OGH vom 23.12.1998, 9ObA305/98p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Gerhard Puschner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Horst P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Alfred B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 35.799,51 brutto abzüglich S 9.985,90 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 179/98m-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrages abzüglich eines Nettobetrages erfolgt deshalb in dieser Form, weil der dem Bruttobetrag bei Berücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht entsprechende Nettobetrag unbekannt ist. Daraus ergibt sich aber von selbst, daß der bereits vom Beklagten auf die eingeklagten Bruttobeträge bezahlte Nettobetrag wie eine fällige Gegenforderung aufgerechnet wird. Das bedeutet, daß erst der Differenzbetrag zu verzinsen ist. Es ist daher gleichgültig, ob der Urteilsspruch einen Bruttobetrag zuzüglich Zinsen abzüglich Nettobetrag oder einen Bruttobetrag abzüglich Nettobetrag zuzüglich Zinsen zum Gegenstand hat.
Es ist ständige Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Urlaubsabfindung kein aliud, sondern lediglich ein im Begehren auf Urlaubsentschädigung enthaltenes minus ist (RIS-Justiz RS0077108). Weder der in Punkt 1 vom Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht formulierte Spruch noch die zuerkannte Urlaubsabfindung stellen einen "Mehrzuspruch" im Sinn des § 405 ZPO dar.
In Arbeitsrechtssachen ist die Vollrevision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG unter anderem nur in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem S 52.000 übersteigenden Streitgegenstand zulässig. Ansonsten hängt die Revisionszulässigkeit ungeachtet der Höhe des Streitgegenstandes nur vom Vorliegen einer Rechtsfrage in der Bedeutung des § 46 Abs 1 ASGG ab. Da Gegenstand des angefochtenen Teilurteils nur von der Entlassung unabhängige Ansprüche sind, daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Voraussetzung der Entscheidung über diese Forderungen ist (Kuderna ASGG2 281), ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, so daß dieser Umstand die Revisionszulässigkeit nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ausschließt (9 ObA 301/97y). Die Zerteilung des Rechtsstreites bezüglich der entlassungsabhängigen und entlassungsunabhängigen Ansprüche ist kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 391 ZPO, weil lediglich im Rahmen des § 60 ASGG, wo es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geht, die Fällung eines Teilurteiles Beschränkungen unterliegt.
Zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen besteht kein rechtlicher Zusammenhang. Die eingewendete Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes hinderte daher die Erlassung eines Teilurteiles nicht (9 ObA 386/97y ua).
Soweit der Revisionswerber die Zerstückelung des Rechtsstreites in Teilurteile mit so weit herabgesetzten Streitgrenzen, die die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zur Folge haben, moniert, ist ihm zu entgegnen, daß der rechtlichen Beachtlichkeit der damit aufgeworfenen Frage der Unanfechtbarkeit der im Teilurteil erledigten Verjährungsfrage die Rechtskraft des diese Frage lösenden Teil- und Zwischenurteiles über den Grund des Anspruches vom (ON 45) entgegensteht. Diese Frage ist daher im gegenständlichen Verfahren keine solche im Rahmen des § 46 Abs 1 ASGG.