Steuerrecht für die Praxis
5. Aufl. 2022
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S. 691Kapitel 19
Finanzstrafrecht – Materielles Finanzstrafrecht
1. Überblick
1106
Das Finanzstrafrecht ordnet verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Strafen für steuerliche Pflichtverletzungen von Steuerpflichtigen an, die fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden. Die Strafen bestehen entweder aus Geld- oder in Freiheitsstrafen.
1107
Finanzstrafsubjekt
Finanzvergehen begehen natürliche Personen als schuldhaft, vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde unmittelbare Täter, Bestimmungstäter oder Beteiligungstäter (subjektive Tatseite). Neben dem Täter kann auch ein Verband zusätzlich für Straftaten von Mitarbeitern oder Entscheidungsträgern verantwortlich gemacht werden.
1108
Finanzstrafobjekt
Finanzvergehen sind sowohl die als Finanzstraftatbestand im FinStrG aufgezählten, mit Strafe bedrohten Taten (objektive Tatseite) natürlicher Personen als auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohten Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet sind.
Die Handlung muss sich auf eine durch das FinStrG erfasste Abgabe beziehen, im Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar sein und im Inland begangen worden sein. Die Strafbarkeit kann durch den Rücktritt vom Versuch, durch Verjährung, d...