OGH vom 26.01.2000, 9ObA326/99b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter RegRat Gerhard Kriegl und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Michael H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Andreas Grohs ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 40, 1070 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der "D***** C***** Privatspital GmbH", ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 676.072,86), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 180/99k-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 33 Cga 162/98d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:
"Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass dem Kläger im Konkurs der "D*****C***** Privatspital GesmbH" eine Konkursforderung im Betrag von S 676.072,86 zusteht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.825,92 (darin S 80,-- Barauslagen und S 1.624,32 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit S 7.103,04 (darin S 1.183,84 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen zu ersetzen".
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom bis nach Eröffnung des Konkurses am handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D***** C***** Privatspital GmbH". Er war an der Gesellschaft nicht beteiligt, sondern als Fremdgeschäftsführer Angestellter der späteren Gemeinschuldnerin. Unternehmensgegenstand war die Errichtung sowie der Betrieb von Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, von Alters-, Kur- und Erholungsheimen und Beherbergungsbetrieben sowie von allen dazugehörigen, für die Errichtung dieser Zwecke notwendigen und nützlichen Erzeugungs- und Handelsgewerben und schließlich die Beteiligung an diesen Zwecken dienenden Unternehmen. Wegen seiner Tätigkeit als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer wurde gegen den Kläger vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu 12 c E Vr 8030/96, Hv 6973/96, ein Verfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB durchgeführt, welches mit rechtskräftigem Freispruch endete. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers für dessen Verteidigung beliefen sich auf S 130.524,84. Weiters wurde der Kläger von der Konkursgläubigerin "K*****apotheke *****, Mag. pharm. R***** K***** KG" vor dem Handelsgericht Wien zu 11 Cg 181/95w auf Ersatz von S 947.932,75 geklagt. Die Klage wurde darauf gestützt, dass es der Kläger als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin schuldhaft unterlassen habe, fristgerecht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die Gemeinschuldnerin zu stellen und andererseits in Kenntnis der Verschuldung sowie der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens neue Verbindlichkeiten, so insbesondere die bei der dort klagenden Partei, eingegangen wäre. Mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom wurde die Klage abgewiesen. Diese Abweisung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Im Verfahren erster Instanz entstanden dem Kläger angemessene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten in Höhe von S 549.373,18.
Der Kläger meldete im Konkurs über das Vermögen der "C*****" sowohl seine Verteidigerkosten als auch die Kosten seiner Rechtsverteidigung in dem gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess in der Höhe von insgesamt S 679.889,02 an. Diese Forderung wurde vom beklagten Masseverwalter bestritten.
Der Kläger begehrt zuletzt die Feststellung, dass ihm im Konkurs über das Vermögen der "D***** C***** Privatspital GmbH" zu 4 S 237/95w des Handelsgerichtes Wien eine Konkursforderung in Höhe von S 676.072,86 zustehe. Er habe in Ausübung ordnungsgemäßer Geschäftsführung versucht, das Unternehmen zu retten, was jedoch nicht gelungen sei. Sowohl bei dem gegen ihn angestrengten Kridaverfahren als auch der gegen ihn klageweise geltend gemachten Schadenersatzforderung handle es sich um typische Gefahren, welche mit dem aufgetragenen Geschäft verbunden und bei Erbringung der Dienstleistung aufgetreten seien. Sowohl die Verteidiger- als auch die Kosten des Schadenersatzprozesses seien dem Kläger daher gemäß § 1014 ABGB zu ersetzen.
Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass durch die Regressansprüche des Klägers Gläubigerschutzbestimmungen unterlaufen würden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt gelangte es zur Rechtsauffassung, dass § 1014 ABGB den Gewaltgeber im Rahmen eines Bevollmächtigungsvertrages zum Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes sowie zum Schadenersatz verpflichte, soweit es sich um typische Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - handle. Die insbesondere die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Betracht ziehende Rechtsprechung (zuletzt 8 ObA 2051/96t) könne im Hinblick auf die Organstellung nicht auf Geschäftsführer übertragen werden. Der Geschäftsführer sei in einer verantwortungsvollen und leitenden Position tätig. Bereits durch diese Tätigkeit entstehe für ihn ein erhöhtes Haftungsrisiko. Der Verantwortung des Geschäftsführers entsprechend hafte dieser nämlich sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern gegenüber. Verfahren wegen Verletzung der Konkursantragspflicht und wegen fahrlässiger Krida würden somit dem typischen Verantwortungsbereich des Geschäftsführers entstammen. Ein Geschäftsführer müsse daher auch die entstehenden Prozessrisiken und die damit verbundenen Kosten tragen, weil diese allein in seine Risikosphäre fielen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es vertrat zunächst die Rechtsauffassung, dass die Heranziehung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht in Frage komme, weil dieses auf den Kläger als organschaftlichen Geschäftsführer nicht anwendbar sei. § 1014 ABGB könne dem Kläger ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage dienen. Die straf- und schadenersatzrechtliche Inanspruchnahme des Klägers sei nicht auf dessen Tätigkeit, sondern auf dessen gesetzlich normierte Haftung zurückzuführen. Selbst wenn man die "Tätigkeit" eines Geschäftsführers weiter fassen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil die Geschäftsführerhaftung nicht einem der Tätigkeit als Geschäftsführer immanenten besonderen Risiko entspreche, sondern das Ergebnis gesetzgeberischer Anordnung sei. Es handle sich somit nicht um eine vorhersehbare Gefahr, sondern um eine bewusst vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolge, wenn der Geschäftsführer im Rahmen der Haftung des § 25 GesmbHG in Anspruch genommen werde. Auch wenn man den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beherrschung der Gefahrenquelle betrachte, liege auf der Hand, dass gerade der GesmbH als Geschäftsherrin die Möglichkeit entzogen sei, diese "Gefahrenquelle", nämlich eine mögliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers auf Grund der ihn treffenden Haftung, zu beherrschen. Dieser Einfluss käme allenfalls dem Alleingeschäftsführer oder mehreren Geschäftsführern gemeinsam zu, da nur diese bei sorgfältiger, in allen Punkten dem Gesetz entsprechenden Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mit straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Für den Bereich des § 1014 ABGB habe ein großer Teil der Lehre (so auch Bydlinski "Die Risikohaftung des Arbeitgebers" 29) in wesentlicher Übereinstimmung mit der Gefährdungshaftung zwei Kriterien aufgestellt:
Ein subjektives, nämlich der Gedanke, dass Vorteil und Nachteil, somit auch die Tragung der spezifischen Gefahr, zusammengehören und ein objektives, das auf die Setzung und die am ehesten mögliche Beherrschung der Gefahrenquelle abstelle. Bei Übertragung dieser Zurechnungselemente auf eine mit Risken behaftete Tätigkeit ließen sich dieselben auch bei der Haftung des Auftraggebers nachweisen: Die Tätigkeit des Beauftragten liege im Interesse des Auftraggebers (Vorteilsgedanke) und gehe auf seine Veranlassung bzw seinen Willen zurück (Gefahrensetzungsgedanke). Der Vorteilsgedanke könne hier nicht greifen, weil sich der Vorteil konkret aus der Handlung ergeben müsse, welche zum Vermögensschaden des Klägers geführt habe. Die beklagte Partei ziehe aus dem Umstand, dass sich der Kläger in einem Strafverfahren eines Rechtsanwaltes bedient und für diesen Kosten aufgewendet habe, keinen Vorteil. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers würde sich auch auf das Massevermögen in keiner Weise auswirken. Nach herrschender Auffassung sei die Haftung des Geschäftsherrn auch auf notwendige oder zumindest adäquate Folgen der Geschäftsführung beschränkt. Überdies sei der österreichischen Rechtsordnung das Prinzip immanent, dass der Beschuldigte oder Angeklagte, dessen Strafverfahren durch Freispruch ende, die Kosten seiner Verteidigung - abgesehen von der Möglichkeit eines Kostenzuschusses durch den Bund in gewissen Fällen - grundsätzlich selbst zu tragen habe. Die Kosten eines gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozesses könne der Kläger nicht vom Arbeitgeber begehren, weil er ohnehin einen Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner habe.
Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege: Der Ersatz von Verfahrens- bzw Verteidigerkosten sei vom Obersten Gerichtshof bisher nur in sinngemäßer Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes gelöst worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Der beklagte Masseverwalter beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Regelung des § 25 GmbHG um eine im Interesse der Allgemeinheit oder zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muss angenommen werden, dass sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH aus, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind (RIS-Justiz RS0054466, insbesondere EvBl 1979/135, Arb 10.873). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes verneint und daher auch die in 8 ObA 2051/96t (= EvBl 1997/4 = ZAS 1997/12) dargelegten Erwägungen als hier nicht anwendbar beurteilt, kann auf die diesbezüglich zutreffende Begründung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im Übrigen ist den Vorinstanzen aber in ihrer Ablehnung eines Ersatzanspruches nach § 1014 ABGB nicht zu folgen.
Gemäß § 1014 ABGB ist der Gewaltgeber verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der Barauslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen grundsätzlich kein Aufwand im Sinne des § 1014 ABGB sind (9 ObA 68/99m unter Berufung auf Strasser in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu § 1014 ABGB; Apathy in Schwimann2 Rz 13 zu § 1014 ABGB) und Gleiches auch für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren gelten muss, welches mit der Verhängung einer Strafe endet. Ob und inwieweit sich ein Auftraggeber wirksam zum Ersatz solcher Geldstrafen verpflichten kann (siehe etwa JBl 1998, 248), ist hier ohne Belang, weil der Kläger seine Ansprüche nicht auf Vertrag, sondern ausschließlich auf § 1014 ABGB stützt.
Das Gesetz hat über die Verschuldenshaftung hinaus deswegen eine weitgehende Erfolgshaftung des Auftraggebers vorgesehen, weil der Beauftragte Geschäfte des Auftraggebers besorgt und weil er in dessen Interesse tätig wird, also billigerweise bis zu einem gewissen Grad auch auf dessen Gefahr handeln soll. Der Auftraggeber haftet deshalb auch ohne Verschulden für den "mit Erfüllung des Auftrags" verbundenen Schaden; den ex causa mandati entstandenen Schaden trägt der Machtgeber, jenen ex occasione mandati der Machthaber. Damit ist die Haftung des Auftraggebers für die Betriebsgefahr, die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, festgelegt (Stanzl in Klang IV/1, 849). Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz des vom Geschäftsbesorger selbst verschuldeten Aufwandes (Strasser in Rummel I2 Rz 5 zu §§ 1014, 1015 ABGB mwN).
Für diese Risikohaftung muss es beim Erfordernis der (abstrakt geprüften) Vorhersehbarkeit des Schadens bleiben und ist ein "mit Erfüllung des Auftrages" bzw des Dienstvertrages "verbundener" Schaden gefordert. Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf also nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit dieser Tätigkeit als dienstlicher bzw im Rahmen der Auftragerfüllung gesetzter Aktivität verbunden sein. Risken, die zwar durchaus solche, nämlich relevante Schadensbegünstigungen sind, sollen dem Auftrag- oder Arbeitnehmer keineswegs durch § 1014 ABGB (sondern höchstens im bescheidenen Rahmen des § 1015 ABGB) abgenommen werden, wenn sie ihn ohnehin schon von vornhinein, also auch ohne jeden Zusammenhang mit irgendeiner Auftrags- oder Dienstvertragserfüllung treffen. Es geht also um die Abgrenzung zum persönlichen Lebensbereich oder Lebensaufwand oder zum "allgemeinen Lebensrisiko". Die Kriterien dieser Abgrenzung bedürfen sehr grundsätzlicher und sorgfältiger Prüfung, bevor man allenfalls daran denken kann, sie für geeignete Sachverhalte zu praktisch möglichst gut handlichen Grenzziehungen zu verdichten oder zu vergröbern (Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers 73).
Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob das Risiko einer mit Freispruch endenden Strafverfolgung oder einer erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers zu dessen allgemeinen Lebensrisiko zählt oder aber typisches Folgerisiko seiner Geschäftsführertätigkeit ist. Zu diesem Problem hat bereits die deutsche Literatur Stellung genommen, wobei die Regressmöglichkeiten eines Geschäftsführers von der herrschenden Meinung (Sprau in Palandt59, Rz 9 ff zu § 670 BGB) aus den dem § 1014 ABGB vergleichbaren Bestimmungen der §§ 669, 670 BGB, bzw im Fall unentgeltlicher Geschäftsbesorgung, aus § 683 BGB abgeleitet werden. Wenngleich auch in der deutschen Literatur Einigkeit darüber besteht, dass ein Geschäftsführer keinen Anspruch auf Übernahme von Geldstrafen, Bußgeldern und Verfahrenskosten hat, wenn das Verfahren zu einer Verurteilung geführt hat (Stein in Hachenburg, GmbHG8 Rz 307 zu § 35; Schneider in Scholz, GmbHG8 Rz 192a zu § 35), ist anerkannt, dass Verfahrenskosten dann durch die Gesellschaft zu tragen sind, wenn ein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Freispruch geführt hat (Schneider in Scholz aaO), weil zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen auch Schäden gehören, die der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit ohne sein Verschulden erlitten hat (Stein in Hachenburg aaO mwN). Regressansprüche wegen Haftungsschäden stehen dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt. Unter denselben einschränkenden Voraussetzungen kann der Geschäftsführer auch den Ersatz von Verfahrenskosten verlangen, die ihm aus seiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme entstanden sind. Auch zur Leistung eines Kostenvorschusses für ein laufendes Verfahren gegen den Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner Organtätigkeit ist die Gesellschaft nach § 669 BGB grundsätzlich verpflichtet (Stein in Hachenburg aaO mwN). Aus diesen, auch für den österreichischen Rechtsbereich anwendbaren Erwägungen ergibt sich, dass sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit dann als spezielles und somit vom § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen sind, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, wonach es am Kriterium der "Tätigkeit" mangle, weil keine einzelne konkrete Handlung zur Strafverfolgung bzw zivilrechtlicher Inanspruchnahme geführt habe, ist in dieser Allgemeinheit nicht beizupflichten. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist schon ihrer Natur nach eine umfassende und lässt sich nicht in Einzelaktivitäten zerlegen. Wird daher der Geschäftsführer für seine während eines längeren Zeitraums gesetzten Geschäftsführertätigkeiten in Anspruch genommen, liegt auch in dieser Tätigkeit die "Besorgung des Geschäftes" bzw "Erfüllung des Auftrages" im Sinne des § 1014 ABGB. Wohl ist nicht jede Tätigkeitsgefahr zugleich geschäftsspezifisch, damit wird auch der Verantwortungsbereich des Geschäftsherrn gegenüber jenen Fällen abgegrenzt, in denen das Risiko mit der Geschäftsführung nicht notwendig verbunden, also vermeidbar war (Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse 88). Im vorliegenden Fall war das Risiko einer sowohl straf- als auch zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers für diesen aber gerade nicht vermeidbar, weil seine Geschäftsführung, wie feststeht, eine ordnungsgemäße war. Auch mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist regelmäßig das spezielle Risiko verbunden, unberechtigten Verfolgungen oder aber Inanspruchnahmen mit der sich als nicht zutreffend erweisenden Begründung ausgesetzt zu sein, dass die Geschäftsführung eben keine ordentliche gewesen sei. Handelt es sich aber um eine typische Gefahr des aufgetragenen Geschäftes, muss auch die Haftung des Auftraggebers dafür bejaht werden (Stanzl in Klang aaO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch die Literatur zu § 110 HGB (insbesondere Jabornegg, HGB Kommentar Rz 32 zu § 110) unterstützend herangezogen werden, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine zu § 1014 ABGB analoge handelt (Fitz aaO 88).
Da § 1014 ABGB dispositiv ist, können diesbezüglich wohl nähere, konkretisierende, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden, deren Grenze die gute Sitten-Klausel ist (Strasser in Rummel aaO Rz 4 unter Zitat von Stanzl in Klang aaO). Die Vereinbarung eines Entgelts zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft lässt jedoch für sich allein eine solche Risikoverschiebung nicht annehmen (Fitz aaO 160 mwN). Hiezu bedarf es vielmehr eines besonderen, für das spezielle Risiko gewidmeten Entgelts (Apathy in Schwimann2 Rz 13 zu § 1014 ABGB, Jabornegg, DRdA 1984, 37, 38; Fitz aaO 89 ff, 160 ff). Im vorliegenden Fall wurde vom beklagten Masseverwalter lediglich behauptet, dass bei der Entgeltsvereinbarung mit dem Kläger das Risiko "vorhersehbar gewesen sei". Dass eine Risikoverschiebung jedoch durch eine höhere als übliche Entgeltszahlung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
Soweit dem Kläger aus dem gegen ihn geführten Zivilprozess ein Kostenanspruch zustehen sollte, welcher die ihm entstandenen Auslagen zumindest teilweise abdecken könnte, ist Folgendes auszuführen:
Rechtsanwälte üben im Zweifel eine entgeltliche Tätigkeit aus. Dass im hier vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Klägers seine ihm auf Grund erbrachten Leistungen zustehenden Ansprüche gestundet hätte oder aber nur für den Fall der Nichteinbringlichkeit vom Gegner verlangen dürfte, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt gegenüber bereits honorarpflichtig geworden ist. Darüber hinaus begründet § 1014 ABGB die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Gewalthaber auf Verlangen zur Bestreitung der Barauslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Davon sind im vorliegenden Fall sowohl die Kosten rechtlicher Vertretung als auch Auslagen für Sachverständige und Ähnliches umfasst. Es besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelzahlung durch Prozessgegner und Auftraggeber, weil der Auftraggeber mit der Begleichung dieser Auslagen eine fremde Schuld zahlt, für die er persönlich haftet, sodass er im Rahmen einer notwendigen Zession nach § 1358 ABGB in die Rechte des Gewalthabers eintritt und befugt ist, von dessen Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO und - für die Rechtsmittelverfahren - auf § 50 Abs 1 ZPO. Für den Revisionsschriftsatz stehen nicht 120 %, sondern nur 60 % Einheitssatz zu.