OGH vom 24.05.1995, 8ObS20/95

OGH vom 24.05.1995, 8ObS20/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Heinrich Dürr in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexander J*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich (früher Arbeitsmarktservice Wels), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1 Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld S 16.850,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 133/94-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 26 Cgs 198/94a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom bis zu seinem vorzeitigen Austritt am beim Einzelhandelskaufmann Martin H*****, über dessen Vermögen am der Konkurs eröffnet wurde, als Arbeiter beschäftigt. Er leistete vom bis Präsenzdienst.

Der Kläger begehrte Insolvenzausfallgeld für die Zeit vom (Ende des Präsenzdienstes) bis zum ; dieser Zeitraum umfaßt den nach § 13 Abs 1 Z 3 APSG kündigungsgeschützten Zeitraum von einem Monat zuzüglich der Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Die erste Instanz wies das Klagebehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage des Beginnes des Laufes der Dreimonatsfrist des § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bekannt sei.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Bestimmung des § 46 ASGG idF Art I Z 18 der ASGG Nov 1994 ist gemäß Art X § 2 Z 7 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem liegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom , 8 Ob A 268/94 = WBl 1995, 34 = RdW 1995, 147 ausgesprochen, daß im Fall einer "entgeltfortzahlungsfreien Periode" der Dreimonatszeitraum bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt und nicht erst - wie dies der Kläger in seinem Rechtsmittel vertritt - mit dem späteren Beginn des fiktiven Entgeltanspruches.

Die bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne aktuelle Entgeltansprüche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung begünstigende Bestimmung des § 3 Abs 3 a IESG ist nicht anwendbar, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht rechtzeitig angetreten hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden weder vom Kläger bescheinigt, noch sind solche nach der Aktenlage gegeben. Besondere rechtliche Schwierigkeiten waren im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Revisionserhebung bereits veröffentlichte Vorentscheidung nicht (mehr) gegeben.