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OGH vom 24.10.2018, 8Ob95/18f

OGH vom 24.10.2018, 8Ob95/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin E*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 280 IO), über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 72/18t-61, mit dem aufgrund des Rekurses der Gläubigerin U***** AG, *****, vertreten durch Putz & Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 18 S 35/06b-56, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von 0,000 % ihrer angemeldeten Forderungen.

Über Antrag der Schuldnerin erklärte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 3 IO aF aus und trug der Schuldnerin auf, bis dem Gericht Ergänzungszahlungen von 10 % an alle Gläubiger nachzuweisen sowie die offenen Masseforderungen von 1.017,82 EUR zu zahlen.

Am stellte die Schuldnerin den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.

Das Erstgericht setzte der Schuldnerin mit Beschluss vom eine Nachfrist von vier Wochen zur Begleichung der noch offenen Masse- und Treuhänderkosten von 1.017,82 EUR.

Am teilte die Schuldnerin mit, zur Zahlung der noch offenen Masse- und Treuhänderkosten nicht in der Lage zu sein, und wiederholte ihren Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Das Erstgericht erteilte der Schuldnerin daraufhin antragsgemäß die Restschuldbefreiung. Eine Differenzierung in Bezug auf die Anforderungen für die Restschuldbefreiung zwischen Verfahren nach § 213 Abs 4 IO aF, bei denen es nach Ablauf des Verlängerungszeitraums zu einer Restschuldbefreiung ohne Mindestquote nach dem IRÄG 2017 komme, einerseits und nach § 213 Abs 3 IO aF andererseits, sei – gemessen an den Absichten der Gesetzesnovelle – als nicht gerechtfertigt einzustufen. Der Schuldnerin sei daher trotz fehlenden Nachweises der Ergänzungszahlungen die Restschuldbefreiung zu erteilen.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel einer Gläubigerin Folge und wies den Antrag der Schuldnerin ab. Die auf anhängige Abschöpfungsverfahren anzuwendende Übergangsbestimmung des § 280 IO idF IRÄG 2017 sei nach den Grundsätzen der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 6/18t) dahin auszulegen, dass nach einer rechtskräftigen Billigkeitsentscheidung gemäß § 213 Abs 3 IO kein Anwendungsfall des § 280 IO vorliege.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil in den im Zeitpunkt der Rekursentscheidung vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen zu einem Auftrag nach § 213 Abs 3 IO aF nur obiter dictum Stellung genommen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Schuldnerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO unzulässig.

Die maßgebliche Rechtsfrage ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile dahin klargestellt, dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungs-verfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, § 280 IO nF nicht anzuwenden ist (RISJustiz RS0132015; so auch Kodek,Privatkonkurs „neu“ – Das Insolvenzrechts-änderungsgesetz 2017, Zak 2018/73, 44; aA Mohr,Privatinsolvenz3 Rz 637; Schneider, VbR 2018/61 [Glosse zu 8 Ob 6/18t]; Konecny,Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren – Anmerkungen zu OGH 8 Ob 6/18t, ZIK 2018/61 – dazu mit ausführlicher Stellungnahme 8 Ob 79/18b).

Der erkennende Senat sieht auch angesichts der weiterhin von Konecny vorgetragenen Kritik (Konecny,Nochmals: Zur Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren – Anmerkungen zu OGH 8 Ob 79/18b, ZIK 2018/162) keinen Anlass, von seiner Judikatur abzugehen.

Konecny meint, dass diese Rechtsprechung zu einer Schlechterstellung von Schuldnern führe, denen aus Billigkeitsgründen statt einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens die für sie günstigeren Ergänzungszahlungen zugestanden worden seien. Sie seien die einzige Schuldnergruppe, die nach Inkrafttreten des IRÄG 2017 Mindestleistungen für die Restschuldbefreiung erbringen müsse. Allerdings verweist Konecny selbst darauf, dass der Beschluss gemäß § 213 Abs 3 IO aF in dreierlei Hinsicht für den Schuldner von Vorteil ist, weil die Gläubigergleichbehandlung ausgesetzt ist, die Leistungshöhe gedeckelt ist und für den Schuldner die Obliegenheiten gemäß § 210 IO nicht gelten. Gerade das zeigt aber, dass die Bestimmungen des § 213 Abs 3 und Abs 4 IO aF eine unterschiedliche Behandlung der Schuldner bereits nach Ablauf des (ersten) Abschöpfungszeitraums bedingten, wird doch der Schuldner, dessen Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 IO aF verlängert wurde, für die Dauer der Verlängerung weiterhin abgeschöpft und muss er sich in diesem Zeitraum wohlverhalten. Demgegenüber ist der Schuldner, dem Ergänzungszahlungen auferlegt wurden, begünstigt. Eine Restschuldbefreiung ohne vollständige Erfüllung der nach § 213 Abs 3 IO aF auferlegten Ergänzungszahlungen ist daher – anders als die Revisionsrekurswerberin meint – auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von vornherein unterschiedlicher Schuldnergruppen nicht geboten.

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00095.18F.1024.000

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