OGH vom 13.09.2016, 10ObS56/16g

OGH vom 13.09.2016, 10ObS56/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung und Kostenübernahme, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 112/15i 40, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom , in den verbundenen Rechtssachen GZ 30 Cgs 14/13m (30 Cgs 53/13x) 33, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung (30 Cgs 14/13m des Erstgerichts) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Übrigen, daher im Umfang des Klagebegehrens auf Übernahme der Kosten für die vom Kläger vorgeschlagene Versorgung mit einer „Teilhand mit Mittelhandfixierung und Silikonfingerersatz“ im Rahmen der Sachleistungsgewährung (30 Cgs 53/13x des Erstgerichts), einschließlich der Kostenentscheidungen aufgehoben und insoweit die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger erlitt am als Hilfsarbeiter in einem Sägewerk einen Arbeitsunfall, als er mit der linken Hand in das Sägeblatt einer Kappsäge geriet. Er erlitt dadurch eine traumatische Amputation der linken Hand im Bereich der Mittelhandknochen. Die Folgen dieses Arbeitsunfalls bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 vH.

Der Kläger beantragte am die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom . Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom ab. Mit seiner dagegen eingebrachten Klage (30 Cgs 14/13m des Erstgerichts) begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwuchs in diesem Umfang mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr zu beurteilen, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit einer Silikon (teil )handprothese gemäß § 202 ASVG hat (30 Cgs 53/13x des Erstgerichts).

Der Kläger beantragte am bei der beklagten Partei die Übernahme der Kosten im Ausmaß von 14.561,98 EUR für eine Silikonteilhandprothese zur Versorgung der Folgen des Arbeitsunfalls vom .

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ab, weil die vorgeschlagene Versorgung – Teilhand mit Mittelhandfixierung und Silikonfingerersatz – nicht geeignet sei, die Funktion des fehlenden Körperteils ganz oder teilweise zu ersetzen.

Diesen Bescheid bekämpft der Kläger mit dem Begehren, die Beklagte sei schuldig, ihm „die vorgeschlagene Versorgung – Teilhand mit Mittelhandfixierung und Silikonfingerersatz – im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen“. Der Kläger habe beim Arbeitsunfall vom sämtliche Finger der linken Hand verloren. Möglich sei ihm lediglich noch, mit den ihm an Daumen und Kleinfinger der linken Hand verbliebenen Grundgliedstümpfen eine Art Zangengriff durchführen. Die linke Hand könne nur für grobe Manipulationen (leichte Schub und Haltetätigkeiten) eingesetzt werden. Infolge des Arbeitsunfalls sei er von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Ein Antrag auf Invaliditätspension sei abgelehnt worden. Die begehrte Prothese sei ein erforderliches Hilfsmittel iSd § 202 ASVG zur Wiedereingliederung des Klägers ins Berufsleben und in den sozialen Alltag. Sie ermögliche dem Kläger das Greifen in der Passivhaltung. Die Wiederherstellung der gesamten Handfläche vergrößere den Einsatzbereich der teilamputierten Hand, sie könne durch die Prothese auch gegen die gesunde Hand gehalten werden. Die Rückgewinnung dieser Funktionen und das natürliche Erscheinungsbild der Prothese gebe dem Kläger Sicherheit und Selbständigkeit zurück. Die Prothese mindere auch die psychische Beeinträchtigung; der Kläger leide sehr unter der Verunstaltung der linken Hand.

Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wandte dagegen ein, dass die begehrte Versorgung mit einer Silikonteilhandprothese nicht geeignet sei, die Funktion des fehlenden Körperteils ganz oder teilweise zu ersetzen. Sie störe vielmehr die Mittelhandfixierung der Handfunktion und sei daher nicht erforderlich. Um die Folgen des Arbeitsunfalls zu erleichtern, sei dem Kläger ein orthopädisch gefertigter Schutzhandschuh für die verletzte Hand zur Verfügung gestellt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ergänzend zu den bereits eingangs wiedergegebenen noch folgende Feststellungen:

Beim Kläger besteht als Unfallfolge eine schlecht weichteilgedeckte Zange an der linken Hand zwischen dem Stumpf am Daumengrundglied und jenem am Kleinfingergrundglied mit nur unvollständigem Zangenschluss und entsprechender optischer Verunstaltung. Der Kläger setzt die verletzte Hand derzeit nicht ein.

Eine Silikonhandprothese ersetzt die fehlenden Finger, sie wird wie ein Handschuh angelegt und mittels Klettverschluss fixiert. Dadurch wird ein abgeschwächter Zangengriff zwischen Daumen und Mittelfingerprothesenteil ermöglicht. Eine wesentliche funktionelle Verbesserung ist durch die Silikonhandprothese nicht zu erwarten. Die Teilhandprothese verbessert aber das optische Erscheinungsbild nach dieser schweren Handverletzung ganz wesentlich. Durch die Teilhandprothese ist eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation sicherlich gegeben.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass eine Silikonhandprothese die mit der Verstümmelung der Hand des Klägers verbundene psychische Beeinträchtigung mildere und die psychische Gesamtsituation des Klägers verbessere. Sie sei daher ein iSd §§ 202, 154 Abs 1 lit b ASVG geeignetes Hilfsmittel, die Folgen des Arbeitsunfalls für den Kläger zu erleichtern.

Das Berufungsgericht gab der gegen diesen Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es aussprach, dass die Beklagte schuldig sei, die Kosten für die vom Kläger vorgeschlagene Versorgung einer „Teilhand mit Mittelhandfixierung und Silikonfingerersatz“ (im Rahmen der Sachleistungsgewährung) zu übernehmen.

Gemäß § 202 Abs 1 ASVG habe der Versehrte Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich seien, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein. Unstrittig handle es sich bei der Teilhandprothese um ein Körperersatzstück iSd § 202 Abs 1 ASVG. Dieses sei auch erforderlich, weil die Teilhandprothese – anders als der von der Beklagten angebotene orthopädische Schutzhandschuh – dem Kläger einen abgeschwächten Zangengriff ermögliche und das optische Erscheinungsbild ganz wesentlich verbessere. Weder komme es für die Beurteilung der Erforderlichkeit auf das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung oder Gesundheitsstörung beim Kläger an noch darauf, ob durch die Teilhandprothese eine wesentliche funktionelle Verbesserung erzielt werde, weil § 202 Abs 1 ASVG und § 154 Abs 1 ASVG an unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen anknüpften. Im Anwendungsbereich des § 202 Abs 1 ASVG könne daher – entgegen der Entscheidung 10 ObS 2363/96i –nicht auf § 154 ASVG und den dort geregelten Begriff des Hilfsmittels zurückgegriffen werden.

Hilfsmittel iSd § 202 Abs 1 ASVG seien höherwertiger geregelt als Hilfsmittel in der Krankenversicherung oder in der Pensionsversicherung. Der Versicherte habe darauf einen Rechtsanspruch; im Unfallversicherungsrecht fehle ein dem § 133 Abs 2 ASVG vergleichbares Ökonomiegebot. § 202 Abs 1 ASVG gehe von einem weiten Inhalt des Begriffs der Hilfsmittel aus, denn darunter könne im Unfallversicherungsrecht sowohl ein Heilbehelf als auch ein Hilfsmittel verstanden werden. § 32 Abs 2 Satz 2 KOVG regle, dass der Bund Hilfsmittel in einer der jeweiligen technisch wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden dauerhaften und den Bedürfnissen des Geschädigten angepassten Ausführung bereitzustellen habe. Diese Grundsätze seien infolge desselben Regelungsgegenstands auch auf das Unfallversicherungsrecht zu übertragen.

§ 202 Abs 1 ASVG schränke die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers daher nicht auf das bloß objektiv erforderliche, zweckmäßige und angemessene Ausmaß ein. Um ein Ausufern der Kosten des Unfallversicherungsträgers zu vermeiden, seien zwar auch im Unfallversicherungsrecht Grenzen zu ziehen. Diese seien allerdings weiter als im Krankenversicherungsrecht; es komme für die Beurteilung des Anspruchs darauf an, ob ein Hilfsmittel iSd § 202 Abs 1 ASVG erforderlich sei, um die Folgen des Arbeitsunfalls zu erleichtern. Dies sei bei der vom Kläger begehrten Teilhandprothese zu bejahen, weil sie die Folgen des Arbeitsunfalls für den Kläger in sozialer, psychischer, aber auch beruflicher Hinsicht erleichtere. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Preis der Prothese 14.561,98 EUR betrage, während der Preis des orthopädischen Schutzhandschuhs lediglich 555,90 EUR betrage.

Ausgehend davon bestehe der Anspruch des Klägers zu Recht. Da das Begehren des Klägers gegenüber der beklagten Partei auf Kostenübernahme für die von ihm vorgeschlagene Versorgung mit einer Teilhandprothese gerichtet gewesen sei und der Kläger eine Kostenübernahme auch mit seinem Klagebegehren anstrebe, sei dies durch eine klarere und deutlichere Fassung des Urteilsspruchs zum Ausdruck zu bringen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung des § 202 ASVG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Gegen den das Kostenübernahmebegehren betreffenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

In ihrer Revision führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass in der Unfallversicherung zwar ein hoher Qualitätsmaßstab der Versorgung mit Hilfsmitteln gelte. Der Versicherte habe jedoch keinen Anspruch auf weltbeste medizinische Versorgung. Früher habe es keine hochpreisigen Hilfsmittel gegeben. Schwerpunkt der Versorgung sei die Verbesserung der Funktionalität gewesen, ästhetische Ansprüche seien nicht im Vordergrund gestanden. Die Entwicklung auf dem Gebiet der Prothetik habe Produkte hervorgebracht, die die Funktionalität zwar verbessern, aber auch eine enorme Kostenbelastung darstellen. Diese könne bei einem Zugewinn von Funktionalität und Vermeiden von Verschleißerscheinungen gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor, weil die vom Kläger vorgeschlagene sehr teure Silikonteilhandprothese zwar die höchsten kosmetischen Ansprüche erfülle, aber keine funktionelle Verbesserung bringe und eine hohe Abnutzung zu erwarten sei. Die begehrte Versorgung entspreche daher nicht den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Klägers. Für den Kläger sei vielmehr neben einem orthopädischen Schutzhandschuh eine Schmuckhandprothese geeignet, die bei sehr guter ästhetischer Gestaltung wesentlich robuster ausgeführt sei und daher dem Bedarf des manuell tätigen Klägers viel besser entspreche als eine teure, aber nicht so haltbare Silikonprothese.

Dazu ist auszuführen:

1.1 Gemäß § 202 Abs 1 ASVG hat der Versehrte Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.

1.2 Der in den §§ 202 und 302 ASVG verwendete Begriff „Hilfsmittel“ wird in § 154 Abs 1 ASVG definiert (10 ObS 230/93, SSV NF 9/2). Hilfsmittel nach dieser Bestimmung sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundenen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen (10 ObS 168/12x, SSV NF 27/11, „C Leg Kniegelenks-prothese“; 10 ObS 118/12v, SSV NF 26/62, „Blutdruckmessgerät“; 10 ObS 26/12i, SSV NF 26/27, „Pflegelifter“, mzwH)

1.3 Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich bei der vom Kläger begehrten Silikonteilhandprothese um ein Körperersatzstück iSd § 202 Abs 1 ASVG und daher um ein Hilfsmittel im Sinn dieser Bestimmung handelt.

1.4 In der Unfallversicherung geht der Gesetzgeber von einem weiteren Inhalt des Begriffs „Hilfsmittel“ aus als in der Krankenversicherung (10 ObS 2363/96i, SSV NF 10/120; Schneider in Wolf/Schneider/Gerstl Fladerer , Berufskrankheiten [2012], 60). Insbesondere muss ein Hilfsmittel erforderlich sein, um die von § 202 Abs 1 ASVG angestrebten Zwecke zu erreichen, und nicht bloß – wie in der Krankenversicherung – lediglich ausreichend und zweckmäßig, ohne das Maß des Notwendigen zu übersteigen (vgl dazu näher Tomandl , Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung [1977] 82; zur Krankenversicherung vgl RIS Justiz RS0083817). Die darauf beruhende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Gesetzgeber Hilfsmittel in der Unfallversicherung (§ 202 Abs 1 ASVG) höherwertiger regelt als in der Kranken oder Pensionsversicherung (vgl dazu Bergauer in SV Komm [98. Lfg] § 202 Rz 5), stellt die Revisionswerberin nicht in Frage.

2.1 Das ASVG sieht aus den Versicherungsfällen des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit drei verschiedene Arten von Sachleistungen vor: Unfallheilbehandlung (§§ 189194 ASVG), Rehabilitation (§§ 172, 198201a ASVG) und Hilfsmittel (§ 202 ASVG).

2.2 Ziel der Unfallheilbehandlung ist die Wiedereingliederung in das Berufsleben, aber auch die mögliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist ( Tomandl in Tomandl , SV System, 2.3.3.1.A).

2.3 Teil der Unfallheilbehandlung ist gemäß § 172 Abs 2 ASVG die medizinische Rehabilitation. Die medizinischen Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung sind vom Gesetzgeber als Pflichtleistungen, somit mit individuellem Rechtsanspruch und Bescheidrecht des Versicherten konzipiert (10 ObS 68/09m, SSV NF 24/7; RIS Justiz RS0124197).

2.4 Nach seinem Wortlaut räumt § 202 Abs 1 ASVG dem Versehrten einen Rechtsanspruch auf Hilfsmittel im Anschluss an die Unfallheilbehandlung ein. Allerdings hat § 202 Abs 1 ASVG seine heutige Gestalt seit der Stammfassung des ASVG, BGBl 1955/189. Mit der 32. ASVG Novelle, BGBl 1976/704, wurde der wesentliche Inhalt des § 202 ASVG in die neu geschaffene Bestimmung des § 302 Abs 1 Z 2 ASVG übernommen. Danach sollte (ua) die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln Teil der mit der 32. ASVG Novelle neu geschaffenen medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung sein. In erster Linie sollten diese Leistungen seither von den Pensionsversicherungsträgern im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden, weshalb der Anspruch auf diese Hilfsmittel in § 154 ASVG seit der 32. ASVG Novelle ua insoweit ausgeschlossen wird, als eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gegeben ist (ErläutRV 181 BlgNR 14. GP 70).

2.5 Daraus folgt, dass die Gewährung von Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG zur medizinischen Rehabilitation in der Unfallversicherung gehören ( Bergauer in SV Komm [98. Lfg] § 202 ASVG Rz 2; Tarmann Prentner in Sonntag , ASVG 7 § 172 Rz 7) und damit gemäß § 172 Abs 2 ASVG auch Teil der Unfallheilbehandlung ist. Im Anwendungsbereich des § 202 ASVG ist die Unterscheidung, ob ein Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf), oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), anders als in der Krankenversicherung (vgl zu den §§ 137 Abs 1, 154 Abs 1 ASVG; RIS Justiz RS0109537) nicht so streng zu ziehen (RIS Justiz RS0106160).

3.1 Das Ziel der Unfallheilbehandlung iSd § 189 ASVG stimmt im Wesentlichen mit dem der Krankenbehandlung überein. Durch die Leistungen der Krankenversicherung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden (§ 133 Abs 2 ASVG). Ebenso wie die Krankenbehandlung umfasst die Unfallheilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wobei die Aufzählung in der Unfallversicherung nicht taxativ ist (10 ObS 230/93, SSV NF 9/2). Während allerdings die Krankenbehandlung zwar ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (§ 133 Abs 2 ASVG; RIS Justiz RS0083817), zielt die Unfallheilbehandlung darauf ab, mit „allen geeigneten Mitteln“ (§ 189 Abs 1 Satz 1 ASVG) im weitestgehenden Umfang den vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Gesundheitszustand wiederherzustellen (10 ObS 230/93, SSV NF 9/2; Windisch Graetz in SV Komm [32. Lfg] § 189 ASVG Rz 3).

3.2 Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG wie ausgeführt Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls, § 202 Abs 1 Satz 1 zweiter Fall ASVG) zu erreichen. Dabei bildet – was die Beklagte in ihrer Revision selbst zugesteht – in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln (so zur insofern vergleichbaren deutschen Rechtslage Wirthi in Lauterbach , Unfallversicherung SGB VII, Band 3 4 § 31 Rn 20).

4.1 Allerdings muss, worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist, ein Hilfsmittel gemäß § 202 Abs 1 letzter Satz ASVG den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.

4.2 Zur Auslegung dieser Bestimmung ist zunächst von Bedeutung, dass die Gewährung von Hilfsmitteln gemäß § 202 Abs 1 ASVG wie ausgeführt zur medizinischen Rehabilitation in der Unfallversicherung gehört. Ziel aller Rehabilitationsmaßnahmen ist einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit versehrter Personen. Sie sollen dadurch wieder in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (§ 172 Abs 2 ASVG). Es geht aber andererseits auch bei der Rehabilitation in der Unfallversicherung nicht nur um die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Das ASVG will vielmehr versehrten Personen ermöglichen, ein aktives Leben zu führen, das ihnen einen Wert in der Gemeinschaft verschafft und ihnen das Gefühl gibt, nützlich in den sie umgebenden Lebenskreis eingegliedert zu sein (Wiederherstellung der Gemeinschaftsfähigkeit, Tomandl , SV System 2.3.3.1.C).

4.3 Hilfsmittel iSd § 202 Abs 1 ASVG müssen daher nicht nur erforderlich und geeignet sein, die Leistungs und Erwerbsfähigkeit des Versehrten wiederherzustellen, sondern sie müssen auch in einer den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepassten Weise der Wiederherstellung seiner Gemeinschaftsfähigkeit dienen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher nicht nur dem Umstand Bedeutung zugemessen, dass die vom Kläger begehrte Silikonteilhandprothese diesem einen – wenn auch – abgeschwächten Zangengriff zwischen Daumen und Mittelfingerprothesenteil der linken Hand ermöglicht (Funktionalität der Versorgung), sondern auch berücksichtigt, dass die Prothese das optische Erscheinungsbild und damit die psychische Gesamtsituation des Klägers ganz wesentlich verbessert. Denn dieser Umstand ermöglicht dem Kläger nicht nur eine bessere Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, sondern – insofern nicht strittig – auch in den sozialen Alltag.

4.4 Nach den Feststellungen ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, dass die vom Kläger begehrte Silikonteilhandprothese die Folgen des Arbeitsunfalls für ihn iSd § 202 Abs 1 Satz 1 zweiter Fall ASVG erleichtern kann. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es dafür weder auf das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung oder Gesundheitsstörung beim Kläger ankomme, noch darauf, dass durch die Silikonteilhandprothese eine wesentliche funktionelle Verbesserung erzielt werde, stellt die Beklagte in ihrer Revision nicht in Frage. Die Beklagte zieht auch nicht mehr in Zweifel, dass der von ihr dem Kläger angebotene orthopädische Schutzhandschuh allein eine vergleichbare Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls nicht mit sich bringen kann.

5.1 Es trifft nicht zu, dass das Leistungsrecht der Unfallversicherung frei von einem „Ökonomiegebot“ wäre (diesen Begriff verwenden im Zusammenhang mit § 133 Abs 2 ASVG Bergauer , in SV Komm [98. Lfg] § 202 ASVG Rz 5; ihm folgend Marhold , Zuzahlungen zu Sachleistungen in der sozialen Krankenversicherung, in FS Nowotny [2015], 781 [783]). Vielmehr sind die Sozialversicherungsträger – daher auch die Unfallversicherungsträger – schon verfassungsrechtlich in ihrer gesamten Gebarung an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden ( Korinek/Leitl Staudinger in Tomandl , SV System 4.2.4; 10 ObS 243/99d, SSV NF 13/119; 10 ObS 128/12i, SSV NF 26/68). Daran ändert der dargestellte Umstand, dass die Gewährung von Hilfsmitteln im Unfallversicherungsrecht „höherwertiger“ geregelt ist als im Krankenversicherungsrecht, nichts.

5.2 Auch vor diesem Hintergrund ist § 202 Abs 1 letzter Satz ASVG auszulegen. Der Versehrte hat zwar Anspruch auf das erforderliche (geeignete) Hilfsmittel, um die von § 202 Abs 1 angestrebten Zwecke zu erreichen. Dieses Hilfsmittel muss jedoch seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf. Ein Hilfsmittel muss daher einerseits objektiv medizinisch erforderlich und geeignet sein, die vom Gesetzgeber in § 202 Abs 1 ASVG angestrebten Zwecke zu erfüllen. Andererseits ist die Erforderlichkeit und Eignung auch subjektiv unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten im jeweiligen konkreten Fall zu beurteilen.

6.1 In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 193 ASVG zu beachten, die die Durchführung der Unfallheilbehandlung regelt. Danach liegt es im freien Ermessen des Unfallversicherungsträgers, die Unfallheilbehandlung unmittelbar durch dazu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte zu gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit ihrer Durchführung gegen Kostenersatz zu betrauen; die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers kann nicht durch Klage beim Arbeits und Sozialgericht angefochten werden (10 ObS 252/94; RIS Justiz RS0084261).

6.2 Daher hat der Versehrte zwar auch in dem der Unfallheilbehandlung zugehörigen Bereich des § 202 Abs 1 ASVG einen Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung. Diese erfolgt allerdings primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form ( Bergauer in SV Komm § 202 ASVG Rz 8), wobei der Unfallversicherungsträger die dargestellten Gebarungsgrundsätze zu beachten hat (zum praktischen Ablauf vgl Bergauer in SV Komm § 202 Rz 8). Der Versehrte hat daher einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel (ebenso zur vergleichbaren deutschen Rechtslage gemäß §§ 26 Abs 5, 31 SGB VII Wirthi in Lauterbach , § 31 SGB VII Rn 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky , Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar [25. Lfg] § 31 Rn 11a). Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft vielmehr der Unfallversicherungsträger im Rahmen des ihm gemäß § 193 ASVG eingeräumten freien Ermessens. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten zu tragen ( Bergauer in SV Komm, § 202 ASVG Rz 8 aE).

7.1 Damit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen steht zwar fest, dass die vom Kläger begehrte Silikonteilhandprothese medizinisch geeignet ist, die Folgen des Arbeitsunfalls vom für den Kläger zu erleichtern. Die Beklagte hat jedoch die Erforderlichkeit der vom Kläger begehrten Silikonteilhandprothese bereits im Verfahren erster Instanz unter anderem auch mit dem Vorbringen bestritten, dass das optische Erscheinungsbild im Wesentlichen für das berufliche Fortkommen relevant wäre. Dies spiele beim Kläger jedoch keine Rolle, weil er nicht im Servicebereich „oder dergleichen“ tätig sei (ON 14). Die Beklagte hat damit in ausreichender Weise geltend gemacht, dass die begehrte Silikonteilhandprothese eine „Überversorgung“ des Klägers darstelle und insbesondere seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen nicht angepasst sei. Es fehlen jedoch Feststellungen, aus denen sich beurteilen lässt, ob dieses Hilfsmittel (Körperersatzstück) den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Klägers iSd § 202 Abs 1 letzter Satz ASVG angepasst ist.

7.2 Im fortzusetzenden Verfahren werden daher Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die vom Kläger begehrte Silikonteilhandprothese den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Klägers (iSd § 202 Abs 1 letzter Satz ASVG) angepasst ist. Für das Vorliegen des rechtserzeugenden Sachverhalts trifft den Kläger die objektive Beweislast (RIS Justiz RS0103347).

Ausgehend von den in § 172 Abs 2 ASVG genannten Zielen der Rehabilitation in der Unfallversicherung wird in diesem Zusammenhang zu beachten sein, dass das nach § 202 Abs 1 ASVG erforderliche Hilfsmittel geeignet sein muss, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (§ 172 Abs 2 ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen. Maßgeblich für die dafür gemäß § 202 Abs 1 letzter Satz ASVG vorzunehmende individuelle Prüfung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse ist daher insbesondere, welche berufliche Tätigkeit der Kläger vor dem Arbeitsunfall ausübte, und welche beruflichen Tätigkeiten er nach dem Arbeitsunfall in Zukunft einerseits anstreben will und andererseits anzustreben in der Lage ist. Für die Frage der Angepasstheit iSd § 202 Abs 1 letzter Satz ASVG wird weiters insbesondere zu beurteilen sein, ob die vom Kläger begehrte Silikonteilhandprothese erforderlich und geeignet ist, dem Kläger nicht nur am Arbeitsplatz und im Wirtschaftsleben, sondern auch in der Gemeinschaft einen seinen persönlichen Verhältnissen vor dem Arbeitsunfall möglichst entsprechenden, angemessenen Platz dauerhaft zu verschaffen.

8.1 Sollte sich dabei herausstellen, dass die vom Kläger begehrte Silikonteilhandprothese kein iSd § 202 Abs 1 ASVG erforderliches und geeignetes Hilfsmittel ist, führt dies im vorliegenden Fall nicht zur Abweisung der Klage. Die Beklagte hält nämlich in ihrer Revision nicht mehr an ihrem bisher im Verfahren eingenommenen Standpunkt fest, dass die Versorgung des Klägers allein mit einem orthopädischen Schutzhandschuh ausreichend sei. Sie bietet dem Kläger vielmehr – erstmalig in der Revision – zusätzlich zu einem solchen Schutzhandschuh eine Versorgung mit einer Schmuckhandprothese an.

8.2 Dabei handelt es sich entgegen der Rechtsansicht des Klägers in der Revisionsbeantwortung nicht um eine unbeachtliche Neuerung im Verfahren: Denn wie ausgeführt ist es die Sache des Unfallversicherungsträgers, ein erforderliches (geeignetes) Hilfsmittel iSd § 202 Abs 1 ASVG nach freiem Ermessen auszuwählen. Gegenstand des Verfahrens vor der Beklagten und im gerichtlichen Verfahren ist das Begehren des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine prothetische Versorgung der infolge des Arbeitsunfalls vom verletzten Hand. Eine prothetische Versorgung des Klägers ist nicht nur durch die begehrte Silikonteilhandprothese, sondern auch durch eine sogenannte „Schmuckhand“ grundsätzlich denkbar, weil es sich in beiden Fällen um sogenannte Passivprothesen handelt (vgl dazu Mehrtens/Valentin/Schönberger , Arbeitsunfall und Berufskrankheit 8 [2010] 684). Eine Versorgung des Klägers mit einer Schmuckhandprothese ist daher vom Verfahrensgegenstand sowohl im Verfahren vor dem Unfallversicherungsträger als auch im gerichtlichen Verfahren umfasst. Das erstmals in der Revision erstattete Angebot der Beklagten, den Kläger mit einer ihrer Ansicht nach iSd § 202 Abs 1 ASVG erforderlichen und geeigneten Schmuckhandprothese zu versorgen, bedeutet vor diesem Hintergrund – auch im Sinn des im Unfallversicherungsrecht vorgesehenen höchstmöglichen Versorgungsqualität für den Versehrten – lediglich die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts, sodass kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO vorliegt (RIS Justiz RS0016473).

8.3 Die Beklagte trifft im Sozialgerichtsverfahren die objektive Beweislast dafür, dass ein von ihr konkret angebotenes Hilfsmittel erforderlich und geeignet iSd § 202 Abs 1 ASVG ist. Sollte der vom Kläger begehrten Silikonteilhandprothese daher die Eignung als erforderliches Hilfsmittel iSd § 202 Abs 1 ASVG fehlen, werden im fortzusetzenden Verfahren nach den dargestellten Grundsätzen Feststellungen zu treffen sein, aus denen sich ergibt, ob die von ihr nunmehr auch angebotene Schmuckhandprothese medizinisch erforderlich und geeignet ist, die Folgen des Arbeitsunfalls vom für den Kläger zu erleichtern und ob eine solche Versorgung den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Klägers iSd § 202 Abs 1 letzter Satz ASVG angepasst ist.

Es war daher der Revision Folge zu geben und die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 2 ASGG, 52 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00056.16G.0913.000