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OGH 11.10.2007, 8Ob96/07m

OGH 11.10.2007, 8Ob96/07m

Rechtssätze


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Normen
AHG §6
AHG §6 Abs1
RS0050338
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (JBl 1986,647).
Normen
RS0097976
Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
Normen
RS0087615
Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ulrich *****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Vavrovsky, Kommandit-Partnerschaft Rechtsanwälte KE in Salzburg, wegen EUR 36.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 87/07m-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe zwar noch nicht beziffern kann und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind, er jedoch Kenntnis vom Schadenseintritt hat (vgl RIS-Justiz RS0050338 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ähnlich RIS-Justiz RS0087615 mwN), wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht (vgl RIS-Justiz RS0097976 mwN etwa zuletzt 1 Ob 12/05d).

Die Kursverluste und die Risikoträchtigkeit der Wertpapiere waren für den Kläger klar erkennbar. Inwieweit die Verjährungseinrede der Beklagten wegen deren behaupteter Empfehlungen, die Aktien weiter zu behalten, gegen Treu und Glauben verstoßen könnte (vgl dazu RIS-Justiz RS0014838 mwN insb zuletzt 3 Ob 40/07i) bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil der Kläger die Revision dahin gar nicht ausführt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00096.07M.1011.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-10466