OGH vom 29.09.2015, 8Ob89/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Dr. Heigl Partner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 190.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 68/15k 23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 23 Cg 62/14x 18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das abweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.300,30 EUR (darin enthalten 550,05 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 10.551,52 EUR (darin enthalten 396,09 EUR USt und 8.175 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom wurde der Kläger neben drei weiteren Angeklagten des Verbrechens des schweren Betrugs als Beitragstäter schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, durch die Herstellung manipulierter Unterlagen (Rechnungen der Firma I*****) dazu beigetragen zu haben, dass Beamte des Finanzamts B***** durch Täuschung mit einem falschen Beweismittel zur Anerkennung eines (fingierten) Anspruchs der Firma I***** auf Umsatzsteuerrückvergütung verleitet wurden. Aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hob der Oberste Gerichtshof am dieses Urteil in den Schuldsprüchen auf.
In dem daraufhin vor dem Landesgericht Wiener Neustadt geführten Strafverfahren war der Beklagte als Verteidiger des Klägers tätig. In der Verhandlung vom gab der Kläger folgende Erklärung ab: „Ich bekenne mich schuldig in dem Sinne, dass ich diese Belege wohl auf Anweisung des Steuerberaters hergestellt habe. Dazu bekenne ich mich schuldig. Alles andere kann ich nur Ihnen überlassen. Ich kann dazu nicht mehr sagen. Ich habe weder Kohle daraus gesehen, es war eine Entscheidung in wenigen Minuten, das herzustellen, aufgrund der Anweisung. Insofern bin ich schuldig.“
Mit rechtskräftigem Urteil vom wurde der Kläger neben zwei weiteren Angeklagten des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 206.000 EUR, im Nichteinbringungsfall zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe unter Anrechnung der erlittenen Vorhaft, verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, die (von den unmittelbaren Tätern) zur Bewirkung einer Verkürzung der Umsatzsteuer (durch Täuschung iSe Aufnahme manipulierter Rechnungen in das buchhalterische Rechenwerk) verwendeten manipulierten Unterlagen hergestellt zu haben.
Mit Bescheid vom wurde der Kläger als Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer 02/2002 in Höhe von 1.025.595,06 EUR der abgabenpflichtigen Firma I***** in Anspruch genommen. Zur Begründung wurde auf das rechtskräftige Strafurteil verwiesen. Gemäß § 11 BAO sei er daher für die angeführte Abgabenschuldigkeit zur Haftung heranzuziehen. Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenats vom wurde die Haftung des Klägers auf einen Betrag von 800.000 EUR an Umsatzsteuer 02/2002 eingeschränkt. In der Folge traf der Kläger mit der Finanzbehörde eine Abschlagszahlungsvereinbarung, mit der er sich zu einer Zahlung von 190.000 EUR zur Generalbereinigung verpflichtete.
Der Kläger begehrte den zuletzt genannten Betrag vom Beklagten. Seine Verteidigung sei auf einen Freispruch ausgerichtet gewesen. Über Empfehlung des Beklagten habe er sich schuldig bekannt, wobei ihm der Beklagte zugesichert habe, dass eine Haft infolge Anrechnung der Untersuchungshaft ohnehin nicht mehr anfallen werde und im Übrigen mit der Verurteilung keine nachteiligen Folgen zu erwarten seien. Nur aufgrund dieser Zusicherung sei die Verteidigungslinie geändert worden. Bei vollständiger Aufklärung durch den Beklagten hätte es kein Schuldeingeständnis des Klägers gegeben, weshalb es im fortgesetzten Strafverfahren zu einem Freispruch gekommen wäre. Es hätte sich nämlich gezeigt, dass er kein Fehlverhalten gesetzt habe.
Der Beklagte entgegnete, dass er den Haftungsanspruch des Staats gegenüber dem Beklagten weder rechtswidrig noch schuldhaft verursacht habe. Die finanzstrafrechtliche Verurteilung stelle eine Rechtsfolge dar, die keinen ersatzfähigen Schaden begründe. Im gerichtlichen Strafverfahren gelte zudem der Grundsatz der objektiven Wahrheitsforschung. Ein Geständnis entbinde das Gericht daher nicht davon, den tatsächlichen Tathergang durch Aufnahme von Beweisen zu klären. Auch ohne Geständnis des Klägers wäre es daher zu einer Verurteilung gekommen. Darüber hinaus stehe die Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung einer Überprüfung des Schuldspruchs im Zivilprozess entgegen. Der Kläger habe das Geständnis aus freien Stücken abgelegt. Schließlich habe er den Kläger über die haftungsrechtlichen Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung bereits im Vorfeld der Verhandlung aufgeklärt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Behauptung des Klägers, bei richtiger Beratung wäre das Schuldgeständnis unterblieben und ein Freispruch erfolgt, stehe die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung entgegen. Er könne sich im folgenden Verfahren nicht darauf berufen, dass er die Tat nicht begangen habe und daher unschuldig sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Aufgrund der materiellen Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung habe das Zivilgericht, solange das strafrechtliche Erkenntnis nicht beseitigt sei, bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen habe. Einem strafgerichtlich verurteilenden Erkenntnis komme in diesem Umfang auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteil zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht würden, bindende Wirkung zu. Der Kläger mache aber keinen Anspruch im Zusammenhang mit der im Strafurteil festgestellten Handlung, sondern eine vertragliche Haftung des Beklagten aus dem Bevollmächtigungsvertrag geltend. Es sei gerade die Aufgabe des Strafverteidigers, die Interessen seines Mandaten zu wahren und dessen Verteidigungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafverfahren auszuschöpfen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehe für die hier zu behandelnden Ansprüche des Klägers keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob sich die Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch auf Ansprüche des Verurteilten aus einer Fehlberatung gegenüber dem im Strafverfahren tätig gewesenen Verteidiger erstrecke, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten, mit dem er die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.
Mit seiner Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rekurs den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.
1.1 Die zu beurteilende Konstellation weist eine deutliche Nahebeziehung zur Haftung eines Sachverständigen für ein im Strafverfahren erstattetes Gutachten auf.
Nach Lehre und Rechtsprechung haftet ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB. Dies gilt auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten bzw Beschuldigten. Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte , solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren (8 Ob 36/14y; 6 Ob 83/14w je mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die unmittelbar aus einer Verurteilung resultierenden Schäden, sondern ebenso für die Geltendmachung von Verteidigungskosten oder Sachverständigengebühren (9 Ob 67/03y; 8 Ob 36/14y).
1.2 Der Grund für diese Beschränkung der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den Verurteilten liegt in der Bindungswirkung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils. Solange das rechtskräftige verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, hat das Zivilgericht bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat (verstSen 1 Ob 612/95; 6 Ob 83/14w; 2 Ob 106/14y). Als „Tat“ sind dabei die Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand der strafbaren Handlung darstellen, wegen denen die Verurteilung erfolgt ist. Von der Bindungswirkung sind somit die Umstände, die die Schuldfrage betreffen, und die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand umfasst (9 ObA 254/98p). Das Zivilgericht darf demnach keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (9 Ob 67/03y).
Daraus folgt gleichzeitig, dass sich der Verurteilte in keinem nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber (arg: gegen jedermann [verstärkter Senat 1 Ob 612/95]) darauf berufen darf, dass er die Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, unabhängig davon, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (RIS Justiz RS0074219; 9 Ob 67/03y).
Solange das Strafverfahren anhängig oder das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, schließt es die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege somit aus, dass eine Überprüfung der im Strafverfahren ergangenen Entscheidung (des Schuldspruchs) durch das Zivilgericht erfolgt (8 Ob 36/14y; vgl auch 2 Ob 106/14y).
2.1 Der Kläger stützt sein Begehren auf das Vorbringen, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung (über die Haftungsfolgen nach § 11 BAO im Fall einer Verurteilung nach § 33 FinStrG) kein Geständnis abgelegt hätte; das Strafverfahren wäre fortgesetzt worden und hätte mit einem Freispruch geendet, weil sich gezeigt hätte, dass er kein Fehlverhalten gesetzt habe; der Haftungsfall wäre daher nicht eingetreten.
Damit behauptet der Kläger, die strafbare Handlung der Abgabenhinterziehung, wegen der er rechtskräftig verurteilt wurde, in Wirklichkeit nicht begangen zu haben. Dies setzt notwendigerweise das weitere Vorbringen voraus, dass er (bei pflichtgemäßem Handeln des Verteidigers) nicht verurteilt worden wäre und die Verurteilung daher falsch sei. Könnte sich der Kläger im nachfolgenden Zivilverfahren auf diese Behauptung berufen, so hätte dies zur Folge, dass das rechtskräftige Strafurteil vom Zivilgericht überprüft werden müsste. Genau dieser Konsequenz steht aber die Bindungswirkung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils entgegen. Das Gleiche würde im Übrigen gelten, wenn der Verurteilte (nur) die Beweisbarkeit der strafbaren Handlung bestreitet. Auch in diesem Fall müsste er behaupten, dass die Verurteilung (ohne Anwaltsfehler) nicht erfolgt wäre.
2.2 Warum im Schadenersatzprozess gegen den Verteidiger wegen eines angeblichen Beratungsfehlers von diesem Grundsatz eine Ausnahme bestehen und anderes als für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Sachverständigen gelten soll, ist nicht ersichtlich.
Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlage dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen (9 Ob 67/03y; 2 Ob 106/14y). Ähnliches gilt für ein (hier relevantes) Geständnis des Angeklagten. Das Strafverfahren steht nämlich unter der Maxime der Erforschung der materiellen Wahrheit. Es geht demnach um die Aufklärung des realen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund enthebt auch ein Geständnis des Angeklagten das Gericht nicht von der Pflicht zur weiteren Nachforschung, ob das Geständnis dem realen Geschehen entspricht. Das Geständnis des Angeklagten ist demnach einer Überprüfung im Hinblick auf andere Beweismittel zu unterziehen. Ebenso ist das Gericht an das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht gebunden ( Schmoller in Fuchs/Ratz , WK StPO § 3 StPO Rz 31; Danek in Fuchs/Ratz , WK StPO § 332 StPO Rz 5).
Mit seiner Argumentation, ohne Geständnis wäre er freigesprochen worden, behauptet der Kläger, dass die Verurteilung falsch sei. Damit greift er nicht nur das Geständnis (als eine Grundlage des Strafurteils) an, sondern wendet sich auch gegen das aus der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit resultierende Ergebnis, dass keine gegenteiligen Beweisergebnisse bestanden. Für eine derartige Überprüfung des rechtskräftigen Strafurteils kann aber nicht das Zivilverfahren, sondern nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, allenfalls in Form einer Wiederaufnahme, zur Verfügung stehen.
2.3 Die Überlegungen des Berufungsgerichts, der Kläger mache keinen Anspruch aus der im Strafurteil festgestellten Handlung, sondern eine vertragliche Haftung des Beklagten geltend, und es sei Aufgabe des Strafverteidigers, die Interessen seines Mandaten zu wahren, ändert nichts daran, dass eine Schadenersatzpflicht des Verteidigers nur im Fall eines (vom Zivilgericht hypothetisch nachvollzogenen) Freispruchs denkbar wäre.
Auch der Kläger vermag für seine Ansicht keine Begründung anzuführen. Zur Situation eines Privatgutachters stellt er nur die Behauptung auf, dass für diesen die Judikatur zum gerichtlichen Sachverständigen wohl nicht gelten könne; dem Verurteilten müsse es als Vertragspartner möglich sein, gegen den Privatgutachter, der ein falsches Gutachten erstellt und dadurch ein Verhalten gesetzt habe, aus dem eine strafgerichtliche Verantwortung resultiert sei, Ansprüche geltend zu machen. Was der Kläger damit genau meint, wird nicht ganz verständlich. Sollte er sich auf ein (falsches) belastendes Privatgutachten eines vom Verurteilten beauftragten Gutachters beziehen, so wäre kaum vorstellbar, dass ein Angeklagter ein solches Gutachten im Strafverfahren vorlegt.
3.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils hat zur Folge, dass eine Überprüfung des aufrechten Schuldspruchs, dh der Umstände, die die Schuldfrage betreffen, und der rechtlichen Subsumtion unter den zur Last gelegten Tatbestand, in einem nachfolgenden Zivilverfahren (hier: Schadenersatzprozess gegen den Verteidiger) ausgeschlossen ist. Der Verurteilte kann sich in einem nachfolgenden Zivilverfahren daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Verurteilung falsch sei. Für eine derartige Überprüfung eines rechtskräftigen Strafurteils kann nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, allenfalls in Form einer Wiederaufnahme, zur Verfügung stehen.
3.2 Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. Der Sachverhalt ist nicht ergänzungsbedürftig; auch der vom Kläger geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel zu seiner Stellung im Unternehmen der Firma I***** liegt nicht vor. Vielmehr ist das Klagebegehren abzuweisen, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Bei einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof handelt es sich um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00089.15V.0929.000