Suchen Hilfe
OGH 16.12.2008, 8ObS18/08t

OGH 16.12.2008, 8ObS18/08t

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Hutterer und Robert Hauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Muzaffer K*****, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (29 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 54/08k-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden kann, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag - wie hier - die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht (RIS-Justiz RS0097952; 8 ObS 2/04h mwN; 8 ObA 10/03h).

Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter in der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie sieht eine Rückzahlung des anteiligen Urlaubszuschusses nur bei Arbeitnehmerkündigung, Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt vor. Da keiner dieser Fälle vorliegt, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das den ungeschmälerten Anspruch des Klägers auf den bereits lange vor Konkurseröffnung fällig gewordenen Urlaubszuschuss bejaht hat, auf der Grundlage der oben dargelegten Rechtslage keineswegs unvertretbar. Dieser Anspruch, den der Arbeitgeber schon während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hätte erfüllen müssen, ist schon begrifflich keine Kündigungsentschädigung, sodass die darauf bezugnehmenden Anrechnungsbestimmungen nicht anzuwenden sind. Gegenteiliges ist auch der von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Entscheidung 8 ObA 11/08p nicht zu entnehmen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBS00018.08T.1216.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-09457