG und die Ausführungsgesetze der Länder solche Maßnahmen zu "ermöglichen" haben. Es liegt daher nicht nahe anzunehmen, dass § 12 KAKuG die Voraussetzungen der Zurücknahme von Errichtungsbewilligungen abschließend regelte (sodass für die Regelung des § 9 Abs 4 T-KAG kein Raum bliebe), weil diese Bestimmung sonst in Widerspruch zu Art 4 Abs 3 LKF-V stünde, aber auch zu Art 36 Abs 1 LKF-V, wonach alle der LKF-Vereinbarung widersprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit außer Kraft zu setzen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 12 KAKuG im hier maßgebenden Zusammenhang keine die vereinbarungsgemäße Umsetzung der Art 15a-Vereinbarung inhibierende Regelung enthält.
Die als verfassungswidrig kritisierte Bestimmung hält sich damit aber im "grundsatzfreien Raum" (vgl. dazu VfSlg. 14.322/1995 mwN; siehe auch VfSlg. 8834/1980, S 448).
3.2. § 9 Abs 4 T-KAG verstößt auch nicht gegen Art 11 Abs 2 B-VG:
3.2.1. Die Beschwerden vertreten dazu die Auffassung, dass rechtskräftige Bescheide nur aus den in § 68 Abs 2-4 AVG genannten Gründen geändert oder aufgehoben werden dürften. Die Bestimmung des § 68 Abs 6 AVG, wonach die in den Verwaltungsvorschriften geregelten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung "unberührt" blieben, sei nicht anwendbar, weil § 9 Abs 4 T-KAG erst mit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 23/1997, somit Jahrzehnte nach Inkrafttreten des § 68 Abs 6 AVG, erlassen worden sei. § 9 Abs 4 T-KAG sei somit als eine vom AVG "abweichende" Regelung zu qualifizieren, die - nach dem Wortlaut des Art 11 Abs 2 B-VG - nur dann getroffen werden dürfte, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich wäre. Diese Voraussetzung sei hier aber nicht gegeben.
3.2.2. Dieses Vorbringen verkennt, dass § 68 AVG nicht etwa eine abschließende Regelung der materiellen Rechtskraft von Bescheiden trifft, weil § 68 Abs 6 AVG es dem Materiengesetzgeber freistellt, weitere Durchbrechungen dieser Rechtskraft vorzusehen (so schon VfSlg. 4986/1965; vgl. auch VfSlg. 13.855/1994 - Aufhebung eines jagdrechtlichen Vorpachtrechtes). § 9 Abs 4 T-KAG ist somit keine abweichende Verfahrensvorschrift iS des Art 11 Abs 2 B-VG.
3.3. § 9 Abs 4 T-KAG erweckt auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes oder anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die genannte Bestimmung soll sicherstellen, dass das Leistungsangebot einer Fondskrankenanstalt den Vorgaben des Krankenanstaltenplanes entspricht. Diese Regelung dient daher - ebenso wie die Krankenanstaltenplanung selbst - dem Ziel, die Leistungserbringung durch Krankenanstalten in ökonomischer und qualitativer Hinsicht zu optimieren (vgl. auch Art 1 Abs 2 LKF-V). Dieses Ziel liegt zweifellos im öffentlichen Interesse. Die kritisierte Regelung ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, hiezu erforderlich und auch sonst angemessen: Für das Wirksamwerden der Zurücknahme von Errichtungsbewilligungen ist nämlich jeweils eine "angemessene" Frist zu setzen, wodurch auch dem in Art 4 Abs 3 LKF-V verankerten Grundsatz, hiebei "unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte" vorzugehen, Rechnung getragen ist.
Das Beschwerdevorbringen, § 9 Abs 4 T-KAG sei insofern "überschießend", als die Errichtungsbewilligung bereits bei einem "bloßen" Widerspruch zum Tiroler Krankenanstaltenplan zurückzunehmen sei, ohne dass es auf das Gewicht des Verstoßes ankäme, verkennt zudem, dass § 9 Abs 4 T-KAG nur in bestimmten Fällen zum Zug kommen kann, so etwa, wenn die Errichtungsbewilligung - wie hier - ein dem Krankenanstaltenplan widersprechendes Leistungsangebot vorsieht. Auch verhält die Bestimmung die Behörde nicht etwa dazu, wegen eines bloß partiellen Widerspruchs des Leistungsangebotes zum Landes-Krankenanstaltenplan die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung zur Gänze zurückzunehmen.
3.4. Für das Wirksamwerden der Zurücknahme von Errichtungsbewilligungen ist eine "angemessene" Frist zu setzen, "wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist" (§9 Abs 4 zweiter Satz T-KAG). Die Behörde hat demnach eine Frist vorzusehen, die es dem Betroffenen - objektiv betrachtet - erlaubt, unter Anspannung aller Kräfte nach Lage des konkreten Falles den bescheidkonformen Zustand herzustellen (vgl. zB , zur Auslegung des insoweit vergleichbaren § 59 Abs 2 AVG). § 9 Abs 4 T-KAG erweckt daher - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes.
4. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2001:
4.1. Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2001 ist auf Grund des § 62a T-KAG erlassen worden. Diese Bestimmung ist - nach dem oben (Pkt. 2.) Gesagten - verfassungsrechtlich unbedenklich.
4.2. Die §§6 und 7 des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2001 (idF der Verordnung LGBl. Nr. 100/2001) lauten auszugsweise samt Überschriften:
"§6
Strukturqualitätskriterien
(1) ...
(2) Die Fachspezifischen Leistungsspektren und Strukturqualitätskriterien für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie ergeben sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 7, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.
§7
Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze, Planungsmethoden
Die im Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001 enthaltenen Ausführungen über Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und Planungsmethoden gelten sinngemäß für den Tiroler Krankenanstaltenplan 2001. Diese ergeben sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 8, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird. Insoweit in der Anlage 8 auf weitere Richtlinien für Strukturqualitätskriterien verwiesen wird, gelten diese erst, wenn sie durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden."
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es nicht zu beanstanden, dass die Anlagen 7 (Strukturqualitätskriterien hinsichtlich der Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie) und 8 (Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze, Planungsmethoden) des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2001 - anders als seine übrigen Teile - nicht im Landesgesetzblatt, sondern durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme verlautbart worden sind. § 9 Abs 1 des Landes-Verlautbarungsgesetzes sieht diese Möglichkeit nämlich ausdrücklich vor, soweit es sich um "Pläne, Karten oder andere Teile" von Verordnungen handelt, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt "wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde". Diese Bestimmung ermächtigt das zuständige Organ - hier: die Landesregierung - in einer Art und Weise, deren Grenze im vorliegenden Fall nicht überschritten wurde.
4.3. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Landesregierung bei Erlassung des Krankenanstaltenplanes die Verfahrensvorschriften des § 62a Abs 3 T-KAG (zur Beachtlichkeit von Verstößen gegen die das Verfahren zur Verordnungserlassung regelnden Bestimmungen vgl. etwa VfSlg. 16.031/2000 mwN) verletzt hätte:
Gemäß § 62a Abs 3 T-KAG ist vor Erlassung oder Änderung des Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Fall der Erlassung des Planes eine Frist von zwei Monaten, im Fall seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.
Wie sich aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsakten ergibt, ist diesen Vorschriften sowohl bei der erstmaligen Erlassung des Planes als auch bei allen seinen Änderungen entsprochen worden.
4.4. Die Beschwerden sind auch mit ihrem Vorwurf nicht im Recht, der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes sei keine ausreichende Grundlagenforschung vorausgegangen:
4.4.1. In Fällen, in denen das Gesetz den Verordnungsgeber lediglich final, dh. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determiniert, sind die auf Grund solcher - an sich unbedenklicher - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen darauf zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maß erkennbar sind und die im Gesetz zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgehensweise eingehalten worden ist (zB VfSlg. 8280/1978, 8330/1978, 10.711/1985 uva.).
4.4.2. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass bereits der ÖKAP/GGP 2001 als eine Planungsgrundlage für den Landeskrankenanstaltenplan eine höchstzulässige Behandlungskapazität des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel mit 70 Betten - in den Fachrichtungen "Innere Medizin" und "Chirurgie" - vorsieht. Es widerspricht daher nicht den Planungsgrundsätzen, wenn der Verordnungsgeber unter Bedachtnahme darauf keine höhere Bettenzahl und/oder eine andere Fächerstruktur als im ÖKAP/GGP 2001 vorgesehen zugelassen hat. Die mit dem ÖKAP/GGP 2001 übereinstimmenden Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2001 (idF der Verordnung LGBl. Nr. 100/2001) erwecken somit auch insoweit keine Bedenken.
4.5. Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2001 steht - soweit er hier präjudiziell ist - auch nicht in Widerspruch zu § 62a Abs 2 lite und f T-KAG:
Die in § 7 des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2001 verwiesenen "Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze, Planungsmethoden" des ÖKAP/GGP 2001 entsprechen nämlich - soweit sie die Tätigkeit von Konsiliarärzten betreffen - wörtlich § 62a Abs 2 lite und f T-KAG. § 62a Abs 2 lite T-KAG ordnet an, dass die "abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten" nicht dadurch "unterlaufen" werden darf, dass die Konsiliararzttätigkeit ausgeweitet wird. Gemäß § 62a Abs 2 litf T-KAG soll die Tätigkeit von Konsiliarärzten - im Interesse der Sicherung der medizinischen Qualität und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten - auf Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten beschränkt bleiben, "soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist".
4.6. Der Vorwurf, der Tiroler Krankenanstaltenplan 2001 sei mit § 68 Abs 6 AVG unvereinbar, ist schon deshalb verfehlt, weil der Krankenanstaltenplan selbst die Rücknahme von Errichtungsbewilligungen im Fall eines Widerspruches zum Krankenanstaltenplan nicht regelt.
5. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur dann vorliegen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise gehandhabt hätte; das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz wäre wiederum - nach Lage des Falles - nur dann verletzt, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980, 10.338/1985, 11.213/1987), aber auch dann, wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (zB VfSlg. 9665/1983).
Keiner dieser Mängel liegt hier vor:
5.1. Die Auffassung der belangten Behörde, die Aufnahme in Anstaltspflege in ausschließlich konsiliarärztlich betreuten Fächern (für die - wie sich aus dem Tiroler Krankenanstaltenplan ergibt - in den benachbarten Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten Kufstein und St. Johann/Tirol selbständige Abteilungen eingerichtet sind) sei nicht vereinbar mit § 62a Abs 2 litf T-KAG, wonach die Konsiliararzttätigkeit auf "Ergänzungs- und Hilfsfunktionen" zu beschränken ist, ist nicht als denkunmöglich zu werten.
Dem Beschwerdevorbringen, zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Patienten sei der Bestand des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel "von existentieller Bedeutung", ist entgegenzuhalten, dass mit den angefochtenen Bescheiden die Errichtungsbewilligung lediglich für einzelne medizinische Fächer zurückgenommen, nicht jedoch die Schließung des Krankenhauses verfügt wird. Die Behörde hat auch dadurch, dass sie die nur teilweise Zurücknahme der Errichtungsbewilligung unter Fristsetzung vorgenommen hat, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahme, insbesondere den dadurch voraussichtlich bewirkten Entfall von Einnahmen aus dem A.ö. Krankenhaus Kitzbühel, angemessen berücksichtigt.
5.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 63 lita T-KAG, LGBl. Nr. 5/1958, werden "Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Anstaltsträgern auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind", durch das (nunmehrige) T-KAG nicht "berührt". Diese Bestimmung ist - wie auch die Beschwerden einräumen dürften - auf Bewilligungen, die erst nach Inkrafttreten des T-KAG verliehen worden sind, nicht anwendbar. Da die mit den angefochtenen Bescheiden (zum Teil) zurückgenommene Errichtungsbewilligung erst im Jahr 1964 erteilt worden ist, erweist sich auch die Beschwerdebehauptung als verfehlt, § 63 lita T-KAG sei der (teilweisen) Zurücknahme der Errichtungsbewilligung entgegengestanden.
Es ist daher auch nicht erkennbar, dass die Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und so die beschwerdeführende Partei in ihrem durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt hätte.
5.3. Der Verfassungsgerichtshof kann schließlich nicht finden, dass die Behörde bei Festlegung der mit den angefochtenen Bescheiden gesetzten Fristen für das Wirksamwerden der Zurücknahme der Errichtungsbewilligung Willkür geübt hätte. Die Behörde hat vielmehr - in der Begründung der angefochtenen Bescheide - jeweils untersucht, wie sehr diese Maßnahme die beschwerdeführende Partei (zumal aus wirtschaftlicher Sicht) belastet, und die Fristen je nach Intensität des Eingriffs unterschiedlich bemessen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die beschwerdeführende Partei - angesichts des hg. Beschlusses vom , ONr. 5, mit dem beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist - durch eine etwa zu kurz bemessene Frist überhaupt noch beschwert ist (vgl. ; , 92/07/0067).
6. Nach dem eben Gesagten ist es auch ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bescheide die beschwerdeführende Partei in ihrem durch Art 6 Abs 1 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt hätten.
7. Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights and obligations") ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetzes beruhendes Tribunal entscheidet. Diese Gewährleistung ist - im Sinne der mit VfSlg. 11.500/1987 beginnenden, ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - so zu verstehen, dass über Ansprüche und Verpflichtungen, die dem Zivilrecht in engster Bedeutung (verstanden als Regelung der Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander) und damit dem Kernbereich der "civil rights" zuzuzählen sind, ein den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprechendes Tribunal in der Sache selbst zu befinden hat (zB VfSlg. 11.646/1988, 11.729/1988, 11.760/1988).
Handelt es sich demgegenüber um Streitigkeiten, die nicht über "civil rights" selbst entstanden sind, sondern solche nur in ihren Auswirkungen berühren - wie die Zurücknahme einer krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung -, so reicht es aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK aus, wenn eine Verwaltungsbehörde (hier: die Landesregierung) unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache tätig wird (vgl. zB VfSlg. 11.500/1987 - Erteilung einer Baubewilligung, 11.645/1988 - Erteilung einer Straßenbaubewilligung, 11.937/1988 - Entziehung der Konzession zum Betrieb einer Apotheke, 12.082/1989 - Versagung der Bewilligung zur Tierhaltung, 12.384/1990 - Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit; zuletzt VfSlg. 15.868/2000 - Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke).
Die behauptete Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK ist somit ebenfalls nicht gegeben.
8. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit insgesamt nicht vor. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass die angefochtenen Bescheide die beschwerdeführende Partei in einem anderen - in den Beschwerden nicht genannten - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätten.
Ob aber die angefochtenen Bescheide in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen, hatte der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
IV. Soweit sich die Beschwerde zu B136/03 auch gegen die
Feststellung des Nichtvorliegens einer Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie (Spruchpunkt II. des zu dieser Zahl angefochtenen Bescheides) richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die zu B136/03 protokollierte Beschwerde rügt - hinsichtlich des genannten Spruchpunktes - die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
V. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher
Sitzung beschlossen werden (§19 Abs 4 erster Satz bzw. § 19 Abs 3 Z 1 VfGG).