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Verdeckte Ausschüttungen bei Vermietungen von Körperschaften an Gesellschafter
Entscheidung: Ra 2017/15/0019.
Normen: § 8 Abs 2 KStG 1988; § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994.
(B. R.) – Liegt eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit (und keine bloße Gebrauchsüberlassung) vor, ist im Bereich der Überlassung von Räumlichkeiten durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt, was ggf zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG führen kann (). Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG gelten „Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen)“ iSd § 8 Abs 2 KStG nämlich nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist anhand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ().
Bei (nicht fremdüblich) den Gesellschaftern zur Nutzung überlassenen Gebäuden einer Kapitalgesellschaft ist dabei grundsätzlich zwischen jederzeit im betrieb...