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VfGH vom 06.10.2010, b13/10

VfGH vom 06.10.2010, b13/10

Sammlungsnummer

19193

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Bedenken gegen die Regelung der Kostentragung im Disziplinarverfahren; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Vorarlberg. Mit

Erkenntnis des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"... im Konkursverfahren Z ... des LG F anlässlich der

Zwangsausgleichstagsatzung vom ... zugleich den Gemeinschuldner V L

und die Gläubiger laut Anmeldungsverzeichnis ... vertreten [und

dadurch] gegen die Bestimmung des § 10 RAO verstoßen."

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße in Höhe von € 1.000,- und zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom insofern Folge gegeben als im Hinblick auf das Erkenntnis des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Die OBDK führte begründend aus:

"... Gegenstand des Ausgleichsverfahrens ist der

Ausgleichsvorschlag des Schuldners. Dieser Vorschlag ist ebenso eine Verfahrenserklärung wie die Entschließungen der Ausgleichsgläubiger, die entweder zur Ablehnung des Ausgleichsvorschlags oder zu seiner Annahme führen. Den gerichtlichen Ausgleich bewirkt ein zu letzterer hinzutretender Gerichtsbeschluss (Bestätigung des Ausgleichs), der an den Forderungen der Ausgleichsgläubiger materielle Änderungen (Nachlass, Stundung) hervorbringt. Der gerichtliche Ausgleich ist aber kein Vertrag zwischen dem Ausgleichsschuldner und seinen Gläubigern. Das Gleiche gilt für das Verfahren über den Zwangsausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners. Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Prozessgesetze sinngemäß anzuwenden. Aus der verfahrensrechtlichen Stellung des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger folgt, dass diese als Gegenpartei des Gemeinschuldners im Sinne des § 10 RAO anzusehen sind. § 10 RAO verbietet explizit die Vertretung der Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache. Gegen dieses Verbot hat der Disziplinarbeschuldigte verstoßen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist dieses Verbot zu beachten, selbst wenn die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht. Im Übrigen ist in der Regel vom Bestehen einer Interessenkollision zwischen Gemeinschuldner und Konkursgläubigern auszugehen, ist der Gemeinschuldner doch zumindest an der Annahme des Ausgleichsanbots zur Mindestquote, der Konkursgläubiger hingegen an einer höheren Quote interessiert. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob die Zustimmung der vom Disziplinarbeschuldigten vertretenen Gläubiger für die Annahme des Zwangsausgleichs notwendig war und ob diese Gläubiger vor der Zwangsausgleichstagsatzung rechts freundlich vertreten waren. Das allenfalls mangelnde Erfordernis einer Zustimmung dieser Gläubiger und der Umstand einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung vermag den Tatbestand der Doppelvertretung im Sinne des § 10 RAO nicht zu beseitigen."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs 5 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: DSt) behauptet und die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG, Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG sowie im Anklageprinzip gemäß Art 90 Abs 2 B-VG geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die maßgebliche Rechtslage lautet:

1. § 10 der Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) idF BGBl. I 111/2007:

"§10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.

(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

(3) - (6) ..."

2. § 1 DSt BGBl. I 474/1990 idF BGBl. I 71/1999, §§38, 41, 47, 50 und 54 DSt idF BGBl. I 474/1990:

"Artikel I

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

(DSt)

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) - (3) ...

...

§38. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird und daß der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat.

...

§41. (1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.

(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im § 16 Abs 1 Z 2 genannten Betrags nicht übersteigen.

(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.

(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.

...

§ 47. Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:

1.dem Beschuldigten;

2.dem Kammeranwalt;

3.der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.

...

§50. (1) - (2) ...

(3) Zur mündlichen Verhandlung sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.

(4) ...

...

§54. (1) - (4) ...

(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, § 54 Abs 5 DSt sei verfassungswidrig. Nach dieser Bestimmung habe das Erkenntnis der OBDK einen Ausspruch über den Kostenersatz durch den Disziplinarbeschuldigten zu enthalten. Dies sei "sachlich undifferenziert", weil § 54 Abs 5 DSt klar festlegen müsse, dass im Falle eines Freispruches oder bei Herabsetzung der Strafe durch die Berufungsbehörde der Beschuldigte nicht zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei.

1.2. Gemäß § 54 Abs 5 DSt hat das im Berufungsverfahren ergehende Erkenntnis der OBDK einen Ausspruch über die Verfahrenskosten zu enthalten.

Zwar behauptet die Beschwerde ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs 5 DSt, der Sache nach richtet sich ihr Vorbringen aber gegen die Bestimmungen der §§38 Abs 2 und 41 DSt, die die Pflicht zum Ersatz der Verfahrenskosten inhaltlich regeln.

§ 38 Abs 2 DSt legt ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte, sofern er eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt wurde, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gemäß § 41 Abs 4 DSt hat im Falle eines Freispruches die Rechtsanwaltskammer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass diese Bestimmungen über den Kostenersatz unsachlich wären, auch wenn sie nicht festlegen, dass ein Disziplinarbeschuldigter, der ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nicht zu ersetzen hat.

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof - wenn auch in anderem Zusammenhang - im Erkenntnis VfSlg. 15.493/1999 ausgesprochen, dass § 38 DSt iSd Art 18 B-VG hinreichend bestimmt ist.

Daher verstoßen weder die Bestimmungen der §§38 Abs 2 und 41 DSt noch § 54 Abs 5 DSt gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

Da der Verfassungsgerichtshof auch gegen andere dem Bescheid zu Grunde liegende Bestimmungen keine Bedenken hegt, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde sein Verhalten zu Unrecht unter den Tatbestand der Doppelvertretung subsumiert und damit willkürlich gehandelt habe.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen das Verbot der Doppelvertretung gemäß § 10 RAO verstoßen hat. Die Interessen des Gemeinschuldners einerseits und der Konkursgläubiger anderseits sind widerstreitende Interessen, weshalb die Vertretung beider Seiten beim Abschluss eines Zwangsausgleiches zu Interessenkollisionen führt. Es ist die Annahme vertretbar, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt (vgl. VfSlg. 17.392/2004).

Der belangten Behörde sind keinesfalls Willkür oder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen, die Entscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ob sie insgesamt rechtsrichtig getroffen wurde, ist eine Frage, die der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat.

Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ist der belangten Behörde keine Willkür vorzuwerfen. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Beschuldigte bei einem Schuldspruch trotz Aufhebung des Strafausspruches die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3. Weiters behauptet die Beschwerde die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Ein solcher Vorwurf kann der belangten Behörde - wie bereits unter Punkt III.2. ausgeführt wurde - nicht gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

4. Der Beschwerdeführer behauptet weiters die Verletzung des Anklageprinzips gemäß Art 90 Abs 2 B-VG, weil der Vertreter der Generalprokuratur in der mündlichen Berufungsverhandlung "von der Anklage zurückgetreten" sei. Da die Generalprokuratur "als vorgesetzte Anklagebehörde des Kammeranwaltes" zu sehen sei, habe die OBDK den Schuldspruch nicht bestätigen dürfen.

Dem ist zu entgegnen, dass das Anklageprinzip gemäß Art 90 Abs 2 B-VG nur für das gerichtliche Strafverfahren, nicht aber für Disziplinarverfahren (vgl. VfSlg. 4557/1963, 12.462/1990) gilt.

Darüber hinaus ist der Vertreter der Generalprokuratur nicht die "vorgesetzte Anklagebehörde" des Kammeranwaltes und kann daher auch nicht von der Anklage zurücktreten. Vielmehr wird die Generalprokuratur gemäß § 50 Abs 3 DSt zur mündlichen Berufungsverhandlung anstelle der Oberstaatsanwaltschaft geladen, der gemäß § 47 Z 3 DSt ein Berufungsrecht zukommt.

Art 90 Abs 2 B-VG kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

6. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.