VfGH vom 22.02.2011, B885/10
19301
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Missachtung der Vorschriften betreffend die Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen, er habe
"a) am der M. S. A. eine Tageszeitung übergeben;
b) am der M. S. A. einen an sie gerichteten Brief einer dritten Person übergeben;
c) am der M. S. A. einen handschriftlichen Zettel |bergeben und von dieser einen anderen handschriftlichen Zettel entgegengenommen und es verweigert, die entgegengenommene Anschrift an die Anstaltsleitung herauszugeben;
d) mit Anwaltspost vom der M. S. A. mehrere handgeschriebene Zettel ihres Ehemannes M. M. übermittelt".
2. Der gegen das Straferkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien erhobenen Berufung des Kammeranwalts wurde mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis des Disziplinarrates dahingehend abgeändert, dass es lautet:
"Dr. L. B., Rechtsanwalt in Wien, ist schuldig, er hat als Verteidiger der M. S. A. im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, …, unter Umgehung der richterlichen Zensur
1. am der M. S. A. einen an sie gerichteten Brief einer dritten Person übergeben;
2. am der M. S. A. einen handschriftlichen Zettel übergeben und von dieser einen anderen handschriftlichen Zettel entgegengenommen und sich geweigert diesen der Anstaltsleitung zu übergeben;
3. mit Anwaltspost vom der M. S. A. mehrere handgeschrieben Zettel ihres Ehemannes M. M. übermittelt.
Dr. L. B. hat hiedurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen ..."
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldbuße in der Höhe von € 3.500,-- verurteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Übermittlung der genannten Schriftstücke nicht dem - grundsätzlich nicht zu überwachenden - Verkehr des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger zuzurechnen sei. Durch die Übermittlung der Schriftstücke habe der Beschwerdeführer seiner in Untersuchungshaft befindlichen Mandantin vielmehr eine Kontaktaufnahme mit der Außenwelt ermöglicht. Der Briefverkehr mit Dritten unterliege aber gemäß § 90 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (im Folgenden: StVG) der richterlichen Zensur. Durch die Weiterleitung der Briefe habe der Beschwerdeführer die Schriftstücke der richterlichen Zensur entzogen. Entgegen § 9 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO), wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, habe der Beschwerdeführer die Vorschriften betreffend die Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt missachtet und damit seine Berufspflichten verletzt. Da sein Fehlverhalten infolge wiederholter Anzeigeerstattung durch die Strafvollzugsbehörde einem größeren Personenkreis bekannt geworden sei, habe der Beschwerdeführer auch Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt.
3. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG, Art 6 Abs 3 litb und c EMRK und Art 4 Abs 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit" (im Folgenden: PersFrG) geltend gemacht. Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass der Vortrag der Berufung in der mündlichen Verhandlung vor der OBDK im Protokoll nicht vermerkt sei. Dies verletze den Anklagegrundsatz gemäß Art 90 Abs 2 B-VG. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde bei ihren rechtlichen Schlussfolgerungen nicht von jenem Sachverhalt ausgegangen sei, den die Behörde erster Instanz festgestellt habe. Denn während der Disziplinarrat die im Spruch genannten Schriftstücke zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte als notwendig erachtete, werde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid "Kassiberschmuggel" vorgeworfen. Auch die Überlegung, die "Kontrollfunktion der Behörde" sei durch das inkriminierte - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - Verhalten außer Kraft gesetzt worden, sei aus dem Akteninhalt nicht ableitbar und nicht denklogisch. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass eine gerechtfertigte Einschränkung der Rechte gemäß Art 6 Abs 3 litb und c EMRK sowie Art 4 Abs 7 PersFrG nur durch einen Richter, nicht aber durch Justizwachebeamte in Frage komme. Die Auffassung, dass eine Absprache zwischen dem Untersuchungshäftling und seinem Verteidiger über die Verteidigungsstrategie unerlaubt sein solle, sei mit den "Grundrechten" nicht in Einklang zu bringen.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Zur Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO), BGBl. 631/1975 idF BGBl. I 19/2004 bzw. BGBl. I 52/2009, lauten:
"§59. (1) …
(2) Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden. Wird jedoch der Beschuldigte auch wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr angehalten und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft, vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auch die Kriminalpolizei, die Überwachung des Kontakts mit dem Verteidiger anordnen. Die Überwachung darf in jedem Fall nur mit Kenntnis des Beschuldigten und des Verteidigers sowie längstens für eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme erfolgen; nach Einbringen der Anklage gegen den Beschuldigten ist sie jedenfalls zu beenden.
4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft
Allgemeines
§ 182. (1)-(3a) …
(4) Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinn nach anzuwenden.
(5) …
Verkehr mit der Außenwelt
§188. (1) Angehaltene Beschuldigte dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Im Übrigen gelten für den Empfang von Besuchen die §§85 bis 87 und 93 bis 96 StVG sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. Beschuldigten darf nicht verwehrt werden, wenigstens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen,
2. auf den Inhalt des zwischen einem Beschuldigten und einem Besucher geführten Gesprächs hat sich die Überwachung nur zu erstrecken, wenn dies die Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt anordnet,
3. der Besuch bestimmter Personen, von denen eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft oder der Sicherheit der Anstalt zu befürchten ist, kann untersagt oder abgebrochen werden.
(2) Angehaltene Beschuldigte sind berechtigt, auf eigene Kosten mit anderen Personen und Stellen schriftlich zu verkehren und zu telefonieren, es sei denn, dass durch den außerordentlichen Umfang des Brief- oder Telefonverkehrs die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§88, 90a bis 90b und 96a des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen etwas anderes ergibt. Schreiben angehaltener Beschuldigter an einen inländischen allgemeinen Vertretungskörper, ein inländisches Gericht, eine andere inländische Behörde oder an Organe der Europäischen Union sowie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürfen in keinem Fall zurückgehalten werden. Für die Überwachung des Inhalts von Telefongesprächen gilt Abs 1 Z 2.
(3) Für die Überwachung des mündlichen und schriftlichen
Verkehrs des angehaltenen Beschuldigten mit seinem Verteidiger gilt
§59 Abs 2.
Zuständigkeit für Entscheidungen
§ 189. (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen
angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (§§86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist.
(2) Die Entscheidungen nach § 16 Abs 2 Z 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen dem für die Entscheidung über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zuständigen Gericht zu.
(3) Im Übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder dem von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Vor jeder Entscheidung nach den §§185 Abs 2, 186 Abs 2 und 187 Abs 1 ist im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht zu hören. Ordnungswidrigkeiten, die von angehaltenen Beschuldigten begangen wurden, sind der Staatsanwaltschaft und dem Gericht mitzuteilen. Das gleiche gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. 144/1969 idF BGBl. I 142/2009 bzw. BGBl. 799/1993, lauten:
"Überwachung des Briefverkehrs
§90. (1) Von Strafgefangenen verfaßte Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Außerdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß ein Schreiben nach § 90a zurückzuhalten sein werde.
(2) …
Zurückbehaltung von Schreiben
§90a. (1) Dürfen Schreiben nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht abgesendet oder nicht ausgefolgt werden, verstoßen sie aus anderen Gründen gegen die Zwecke des Strafvollzuges, wird durch sie der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder dienen sie der Vorbereitung einer solchen Handlung, so sind sie zurückzuhalten.
(2)-(3) …
Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen
§90b. (1) Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Abs4), Rechtsbeistände (Abs5) oder Betreuungsstellen (Abs6) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.
(2) …
(3) Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Abs5) oder Betreuungsstellen (Abs6) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Abs4) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur
1. aus dem Grunde des Abs 2 oder
2. im Falle eines begründeten Verdachts, daß
a) auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
b) der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder
c) der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient,
geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Z 2 litb und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.
(4)-(6) …"
3. § 9 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 111/2007, lautet auszugsweise:
"§9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a)-(5) …"
4. Art 4 Abs 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 idF BGBl. I 2/2008, lautet:
"Artikel 4
(1)-(6) …
(7) Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass der Vortrag der Berufung nicht im Protokoll vermerkt sei, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäß Art 90 Abs 2 B-VG darstelle.
2.1. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das Anklageprinzip gemäß Art 90 Abs 2 B-VG nur für das gerichtliche Strafverfahren, nicht jedoch für das Disziplinarverfahren gilt (vgl. VfSlg. 4557/1963, 12.462/1990; ).
2.2. Die belangte Behörde legte in ihrer Gegenschrift im Übrigen nachvollziehbar dar, dass die (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Verlesung der Berufung tatsächlich stattgefunden hat. Davon abgesehen stand es dem Beschwerdeführer offen, die Berichtigung des Protokolls gemäß § 271 Abs 7 StPO zu beantragen; davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass der tatsächliche Vortrag im Verhandlungsprotokoll nicht erwähnt wird, mag die Vorschriften über die Protokollierung von mündlichen Verhandlungen verletzen, reicht jedoch nicht in die Verfassungssphäre.
3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt, weil es "mit den Grundrechten nicht vereinbar" sei, dass eine Absprache zwischen dem Untersuchungshäftling und seinem Verteidiger unerlaubt sein soll. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht von den Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz ausgegangen, obwohl als Berufungsgrund lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden sei.
3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
3.2. Ein solcher Vorwurf ist der belangten Behörde nicht zu machen. Den Verkehr mit der Außenwelt regeln für Untersuchungshäftlinge die §§188 und 189 StPO. Gemäß § 182 Abs 4 StPO sind auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des StVG sinngemäß anzuwenden. § 90 Abs 1 StVG ordnet die stichprobenweise Überwachung der Schreiben von und für Strafgefangene an. Um eine solche stichprobenweise Kontrolle überhaupt durchführen zu können, muss das Gericht Kenntnis von jeder Übermittlung haben.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer als "Briefbote" zwischen seiner in Untersuchungshaft befindlichen Mandantin und dritten Personen fungierte, missachtete er die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings (vgl. VfSlg. 14.699/1996).
3.3. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid nicht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt, geht ins Leere, weil die in seinem Spruch genannten Handlungen des Beschwerdeführers ebenfalls im Bescheid des Disziplinarrates angeführt werden.
3.4. Dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde "Kassiberschmuggel" vorgeworfen werde, bestreitet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift und kann auch der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen. Im angefochtenen Bescheid wird zur Begründung der als Umgehung der richterlichen Zensur qualifizierten Handlung des Beschwerdeführers lediglich die Judikatur zum "Kassiberschmuggel" angeführt, weil es auch bei dieser um unerlaubte Übermittlung von Schriftstücken unter Umgehung richterlicher Zensur geht. Aus diesem Zitat lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer "Kassiberschmuggel" vorgeworfen wird.
3.5. Der Beschwerdeführer ist daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
4. Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 6 Abs 3 litb und c EMRK sowie Art 4 Abs 7 PersFrG verletzt. Art 6 Abs 3 litb und c EMRK normieren das Recht des Angeklagten auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung (litb) und das Recht auf persönliche Anwesenheit des Angeklagten vor Gericht, auf einen Verteidiger eigener Wahl und auf Verfahrenshilfe (litc). Art 4 Abs 7 PersFrG enthält das Recht eines jeden Festgenommenen, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Art 6 Abs 3 litb und c EMRK verletzt sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in Art 4 Abs 7 PersFrG scheidet aus, da der Beschwerdeführer nicht festgenommen wurde.
4.1. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht in den durch Art 6 EMRK und Art 4 Abs 7 PersFrG garantierten Rechten verletzt worden.
5. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, von ihm nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
6. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
8. Diese Entscheidung konnte daher gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.