OGH vom 26.02.2015, 8Ob9/15d

OGH vom 26.02.2015, 8Ob9/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Transportes A*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C*****, Rechtsanwalt in Linz als ehemaliger Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A*****GmbH i.L., vertreten durch Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte GmbH in Linz, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. J*****, vertreten durch Dr. Alfred Jäger, Mag. Alexander Loidl und Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Herausgabe (Streitwert 42.604 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 201/14f 38, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 4 Cg 76/11f 35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten als damaligem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A*****GmbH i.L. die Herausgabe mehrerer Fahrzeuge. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am schlossen die Parteien einen acht Punkte umfassenden gerichtlichen Vergleich (ON 26). Der allein zum Widerruf berechtigte Beklagte erklärte mit Bekanntgabe vom , dass der Vergleich vom Insolvenzgericht rechtskräftig genehmigt worden sei und daher nicht widerrufen werde. Am bestätigte das Erstgericht die Rechtswirksamkeit des Vergleichs.

Die Klägerin beantragte am die Fortsetzung des Verfahrens gegen die im Antrag als Beklagte geführte A*****GmbH i.L., Nachfolger ***** Holding Ltd., *****. Der am abgeschlossene Vergleich sei inzwischen aufgehoben worden; außerdem habe er weder eine Generalklausel noch einen Hinweis darauf enthalten, dass damit das Klagebegehren erledigt worden sei.

Das Erstgericht wies den Antrag mit Hinweis darauf ab, dass das Verfahren durch Vergleich beendet worden sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die Gemeinschuldnerin sei am nach Verteilung des Massevermögens und Aufhebung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden. Der Rekurs sei unabhängig von der Frage der Parteifähigkeit der Beklagten unberechtigt, weil auch nach einer (hier gar nicht erwiesenen) erfolgreichen Bekämpfung eines Prozessvergleichs mit selbständiger Klage die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs nicht beseitigt werde. Ansprüche aus dem Wegfall der Vergleichsvereinbarung müssten durch gesonderte Klage geltend gemacht werden. Die Behauptung, das Klagebegehren sei mit dem Vergleich nicht erledigt worden, könne bei objektiver Betrachtung des Vergleichsinhalts nicht nachvollzogen werden, zumal über nahezu alle Fahrzeuge eine Regelung und auch eine Vereinbarung über die Kostentragung getroffen worden sei. Eine Generalklausel müsse nicht enthalten sein, weil eine solche die über den Prozessgegenstand hinausgehenden wechselseitigen Ansprüche und Forderungen betreffe.

Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, weil im Verfahren über den nach einem prozessbeendenden Vergleich gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO nicht anwendbar sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Die Frage, ob ein Vergleich den Prozess tatsächlich beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien nur durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0000093; RS0032464 Klauser / Kodek , JN ZPO 17 § 204 E 55, E 55a; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 §§ 204 206 Rz 25). Materielle Mängel eines Prozessvergleichs sind hingegen durch selbständige Klage geltend zu machen (5 Ob 209/07g; Klicka in Fasching / Konecny 2 § 206 Rz 43 mwN). Auch nach erfolgreicher Bekämpfung des Prozessvergleichs mit selbständiger Klage fällt die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs nicht weg, sondern Ansprüche aus dem Wegfall der Vergleichsvereinbarung müssen durch gesonderte Neueinklagung erhoben werden ( Klicka in Fasching / Konecny 2 § 206 Rz 44).

2. Hier hat das Rekursgericht so wie schon das Erstgericht die prozessuale Wirksamkeit des Vergleichs und damit dessen prozessbeendende Wirkung bejaht und demgemäß die Abweisung des Fortsetzungsantrags der Klägerin durch das Erstgericht bestätigt. Diese Entscheidung des Rekursgerichts ist wie schon das Rekursgericht richtig erkannt hat gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Gleichstellung der Ab und Zurückweisung eines Fortsetzungsantrags mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen (nur) dann gerechtfertigt, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht daher (nur) dann, wenn durch einen zweitinstanzlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird (7 Ob 94/04f; 1 Ob 178/02m ua). Im Falle der Aktenkundigkeit einer prozessbeendenden Entscheidung oder eines dieser gleichzuhaltenden prozessbeendenden Vergleichs ist die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO hingegen grundsätzlich nicht anwendbar. Die (hier maßgebende) Frage der prozessualen Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs kann bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, denn in einem solchen Fall wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt und die Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens bedeutet damit keine Verweigerung einer Entscheidung über den Rechtsschutzantrag (6 Ob 2022/96p; 8 Ob 222/02h; 1 Ob 178/02m; 8 Ob 61/03h; 8 ObA 55/09k).

3. Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00009.15D.0226.000