OGH vom 29.04.2013, 8Ob92/12f

OGH vom 29.04.2013, 8Ob92/12f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** F*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P***** C*****, als Insolvenzverwalter im Konkurs der V***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.276,79 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der V***** GmbH in Liqu. auf Ergänzung, in eventu Berichtigung des Beschlusses vom wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem vorliegenden Eventualantrag an den Obersten Gerichtshof begehrt die ursprünglich beklagte Partei, den Beschluss vom , mit dem die Zurückziehung der Revision des Klägers zur Kenntnis genommen wurde, durch Beifügung eines Kostenzuspruchs nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO zu ergänzen bzw zu berichtigen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das mit Beschluss vom zu AZ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz über das Vermögen der Beklagten eröffnete Konkursverfahren bislang nicht aufgehoben wurde. Zur Geltendmachung von Forderungen der Masse, zu denen der nach Konkurseröffnung entstandene Kostenersatzanspruch nach § 484 iVm § 513 ZPO gehört, wäre daher nur der Insolvenzverwalter legitimiert (§ 2 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 IO).

Rechtliche Beurteilung

Ein Verbesserungsverfahren zur Einholung einer allfälligen nachträglichen Genehmigung des vorliegenden Antrags durch den Insolvenzverwalter ist im Einzelfall jedoch entbehrlich, weil das Rechtsmittel auch inhaltlich unzulässig ist.

Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenzuspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal der Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt ( Pimmer in Fasching/Konecny² § 484 ZPO Rz 17).

Das Unterbleiben des Kostenzuspruchs im deklarativen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom begründete daher weder einen Fehler, noch eine Unvollständigkeit dieser Entscheidung, sodass für die begehrte Ergänzung oder Berichtigung (§§ 419, 423 iVm 430 ZPO) keine gesetzliche Grundlage besteht.

Eine allfällige Umdeutung des Berichtigungs- oder Ergänzungsantrags in einen Kostenbestimmungsantrag gemäß § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO ist nicht möglich, weil die beklagte Partei einen solchen Antrag ausdrücklich beim Erstgericht gestellt und dieses den Akt nicht neuerlich vorgelegt, sondern selbst mit Beschluss vom darüber entschieden hat.